Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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Die Ansteckung eines Geflügelbestandes macht sich zuerst durch plötzlich 
auftretende Todesfälle bemerkbar. Die Gänse, Hühner und Enten sterben nicht 
selten, ohne daß auffälligere Krankheitserscheinungen an ihnen wahrgenommen 
wurden. Bei genauerer Untersuchung ist aber nach dem Auftreten der ersten 
Todesfälle zu bemerken, daß einige Tiere matt und traurig find, gesträubtes 
Gefieder besitzen und an stinkendem Durchfall leiden. Der entleerte Kot ist zuerst 
breinn und von weißgelber Farbe, später schleimig und wässerig und von grüner 
Farbe. 
Die Krankheit greift in den angesteckten Beständen rasch um sich. 
Eine Behandlung des erkrankten Geflügels mit Arzneimitteln ist in der 
Regel ohne Erfolg und deshalb nicht zu empfehlen. Zweckmäßiger ist die un- 
verzügliche Trennung der noch vollkommen gesund erscheinenden Tiere von den 
kranken. Die gesunden Tiere müssen in vollständig abgesonderten Räumen 
untergebracht werden und besondere Futter= und Tränkgeschirre erhalten. 
Ferner empfiehlt sich die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der 
erkrankten Tiere, da eine Genesung derselben nur ausnahmsweise zu erwarten 
ist. Das getötete kranke wird ebenso wie das krepierte Geflügel am besten durch 
Verbrennen unschädlich gemacht. Wo diese nicht durchführbar ist, ist eine Ver- 
scharrung der mit Aetzkalk überstreuten Kadaver in mindestens ½ m tiefen 
Gruben vorzunehmen. Düngerstätten eignen sich zur Beseitigung der Kadaver 
nicht, weil sich der Ansteckungsstoff der Geflügelcholera im Dünger lange Zeit 
erhält und durch letzteren verschleppt werden kann. 
Nachdem sämtliche erkrankten Tiere krepiert oder getötet sind, empfiehlt es 
sich, die Oertlichkeiten, in welchen das kranke Geflügel untergebracht war, und 
alle Gegenstände, mit welchen dasselbe in Berührung kam, gründlich von dem 
Ansteckungsstoffe zu befreien. Dieses geschieht am besten auf folgende Weise: 
a) Verbrennen des Kotes, der Futterrefte und des zusammengekehrten 
Schmutzes; 
b) gründliche Reinigung des Bodens, der Türen, Wände, Sitzstangen, 
Futter= und Tränkgeschirre mit heißer Sodalauge (3 kg käufliche Wasch- 
soda auf 100 1 Wasser). 
Schwimmbassins müssen abgelassen und ebenfalls gründlich gereinigt 
werden. 
Schadhafte und geringwertige Holzgegenstände werden am zweck- 
mäßigsten verbrannt. 
Erd= und Sandböden sollen, wenn möglich, mindestens 10 cm tief 
ausgehoben und mit den Kadavern und dem Kote unschädlich beseitigt 
werden; 
c) Lüftung und Trocknung der gereinigten Ställe und hierauf 
d) Uebertünchen der Böden, Wände, Türen usw. mit Kalkmilch (5 kg 
Aetzkalk auf 100 1 Wasser). « 
Aus der Art der Verschleppung der Geflügelcholera (1) ergibt sich, daß 
ein Selbstschutz gegen die Einschleppung der Seuche durch Beachtung folgender 
Vorsichtsmaßregeln erzielt werden kann: 
a) Vermeidung des Zukaufs von fremdem, namentlich aus dem Auslande 
importierten Geflügel; 
b) unschädliche Beseitigung der Abgänge bei Verwendung von frembem 
Schlachtgeflügel im Haushalt; 
e) Fernhaltung des Geflügels von solchen Straßen und Weiden usw., 
welche von fremden Gänseherden betreten oder befahren werden; 
Fernhaltung der Geflügelhändler von den Gehöften. 
Ist der Ankauf von fremdem Geflügel nicht zu umgehen, so ist es ratsam,
	        
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