Full text: Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

J. 
Einleitung. 
Unter den deutschen Staaten vergleichsweise spät ist das König- 
reich Sachsen in den Kreis der constitutionellen Verfassungsländer 
eingetreten. Diese Wahrnehmung macht sich namentlich den süd- 
deutschen Staaten gegenüber geltend. Während die Bayrische Ver- 
fassungsurkunde vom 26. Mai 1818, die Badische vom 22. August 
1818, die Württembergische vom 25. September 1819 und die des 
Großherzogthums Hessen vom 17. December 1820 datirt, hat 
Sachsen seine constitutionelle Verfassung um mehr als ein Jahr- 
zehnt später erhalten. Die Verfassungsurkunde des Königreichs 
Sachsen datirt vom 4. September 1831. 
Die Ursachen dieser Verspätung gereichen Sachsen nicht zur 
Unehre, und unberechtigt erscheint bei einem näheren Eingehen 
hierauf der mitunter wol laut gewordene Vorwurf, daß Sachsen, 
indem es einen so langen Zeitraum verstreichen ließ, bevor es 
dem Vorgange jener Staaten folgte, „hinter den Anforderungen 
der Zeit zurückgeblieben sei“. 
Zwei Momente treten in dieser Beziehung Ausschlag gebend 
in den Gesichtskreis der Betrachtung: ein durch alle Classen der 
sächsischen Bevölkerung gehendes Gefühl dankbarer Pietät gegen 
den damals regierenden König Friedrich August den Gerechten, 
von welchem man wußte, daß er in seinen hohen Lebensjahren 
sich nur schwer in die Stellung eines constitutionellen Monarchen 
finden werde, während man seiner fast zwei Menschenalter um- 
fassenden einsichtsvollen, sorgsamen und wohlwollenden Regierung 
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