Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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trollbuch nach dem beigedruckten Muster (Anhang A) bei fich zu führen, in 
welches der Name und Wohnort des Besitzers, des Begleiters und des Er- 
werbers der Schweine, die Zahl und der Ursprungsort der eingeführten, der 
durch lauf oder Tausch erworbenen und der gefallenen Schweine einzu- 
tragen ist. 
Die Eintragungen in das Kontrollbuch seitens der Transportführer sind 
mit Tinte oder Tintenstift zu bewirken; Zahlen sind in Buchstaben anzugeben. 
Das Kontrollbuch ist während eines Vierteljahres von der letzten Eintragung 
ab so aufzubewahren, daß es der Ortspolizeibehörde, dem beamteten Tierarzt 
und den Exekutivbeamten auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden kann. 
VIII. Das Kontrollbuch ist dem beamteten Tierarzte vor der Unter- 
suchung vorzulegen. Dieser hat in das Buch eine Bescheinigung über den Unter- 
suchungsbefund unter Angabe von Tag und Stunde der Untersuchung einzu- 
tragen. Die Bescheinigung gilt drei Tage (72 Stunden). Falls die einge- 
führten Schweine länger als drei Tage zum Verkaufe gestellt werden, ist die 
amtstierärztliche Untersuchung von drei zu drei Tagen zu wiederholen. 
Der Transportführer ist verpflichtet, das Kontrollbuch dem beamteten 
Tierarzte, den Ortspolizeibehörden und den. Gendarmen auf Erfordern jederzeit 
vorzulegen. Die revidierenden Beamten haben einen Vermerk über die Vor- 
legung in das Buch einzutragen. 
IX. Wird bei der tierärztlichen Untersuchung eine Seuche oder der Ver- 
dacht einer solchen unter dem Transport festgestellt, so ist letzterer alsbald unter 
Stall= bzw. Gehäftssperre zu stellen (§8 5, 6). Dieser Maßnahme bleiben die 
sämtlichen Schweine des Transports so lange unterworfen, bis die Seuche oder 
der Seuchenverdacht erloschen und alle Gefahr einer Weiterverbreitung der- 
selben beseitigt ist. 
Mangelt es an solchen Räumen, so ist eine Weiterbeförderung solcher Trans- 
porte nur unter den im § 66 der Bundesratsinstruktion vom 30. Mai'/27. Juni 
1895 vorgeschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen zuläfsig. 
X. Verendet ein Schwein auf dem Transport, so ist unverzüglich der 
Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen und durch diese der beamtete Tierarzt 
zur Feststellung der Todesursache auf Staatskosten zuzuziehen. 
Bevor diese Feststellung stattgefunden hat, darf kein Schwein aus dem 
Transport ausgesondert oder in Berührung oder Gemeinschaft mit anderen 
Tieren gebracht werden. Ebensowenig darf vor dieser Feststellung der Transport 
selbst weitergeführt werden. Nur wenn geeignete Räumlichkeiten zur Unter- 
bringung der Tiere nicht vorhanden find, darf der Transport noch bis zur 
nächsten Ortschaft, in welcher sich solche Räumlichkeiten befinden, fortgesetzt werden. 
Wird als Todesursache eine Seuche festgestellt, so greifen die unter Ziffer 1IX 
erwähnten Maßnahmen Platz. 
XI. Die Kosten der Untersuchung der Schweinetransporte durch den 
beamteten Tierarzt hat der Transportunternehmer zu tragen. 
XII. Auf Schweine, welche zur unmittelbaren Schlachtung auf Wagen 
oder mit der Eisenbahn eingeführt und unter polizeilicher Kontrolle in ein öffent- 
liches Schlachthaus geleitet werden, finden die Bestimmungen dieses Paragraphen 
keine Anwendung. 
§ 13. Desinfektion der Händlerfuhrwerke. 
Das gewerbsmäßig zur Beförderung von Schweinen benutzte Fuhrwerk ist 
nach jedesmaligem Gebrauch, d. i. nach beendeter Ausladung eines Schweine-= 
transportes, mit Seifenlauge gründlich zu waschen und mit Kalkmilch zu be- 
streichen. Das auf dem Fuhrwerk befindliche Stroh ist zu verbrennen oder zu 
vergraben. Eine andere Art der Beseitigung, insbesondere die Verwendung des
	        
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