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Zwecke, sowie die freie Verwertung der durch die chemische Verarbeitung derselben
gewonnenen Erzeugnisse ist zu gestatten.
Die nicht verwendbaren Körperteile solcher Schweine sind zu verbrennen
oder auf chemischem Wege oder durch Vergraben — in mindestens 1 m Tiefe —
nach vorherigem Begießen mit roher Karbolsäure oder mit Chlorkalkmilch un-
schädlich zu beseitigen. «
§ 17. Desinfektion der durch Abgänge oder Abfälle erkrankter oder
gefallener Tiere verunreinigten Räumlichkeiten usw.
Die durch Abgänge oder Abfälle an der Schweineseuche, Schweinepest oder
am Rotlauf erkrankter oder gefallener Schweine verunreinigten Fußböden, Stall-
wände, Stände, Krippen, Tröge usw., desgleichen die Stallgerätschaften und die
zur Beförderung der Tierkörper benutzten Gegenstände müssen ohne Verzug nach
dem Erlöschen der Seuche nach Anordnung des beamteten Tierarztes und unter
polizeilicher Aufsicht von Ansteckungsstoffen gereinigt und desinfiziert werden.
Die Ortspolizeibehörde hat den Eigentümer der Räume anzuhalten, die zu
diesem Zwecke erforderlichen Arbeiten ohne Verzug nach dem Erlöschen der
Seuche ausführen zu lassen. Ueber die zweckentsprechend erfolgte Ausführung
der Arbeiten hat der beamtete Tierarzt oder sein Vertreter für die Ortspolizei-
behörde eine Bescheinigung auszustellen.
Die Zerstörung der Ansteckungsstoffe (Desinfektion) ist nach Maßgabe der
als Anhang B beigegebenen „Anweisung“ auszuführen.
§ 18. Aufhebung der Schutzmaßregeln.
Die bezeichneten Seuchen gelten als erloschen und die angeordneten Schutz-
maßregeln sind aufzuheben, wenn in dem Gehäfte oder der Ortschaft, für welche
die Schutzmaßregeln angeordnet wurden, die erkrankten Tiere sämtlich gefallen
oder geschlachtet oder ausgeführt oder genesen sind, und wenn
1. an der Rotlaufseuche innerhalb acht Tagen,
2. an der Schweineseuche oder Schweinepest innerhalb zwanzig Tagen
kein neuer Erkrankungs= oder Verdachtsfall vorgekommen und wenn laut Be-
scheinigung (§ 17 Abs. 2) in allen Fällen die vorschriftsmäßige Zerstörung der
Ansteckungsstoffe (Desinfektion) ausgeführt ist.
§ 19. Bekanntmachung des Erlöschens der Seuche.
Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln ist das Erlöschen der betreffenden
Seuche in gleicher Weise wie ihr Ausbruch zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
§ 20. Strafbestimmungen.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Schutzmaßregeln unterliegen,
sofern nicht nach den bestehenden Gesetzen, insbesondere nach § 328 des Reichs-
strafgesetzbuchs eine höhere Strafe verwirkt ist, den Strafvorschriften in § 66,
Ziff. 4 des Reichsviehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894.
v § 21. Vorstehende Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung
im Regierungsamtsblatt in Kraft.
Die Aufhebung oder Abänderung dieser Anordnung wird erfolgen, sobald
die eingangs gedachte Seuchengefahr nicht mehr besteht.
Liegnitz, den 29. September 1904.
Der Königliche Regierungspräsident.