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Bestimmungsortes ausgestellte Bescheinigung über das Vorhandensein geeigneter
Absperrungsräume beigebracht und der Transport auf Wagen erfolgt, deren
Einrichtung das Herabfallen von Kot, Streu, Futterresten usw. verhindert.
Von dieser Befugnis wird namentlich dann Gebrauch zu machen sein,
wenn auf dem Bahnhofe oder in dessen Nähe keine zur Absperrung geeignete.
Näumlichkeiten zur Verfügung stehen. Wird die Erlaubnis zur Ueberführung.
der Tiere in einen anderen Polizeibezirk erteilt, so ist der betreffenden Polizei-
behörde unverzüglich von der Sachlage Kenntnis zu geben.
§ 3. Für die bei der amtstierärztlichen Untersuchung nicht verseucht be-
fundenen Sendungen ist die Genehmigung zur Entladung und Weiterbeförderung
von der zuständigen Ortspolizeibehörde auf Grund der ihr von dem beamteten
Tierarzte zu machenden Mitteilung über das Ergebnis der Untersuchung zu er-
teilen. Liegt der Bestimmungsort der Sendung in einem anderen Polizei-
bezirke, so ist die Ortspolizeibehörde dieses Bezirkes unter Bezeichnung der
Sendung nach Art, Zahl und sonstigen allgemeinen Kennzeichen der dazu ge-
hörigen Tiere von der Genehmigung des Weitertransportes, nötigenfalls.
telegraphisch oder telephonisch, zu benachrichtigen.
Die Sendung ist am Bestimmungsorte für die Dauer von 8 Tagen einer
polizeilichen Beobachtung und Absonderung zu unterwerfen und darf nur dann
in den freien Verkehr gesetzt werden, wenn der Besitzer eine amtstierärztliche
Bescheinigung darüber beibringt, daß eine am Schlusse der Beobachtungsfrist
vorgenommene erneute Untersuchung die Seuchenfreiheit der Tiere ergeben hat.
Die Abschlachtung von Tieren und die Ausführung der geschlachteten Tiere ist
mit polizeilicher Erlaubnis auch vor dem Ablauf der Frist und vor amtstier-
ärztlicher Untersuchung zulässig.
§ 4. Stallungen von Geflügelhändlern, die hauptsächlich oder in erheb-
lichem Umfange mit Geflügel handeln, das aus Italien eingeführt wird, sind-
nach § 17 des Reichsviehseuchengesetzes einer fortlaufenden amtstierärztlichen.
Beaufsfichtigung hinsichtlich des gesamten Geflügelbestandes zu unterwerfen.
§ 5. Die Kosten der amtstierärztlichen Untersuchungen fallen dem Ein-
bringer bzw. Besitzer der Tiere zur Last.
§ 6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen unter-
liegen, sofern nicht nach den bestehenden Gesetzen, insbesondere nach § 328 des
Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich eine höhere Strafe verwirkt ist, den.
Etefün# nen des § 66 des Reichsviehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880 bzw.
1. Mai 1894.
§ 7. Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft-
Liegnitz, den 20. August 1901.
Der Regierungspräsident.
7. Landespolizeiliche Anordnung, betr. Maßregeln gegen die Geflügel-
cholera, vom 10. Juli 1808. (Amtsbl. S. 201.)
Zum Zwecke der Verhütung der Verbreitung von Geflügelcholera wird.
hiermit auf Grund des § 20 Abs. 2 des Reichsviehseuchengesetzes vom Int. u r
und des § 56b Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom
6. August 1896 (R.-Ges.-Bl. S. 685) zufolge Ermächtigung des Herrn Ministers.
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten in Ergänzung der für den hiesigen
Regierungsbezirk unterm 28. Dezember 1897 1) (Amtsbl. 1898 S. 1) erlassenen.
landespolizeilichen Anordnung bis auf weiteres folgendes angeordnet:
1) Aufgehoben durch die Anordnung vom 20. November 1908.