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§ 1. Das Treiben von Handelsgeflügel zu anderen als zu Weide-
zwecken wird verboten.
Die Beförderung darf nur in Wagen, Käfigen, Körben usw. erfolgen, deren
Einrichtung das Herabfallen von Kot und Streu verhindert.
§ 2. Die zur Beförderung von Handelsgeflügel gebrauchten Wagen und
sonstigen Behältnisse müssen nach jeder Benutzung sorgfältig gereinigt werden.
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen unter-
liegen, insofern nicht nach den bestehenden Gesetzen, insbesondere nach § 328 des.
Strafgesetzbuchs eine höhere Strafe verwirkt ist, der Strafvorschrift des § 66
Ziff. 4 des Reichsviehseuchengesetzes vom S # 1
§4. Diese Anordnung tritt am 15. d. Mts in Kraft.
Liegnitz, den 10. Juli 1898.
Der Regierungspräfident.
8. Landespolizeiliche Anordnung, betr. Maßregeln gegen die Maul-
und Klauenseuche, vom 30. Juli 1001. (Amtsbl. S. 10°.)
Auf Grund des § 1 der Bundesratsinstruktion vom 27. Juni 1895 und
§ 20 Abs. 1 des Reichsviehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894
bestimme ich mit Ermächtigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten:
§ 1. Die künstliche Uebertragung des Ansteckungsstoffs der Maul- und
Klauenseuche auf Tiere, die sich nicht in einem Seuchengehöfte befinden, ist verboten.
§ 2. Ausnahmsweise darf die Genehmigung zur künstlichen Ansteckung.
solcher Tiere (§ 1) von dem Landrate erlteilt werden, wenn nach dem schriftlichen
Gutachten des beamteten Tierarztes die Weiterverbreitung der Seuche nach den
örtlichen Verhältnissen ausgeschlossen erscheint und deshalb eine Schädigung der
umliegenden Betriebe nicht zu fürchten ist.
§ 3. Künstlich angesteckte Tiere find vom Zeitpunkte der Ansteckung ab,
ohne Rücksicht darauf, ob Erscheinungen der Seuche wahrnehmbar sind oder
nicht. den seuchekranken Tieren gleich zu behandeln (§ 59ff. der Bundesrats-
instruktion).
§ 4. Wenn die künstlich angesteckten Tiere nicht erkranken, so find die
Gehöfts= oder Stallsperre und die sonstigen Schutzmaßregeln so lange aufrecht.
zu erhalten, bis die Unverdächtigkeit der Tiere durch den beamteten Tierarzt
festgestellt ist und die zur Unterbringung benutzten Stallräume nach § 67 der
Bundesratsinftruktion desinfiziert find.
Indem ich diese Anordnung hiermit zur öffentlichen Kenntnis bringe, mache
ich darauf aufmerksam, daß Zuwiderhandlungen dagegen gemäß § 66 Ziff. 4 des
Reichsviehseuchengesetzes mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu
sechs Wochen bedroht sind, sofern nicht gemäß § 328 des Reichsstrafgesetzbuches
eine noch härtere Strafe verwirkt ist.
Liegnitz, den 30. Juli 1901.
Der Regierungspräsfident.
9. Landespolizeiliche Anordnung, betr. die Bekämpfung der Backstein-
blattern der Schweine, vom 12. April 1002. (Amtsbl. S. 116.)
Nachdem festgestellt worden ist, daß der Rotlauf und die Backsteinblattern
der Schweine durch den gleichen Krankheitserreger verursacht werden, sind diese
.Seuchen auch in veterinärpolizeilicher Hinsicht gleich zu erachten.