Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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über= oder zurückführen, sind — vorbehaltlich der unter Ziffer III bezeichneten 
Ausnahmen — verpflichtet, alsbald nach dem Ueberschreiten der Bezirks= bzw. 
Kreisgrenze die Schweine durch den beamteten Tierarzt untersuchen zu lassen. 
Die Untersuchung hat sich auch auf das Vorhandensein von Maul= und Klauen- 
seuche zu erstrecken. 
III. à) Bei Transporten, welche auf der Eisenbahn in den diesseitigen 
Bezirk aus den Regierungsbezirken Breslau und Oppeln eingeführt worden 
und dort durch einen beamteten Tierarzt innerhalb der letzten 72 Stunden unter- 
sucht sind, hat die diesseitige tierärztliche Untersuchung nur zu erfolgen, wenn 
der Transport inzwischen in seinem Bestande verändert worden ist. 
b) Bei Transporten, welche die Bezirksgrenze auf dem Landwege aus 
dem Regierungsbezirk Breslau überschreiten und dort durch einen beamteten 
Tierarzt bereits untersucht find, braucht die Untersuchung im diesseitigen Bezirk 
erst innerhalb 72 Stunden nach erfolgter dortseitiger Untersuchung wiederholt 
zu werden. 
Zwecks Kontrolle, ob eine Veränderung im Bestande seit der letzten Unter- 
suchung stattgefunden hat, haben die Führer der aus dem Regierungsbezirk 
Breslau in den Regierungsbezirk Liegnitz auf dem Landwege eingeführten 
Schweinetransporte nach Ueberschreiten der Bezirksgrenze das Kontrollbuch 
alsbald der Ortsbehörde derjenigen Ortschaft vorzulegen, welche der Transport 
im Bezirk zuerst berührt. Die Ortsbebörde hat einen entsprechenden Vermerk 
in das Kontrollbuch einzutragen. 
c) Bei Transporten durch mehrere Kreise des diesseitigen Bezirks braucht 
die Untersuchung stets erst innerhalb 72 Stunden nach erfolgter Untersuchung 
wiederholt zu werden. 
IV. Die Untersuchung (Ziffer II) hat grundsätzlich am ersten Ort des 
Bezirks oder Kreises, welchen der Transport berührt, stattzufinden; bei Bahn- 
transporten ist Untersuchungsort die Ausladestation. 4 
Abweichungen von vorstehender Bestimmung können aus besonderen Gründen 
vom Landrat des Kreises, in welchem die Untersuchung hiernach vorgenommen 
werden müßte, zugelassen werden. 
V. Die Landräte der Grenzkreise des Bezirkes (ausgenommen die an den 
Bezirk Breslau grenzenden Kreise) find ermächtigt, für die Einfuhr aus diesen 
Bezirken bestimmte Einbruchsorte festzusetzen. 
Diese Einbruchsorte werden im Kreisblatt und Regierungsamtsblatt 
öffentlich bekannt gegeben, ebenso die regelmäßigen Untersuchungstage oder zeiten. 
Die bei Erlaß dieser Anordnung bereits festgesetzten Einbruchsorte und Unter- 
suchungszeiten für die an den Regierungsbezirk Posen und Frankfurt a. D. 
grenzenden Kreise bleiben, vorbehaltlich etwaiger Abänderungen für die Folge- 
zeit bestehen. 
Der beamtete Tierarzt ist nur dann verpflichtet, zu den festgesetzten Unter- 
suchungszeiten oder -tagen am Einbruchsorte zu erscheinen, wenn ihm ein 
Transport behufs Untersuchung rechtzeitig angemeldet ist. Als rechtzeitige An- 
meldung gilt in diesem Falle eine solche, welche sich mindestens 12 Stunden vor 
95 uleithesetzen Untersuchungszeit in den Händen des beamteten Tierarztes 
efindet. 
VI. Vor Beendigung der tierärztlichen Untersuchung und Feststellung der 
Unverdächtigkeit des Transports darf kein Schwein aus demselben ausgesondert 
oder in Berührung oder Gemeinschaft mit anderen Tieren gebracht werden. 
24 Sbensowenig darf vor diesem Zeitpunkt der Transport den Untersuchungs- 
ort verlassen. 
VII. Die Transportführer (Händler, Wagenführer usw.) haben ein Kon-
	        
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