J.
Einleitung.
Unter den deutschen Staaten vergleichsweise spät ist das König-
reich Sachsen in den Kreis der constitutionellen Verfassungsländer
eingetreten. Diese Wahrnehmung macht sich namentlich den süd-
deutschen Staaten gegenüber geltend. Während die Bayrische Ver-
fassungsurkunde vom 26. Mai 1818, die Badische vom 22. August
1818, die Württembergische vom 25. September 1819 und die des
Großherzogthums Hessen vom 17. December 1820 datirt, hat
Sachsen seine constitutionelle Verfassung um mehr als ein Jahr-
zehnt später erhalten. Die Verfassungsurkunde des Königreichs
Sachsen datirt vom 4. September 1831.
Die Ursachen dieser Verspätung gereichen Sachsen nicht zur
Unehre, und unberechtigt erscheint bei einem näheren Eingehen
hierauf der mitunter wol laut gewordene Vorwurf, daß Sachsen,
indem es einen so langen Zeitraum verstreichen ließ, bevor es
dem Vorgange jener Staaten folgte, „hinter den Anforderungen
der Zeit zurückgeblieben sei“.
Zwei Momente treten in dieser Beziehung Ausschlag gebend
in den Gesichtskreis der Betrachtung: ein durch alle Classen der
sächsischen Bevölkerung gehendes Gefühl dankbarer Pietät gegen
den damals regierenden König Friedrich August den Gerechten,
von welchem man wußte, daß er in seinen hohen Lebensjahren
sich nur schwer in die Stellung eines constitutionellen Monarchen
finden werde, während man seiner fast zwei Menschenalter um-
fassenden einsichtsvollen, sorgsamen und wohlwollenden Regierung
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