Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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Geschlachtetes gesundes Geflügel darf unter der gleichen Voraussetzung 
auch aus dem Ausstellungsort ausgeführt werden. 
§ 8. Die Seuche gilt auch innerhalb der Ausstellungs= und Beobachtungs- 
räume als erloschen und die Sperrmaßregeln find aufzuheben, wenn alle kranken 
oder verdächtigen Tiere verendet oder getötet sind oder wenn die Unverdächtig- 
keit des überlebenden Geflügels durch das Gutachten des beamteten Tierarztes 
festgestellt und wenn außerdem in allen Fällen eine Reinigung und Desinfektion 
Der verseuchten Käfige, Behälter usw. und Räumlichkeiten nach Anweisung des 
beamteten Tierarztes ausgeführt und dies von ihm bescheinigt worden ist. 
§ 9. Für die nach § 1 von den vorstehenden Vorschriften ausgenommenen 
Ausstellungen haben die Ortspolizeibehörden je nach Lage des Falles die zur 
Berhütung des Ausbruches und der Verschleppung sowie zur Unterdrückung 
von Geflügelseuchen erforderlichen Anordnungen unter Berücksichtigung der all- 
gemeinen Bestimmungen über die Bekämpfung diefer Seuchen zu treffen. Je- 
doch ist regelmäßig von den in den §8§ 2 und 3 vorgesehenen Beschränkungen 
(Beibringung von Ursprungszeugnissen und amtstierärztliche Untersuchung vor 
dem Verbringen nach dem Ausstellungsraum) abzusehen. 
§ 10. Die infolge Erlasses des Herrn Ministers für Landwirtschaft vom 
24. Juni 1901 in betreff der veterinärpolizeilichen Ueberwachung der Geflügel- 
ausstellungen durch Verfügung vom 16. Juli 1901 — Pa. 161 R. — und vom 
27. Februar 1903 — Pa. 683 — erlassenen Bestimmungen werden durch diese 
landespolizeiliche Anordnung außer Wirksamkeit gesetzt. 
§ 11. Zuwiderhandlungen gegen diese landespolizeiliche Anordnung unter- 
liegen den Strafvorschriften in § 328 des Strafgesetzbuches sowie in § 66 Abs. 3 
und 4, § 67 des Reichsviehseuchengesetzes. 
§ 12. Die Aufhebung oder Abänderung dieser Anordnung wird erfolgen, 
sobald die eingangs gedachte Gefahr der Verbreitung von Geflügelseuchen, ins- 
besondere der Geflügelcholera und der Hühnerpest nicht mehr besteht. 
Liegnitz, den 20. November 1903. 
Der Regierungspräsident. 
5. Bekanntmachung, betr. Belehrung über die Geflügelcholera und die 
Hühnerpest, vom 20. Movember 1005. (Sonderbeilage zu Mr. 48 
des Amtsbl.) 
Im Anschluß an die Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 
16. Mai d. Is., betr. die Einführung der Anzeigepflicht für die Hühnerpest, 
und an meine landespolizeilichen Anordnungen vom 20. November d. IJs., betr. 
Maßregeln gegen die Geflügelcholera und die Hühnerpest, und betr. die Ueber- 
wachung von Geflügelausstellungen, gebe ich nachstehend eine Belehrung über 
die Kennzeichen, den Verlauf und die Ursachen der Geflügelcholera und der 
Hühnerpest. 
1. Die Geflügelcholera. 
Die Geflügelcholera ist eine ansteckende Krankheit, welche sämtliches Haus- 
geflügel, namentlich Hühner, Gänse und Enten befällt und gewöhnlich mit dem 
Tode endigt. Die Ansteckung gesunder Geflügelbestände erfolgt am häufigsten 
durch den Zulauf fremden Geflügels. Außerdem kann die Krankheit durch 
Kadaver krepierter und die Abgänge (Blut, Eingeweide, Federn) geschlachteter 
kranker Hühner, Gänse und Enten verbreitet werden. Endlich kann sich ge- 
sundes Geflügel dadurch anstecken, daß es auf Straßen und Weiden oder in 
Bäche und Tümpel getrieben wird, welche zuvor kranke Geflügelherden passierthaben.
	        
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