Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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rot bleiben oder im Laufe der Krankheit auch eine blaue oder braunschwärzliche 
Farbe annehmen, verschwinden gewöhnlich nach einem Zeitraum von 8 bis 
14 Tagen unter Ablösung eines Schorfes. 
Der Verlauf der Krankheit ist in der Regel gutartig, Todesfälle werden 
sehr selten beobachtet. Die Wendung zum Besseren kündigt sich durch das 
Nachlassen der Verstopfung an. Das anfänglich hohe Fieber und das Unwohl- 
sein gehen bald vorüber, und Munterkeit und Appetit stellen sich wieder ein. 
Da die Backsteinblattern durch denselben Krankheitserreger wie der Rotlauf 
der Schweine verursacht werden, und daher beide Krankheiten in veterinär- 
polizeilicher Hinsicht gleich zu erachten find, so ist auch jeder Besitzer von 
Schweinen gemäß § 9 des Reichsviehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880 bzw. 
1. Mai 1894 verpflichtet, von dem Ausbruche der Backsteinblattern unter seinen 
Schweinen, sowie von allen verdächtigen Krankheitserscheinungen, welche den 
Ausbruch dieser Krankheit befürchten lassen, sofort der zuständigen Ortspolizei- 
behörde Anzeige zu machen. » 
Die Unterlassung dieser Anzeige wird gemäß § 65 Ziff. 2, § 66 Ziff. 3 
mo § 67 des Reichsviehseuchengesetzes mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit 
Haft bestraft, sofern nicht nach § 328 des Reichsstrafgesetzbuches eine höhere 
Strafe verwirkt ist. 
Liegnitz, den 2. August 1902. 
Der Regierungspräsident. 
II. Landespolizeiliche Anordnung, betr. den Handel mit Schweinen von 
festen Betriebsstätten, vom 18. Oktober 1898. (Amtsbl. S. 287.) 
§ 1. Sofern in den für den Haufierhandel mit Schweinen gesperrten 
Kreisen des Bezirks der Handel mit Schweinen von festen Verkaufsstätten aus 
stattfinden soll, ist der Ortspolizeibehörde von der Errichtung einer solchen 
Verkaufsstätte vor Beginn des Verkaufs Anzeige zu erstatten. Bei jeder Neu- 
einführung von Schweinen in die Verkaufsstätte ist der Ortspolizeibehörde das 
Kontrollbuch zur Revision vorzulegen. Von der Aufgabe der Verkaufsstätte 
nch LSerfolgier Räumung ist der Ortspolizeibehörde gleichfalls Anzeige zu 
atten. 
Als feste Verkaufsstätten im Sinne der vorstehenden Vorschriften sind 
nur solche Verkaufsstätten zugelassen, welche von den Schwarzoiehhändlern nicht 
lediglich zum Zweck des Absatzes vereinzelter Transporte, sondern auf längere 
Dauer in Benutzung genommen werden. 
§ 2. Die in der Verkaufsstätte (& 1) befindlichen Schweinebestände sind 
wöchentlich einmal durch den beamteten Tierarzt oder dessen bestellten Vertreter 
auf ihren Gesundheitszustand zu untersuchen. Derselbe hat über die stattgehabte 
Untersuchung und den Befund einen Vermerk in das Kontrollbuch, welches ihm 
wie der Ortspolizeibehörde jederzeit auf Verlangen vorzulegen ist, einzutragen. 
Die Bestimmung im § 10 der landespolizeilichen Anordnung, betreffend Maß- 
regeln gegen die Schweineseuchen, vom 5. Januar 1898 findet auf die in den 
Verkaufsstätten (§ 1) befindlichen Schweinebestände keine Anwendung. 
§ 3. Die in eine Verkaufsstätte (§ 1) eingeführten Schweine dürfen nicht 
in eine andere überführt oder vor dem Verkauf aus derselben entfernt werden. 
§ 4. Die von einer festen Verkaufsstätte (§ 1) aus verkauften Schweine 
dürfen nach ihrem neuen Bestimmungsorte nicht getrieben werden. 
§ 5. Auf die festen Verkaufsstätten (§ 1) finden die Vorschriften der 
Polizeiverordnung vom 16. November 1895, betreffend die Stallungen für 
Handelsvieh, entsprechende Anwendung und find dieselben im übrigen nach
	        
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