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rot bleiben oder im Laufe der Krankheit auch eine blaue oder braunschwärzliche
Farbe annehmen, verschwinden gewöhnlich nach einem Zeitraum von 8 bis
14 Tagen unter Ablösung eines Schorfes.
Der Verlauf der Krankheit ist in der Regel gutartig, Todesfälle werden
sehr selten beobachtet. Die Wendung zum Besseren kündigt sich durch das
Nachlassen der Verstopfung an. Das anfänglich hohe Fieber und das Unwohl-
sein gehen bald vorüber, und Munterkeit und Appetit stellen sich wieder ein.
Da die Backsteinblattern durch denselben Krankheitserreger wie der Rotlauf
der Schweine verursacht werden, und daher beide Krankheiten in veterinär-
polizeilicher Hinsicht gleich zu erachten find, so ist auch jeder Besitzer von
Schweinen gemäß § 9 des Reichsviehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880 bzw.
1. Mai 1894 verpflichtet, von dem Ausbruche der Backsteinblattern unter seinen
Schweinen, sowie von allen verdächtigen Krankheitserscheinungen, welche den
Ausbruch dieser Krankheit befürchten lassen, sofort der zuständigen Ortspolizei-
behörde Anzeige zu machen. »
Die Unterlassung dieser Anzeige wird gemäß § 65 Ziff. 2, § 66 Ziff. 3
mo § 67 des Reichsviehseuchengesetzes mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit
Haft bestraft, sofern nicht nach § 328 des Reichsstrafgesetzbuches eine höhere
Strafe verwirkt ist.
Liegnitz, den 2. August 1902.
Der Regierungspräsident.
II. Landespolizeiliche Anordnung, betr. den Handel mit Schweinen von
festen Betriebsstätten, vom 18. Oktober 1898. (Amtsbl. S. 287.)
§ 1. Sofern in den für den Haufierhandel mit Schweinen gesperrten
Kreisen des Bezirks der Handel mit Schweinen von festen Verkaufsstätten aus
stattfinden soll, ist der Ortspolizeibehörde von der Errichtung einer solchen
Verkaufsstätte vor Beginn des Verkaufs Anzeige zu erstatten. Bei jeder Neu-
einführung von Schweinen in die Verkaufsstätte ist der Ortspolizeibehörde das
Kontrollbuch zur Revision vorzulegen. Von der Aufgabe der Verkaufsstätte
nch LSerfolgier Räumung ist der Ortspolizeibehörde gleichfalls Anzeige zu
atten.
Als feste Verkaufsstätten im Sinne der vorstehenden Vorschriften sind
nur solche Verkaufsstätten zugelassen, welche von den Schwarzoiehhändlern nicht
lediglich zum Zweck des Absatzes vereinzelter Transporte, sondern auf längere
Dauer in Benutzung genommen werden.
§ 2. Die in der Verkaufsstätte (& 1) befindlichen Schweinebestände sind
wöchentlich einmal durch den beamteten Tierarzt oder dessen bestellten Vertreter
auf ihren Gesundheitszustand zu untersuchen. Derselbe hat über die stattgehabte
Untersuchung und den Befund einen Vermerk in das Kontrollbuch, welches ihm
wie der Ortspolizeibehörde jederzeit auf Verlangen vorzulegen ist, einzutragen.
Die Bestimmung im § 10 der landespolizeilichen Anordnung, betreffend Maß-
regeln gegen die Schweineseuchen, vom 5. Januar 1898 findet auf die in den
Verkaufsstätten (§ 1) befindlichen Schweinebestände keine Anwendung.
§ 3. Die in eine Verkaufsstätte (§ 1) eingeführten Schweine dürfen nicht
in eine andere überführt oder vor dem Verkauf aus derselben entfernt werden.
§ 4. Die von einer festen Verkaufsstätte (§ 1) aus verkauften Schweine
dürfen nach ihrem neuen Bestimmungsorte nicht getrieben werden.
§ 5. Auf die festen Verkaufsstätten (§ 1) finden die Vorschriften der
Polizeiverordnung vom 16. November 1895, betreffend die Stallungen für
Handelsvieh, entsprechende Anwendung und find dieselben im übrigen nach