Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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und alsdann die darunter befindliche, von Kot und flüssigen Abgängen 
der kranken Tiere durchfeuchtete Erde abgegraben werden. 
Die abgegrabene Erde ist in jedem Falle in derselben Art und Weise 
wie die Kadaver zu vergraben (§ 17). Das alte Material an Steinen 
kann nach Reinigung und Abschlämmen mit dicker Kalkmilch, gesundes 
Holzwerk der Fußböden, in welches die Feuchtigkeit nicht tief einge- 
drungen ist, nach erfolgter Reinigung und Uebertünchen mit Chlorkalk- 
milch wieder benutzt werden. Festes Pflaster wird mit heißem Wasser 
gereinigt und mit dicker Kalk= oder Chlorkalkmilch geschlämmt. 
Die Abflußrinnen und Kanäle werden wie der Fußboden behandelt. 
Der Inhalt der Jauchegruben ist durch Zusatz ausreichender Mengen 
von Kalk zu desinfizieren. 
c) Feste massive Wände werden mit dicker Kalkmilch übertüncht. Von den 
Lehmwänden wird eine dickere oder dünnere Schicht, je nachdem sie 
schadschaft sind oder nicht, abgestoßen, worauf dieselben mit dicker Kalk- 
milch bestrichen werden. Hölzerne Wände und feste Brettverschläge 
wetden, nachdem sie durch gründliches Abkratzen von den anhaftenden 
Schmutzteilen befreit sind, mit heißer Lösung von Kaliseife oder heißer 
Lauge gereinigt und mit Chlorkalkmilch oder Teer angestrichen. Ist die 
Oberfläche des Holzwerks stark zerrissen oder zerfasert, so ist dieselbe 
durch Abstoßen einer genügend dicken Schicht zu glätten, bevor das 
Reinigungsmittel (zu 1) aufgetragen wird. 
d4) Decken, Balken, Säulen usw. werden wie die aus gleichem Stoffe be- 
stehenden Wände behandelt. 
Eisenteile sind, nachdem sie durch gründliches Abkratzen von den an- 
haftenden Schmutzteilen befreit sind, mit fünfprozentiger Karbolsäure- 
lösung oder Teer zu bestreichen. 
e) Stallgerätschaften aller Art von Eisen oder anderem Metall werden 
durch Feuer von Ansteckungsstoffen gereinigt und zu diesem Zwecke der 
Wirkung glühender Kohlen oder des Flammenfeuers kurze Zeil ausge- 
setzt. Ist die Anwendung des Feuers ausgeschlossen, wie z. B. bei fest- 
sitzenden Krippen, so werden diese Gegenstände mit heißer Kaliseifen- 
lösung gereinigt und mit dicker Kalk= oder Chlorkalkmilch angestrichen. 
) Hölzerne Geräte einschließlich der Fuhrwerke und Schleifen, auf welchen 
Tierkörper, Streu, Dünger oder andere Abfälle gefahren find, find mit 
heißer Kaliseifenlösung abzureiben, mit Wasser abzuspülen und demnächst 
mit fünfprozentiger Karbolsäurelösung oder Teer zu bestreichen. 
8) Gegenstände von Leinen, Wolle usw., sowie Kleider der mit seuchekranken 
oder gefallenen Schweinen in Berührung gekommenen Personen find 
durch einstündiges Kochen in siedendem Wasser zu reinigen. 
3. Personen, welche mit seuchekranken oder gefallenen Schweinen in Be- 
rührung gekommen sind, oder in verseuchten Ställen verkehrt haben, müssen, 
soweit dies durchführbar ist, beim Verlassen des Stalles oder sonstigen Stand- 
ortes die Hände, die Kleider und das Schuhwerk, oder, sofern sie barfuß gehen, 
die bloßen Füße gründlich reinigen und desinfizieren. 
25. Candespolizeiliche Anordnung, betr. Maßregeln gegen die Der- 
schleppung der Maul- und Klauenseuche durch den Marktverkehr, vom 
8. Juli 1005. (Amtsbl. S. 101.) 
Unter Aufhebung der landespolizeilichen Anordnung vom 26. Januar 1897 
(Amtsbl. S. 26 Nr. 81) ordne ich, aus Anlaß der wiederholten Verschleppung 
ver Maul= und Klauenseuche im diesseitigen Regierungsbezirke durch den
	        
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