Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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dasselbe 3 Tage in einem besonderen Raume abzusperren und erst dann zu 
dem alten Bestande zu bringen, wenn sich während der angegebenen Zeit 
Krankheitserscheinungen nicht gezeigt haben. Diese Vorsichtsmaßregel ist ge- 
boten, weil bereits angesteckte Tiere noch 24—48 Stunden nach Aufnahme des 
Seuchenstoffs den Eindruck gesunder machen können. 
2. Die Hühnerpest. 
Zahlreiche Beobachtungen über eine Geflügelseuche, die namentlich im 
Frühjahr und Sommer 1901 aus einer Geflügelausstellung in Braunschweig 
verschleppt und auch sonst durch Einschleppung aus Italien in Deutschland 
weit verbreitet worden war, machten es wahrscheinlich, daß man es nicht mit 
der unter dem Namen „Geflügelcholera“ bekannten und bereits seit mehreren 
Jahren der Anzeigepflicht unterstellten übertragbaren Krankheit des Haus- 
gefslügels, sondern mit einer neuen, in ihren Merkmalen der Geflügelcholera 
zwar verwandten und mindestens ebenso gefährlichen, aber nicht durch denselben 
Erreger hervorgerufenen Geflügelseuche zu tun habe. 
Für die neue Seuche ist die Bezeichnung „Hühnerpest“ eingeführt worden. 
Die Hühnerpest ist nach den angestellten Untersuchungen eine Krankheit, deren 
Ansteckungsstoff im Blute sowie im Kot und Nasenschleim enthalten, aber 
seinem Wesen nach bisher noch nicht festgestellt ist. Die Seuche führt in wenigen 
Tagen zum Tode und kann in kurzer Zeit ganze Hühnerbestände wegraffen. 
Die Verbreitung der Krankheit erfolgt durch die Abgänge (Kot, Nasenschleim) 
kranker, durch das Blut und die Eingeweide notgeschlachteter sowie durch die 
Kadaver verendeter oder notgeschlachteter Tiere. 
Der Ansteckungsstoff ist erst durch eine Erhitzung auf 700 C zerstörbar. 
Die Seuche äußert sich durch Nachlassen der Munterkeit der Tiere, 
Sträuben des Gefieders, Schlassucht und Lähmungserscheinungen. Außerdem 
find vielfach Rötung und Schwellung der Augenbindehaut zu beobachten. — 
* Tod tritt gewöhnlich in 2 bis 4 Tagen nach erfolgter Ansteckung, selten 
päter ein. 
Bei der Sektion findet man Schleim in den Nasenhöhlen und in der 
Rachenhöhle, Trübung der Leber, Blutungen in den Schleimhäuten der Ver- 
dauungsorgane, der Luftwege und des Eileiters, unter der Herzüberkleidung 
und in der die Leibeshöhle auskleidenden Haut. Außerdem können Rötung 
und Schwellung der Augenbindehaut, oberflächliche Rötungen der Dünndarm- 
schleimhaut, Trübung des Herzbeutels, Flüssigkeitsansammlungen im Herzbeutel 
und in der Bauchhöhle, wässerige Ergießungen unter die Haut des Kopfes, 
Halses und der Brust, ausnahmsweise auch eine Entzündung der Lungen sowie 
der die Leibeshöhle auskleidenden Haut bestehen. Die Hühnerpest hat mit der 
Geflügelcholera das seuchenartige Auftreten, den rasch tötlichen Verlauf und die 
Erscheinung von Fieber, Schwäche und Schlafsucht gemein. Jedoch führt die 
Hühnerpest gewöhnlich nicht so rasch zum Tode wie die Geflügelcholera, an 
welcher die Tiere nach 1 bis 3 tägigem Kranksein, nicht selten aber auch ganz 
plötzlich sterben. Die Hühnerpest ergreift vom Hausgeflügel vorwiegend die 
Hühner, während von der Geflügelcholera gleichmäßig auch anderes Geflügel, 
namentlich Gänse, Enten und Tauben, befallen werden. 
Die Geflügelcholera ist ferner durch das Auftreten eines Durchfalls 
während des Verlaufs der Krankheit und durch dunkelrote Färbung des Darms, 
besonders des Dünndarms (Darmentzündung) nach dem Tode gekennzeichnet. 
Außer der Darmentzündung kann eine Entzündung der Lungen und des Herz- 
beutels bestehen. Ferner finden sich im Blute der an Geflügelcholera erkrankten 
Tiere die dieser Krankheit eigenen Bakterien, welche mikroskopisch und durch
	        
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