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1. Jedes zur Durchfuhr bestimmte Tier muß am Grenzübergange mit
einem Ursprungszeugnis (Paß) versehen sein.
2. Die Ursprungszeugnisse müssen von der Ortsbehörde des Herkunfts-
orts ausgestellt sein und haben die Bescheinigung eines Kaiserlich Königlich
Oesterreichischen bzw. Königlich Ungarischen beamteten Tierarztes oder eines
hierzu von der zuständigen Kaiserlich Königlich Oesterreichischen bzw. Königlich
Ungarischen Staatsbehörde besonders ermächtigten Tierarztes darüber zu ent-
halten, daß das zur Durchfuhr bestimmte Tier mit keiner Krankheit behaftet ist,
sowie daß am Herkunftsorte desselben und in dessen Nachbargemeinden inner-
halb der letzten 40 Tage vor der Absendung des Tieres die Rinderpest oder
eine andere Seuche, hinfichtlich deren die Anzeigepflicht besteht und die auf das
Tier übertragbar ist, nicht geherrscht hat. .
3. Die Zeugnisse müssen von solcher Beschaffenheit sein, daß die Herkunft
der Tiere und der bis zur Eintrittsstation zurückgelegte Weg mit Sicherheit
verfolgt werden kann.
4. Die Dauer der Gültigkeit der Zeugnisse beträgt 8 Tage. Läuft diese
Frist während des Transportes ab, so müssen, damit die Zeugnisse weitere
8 Tage gelten, die einzuführenden Tiere in gleicher Weise von neuem unter-
sucht werden, wie dies unter Ziffer 2 vorgeschrieben ist. Das Ergebnis des
Befundes ist von dem untersuchenden Tierarzte auf dem Zeugnisse zu vermerken.
5. Sind die Zeugnisse nicht in deutscher Sprache ausgefertigt, so muß
denselben eine amtlich beglaubigte deutsche Uebersetzung beigefügt werden.
6. Die Einfuhr des aus Oesterreich-Ungarn durch das deutsche Staats-
gebiet durchzuführenden Rindviehs findet über die Eisenbahnstationen Halb-
stadt und Mittelwalde statt. Als Einfuhrtage werden bis auf weiteres der
Montag und Dommerstag jeder Woche festgesetzt.
7. Die Untersuchung der Transporte hat auf Kosten der Versender zu
erfolgen. Dieselbe findet in Halbstadt durch den Kreistierarzt aus Waldenburg
und in Mittelwalde durch den Grenztierarzt daselbst statt. Die genannten
Tierärzte find von dem Eintreffen der Transporte bis spätestens 8 Uhr des
Abends des der Ankunft vorhergehenden Tages schriftlich oder telegraphisch zu
benachrichtigen.
Sendungen, welche nicht mit vorschriftsmäßigen Ursprungszeugnissen ver-
sehen find, ferner Tiere, welche von dem preußischen Grenztierarzte mit einer
ansteckenden Krankheit behaftet oder einer solchen verdächtig befunden werden,
endlich Tiere, die mit kranken oder verdächtigen Tieren zusammen befördert
oder sonst in Berührung gekommen find, sind von der Durchfuhr durch deutsches
Gebiet auszuschließen.
Den Grund der Zurückweisung hat der Grenztierarzt auf dem Ursprungs-
zeugnisse anzugeben und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. ç Z
Ist von den in den Ursprungszeugnissen bezeichneten Tieren nur ein Teil
zurückgewiesen, so ist dies auf den Zeugnissen in entsprechender Weise zu ver-
merken, gleichzeitig jedoch über die Zurückweisung eine besondere Bescheinigung
auszustellen.
Liegnitz, den 26. Juli 1892.
Der Königliche Regierungspräfident.
14. Landespolizeiliche Anordnung, betr. die Einfuhr von Rindvieh
aus Rußland, vom 22. Juli 1875. (Amtsbl. S. 210.)
Nachdem die revidierte Instruktion zu dem Gesetz vom 7. April 1869,
Maßregeln gegen die Rinderpest betr., mittelst Allerhöchsten Erlasses vom