Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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amteten Tierarzt nach Ueberschreitung der Bezirksgrenze wegen einer Seuche 
oder eines Seuchenverdachts beanstandet werden, einer fiebentägigen polizeilichen 
Beobachtung und werden bei der Einführung nach erfolgter tierärztlicher Unter- 
suchung an der inneren Fläche des linken Ohres gestempelt. 
Dieser Beobachtung unterliegen auch diejenigen Schweine, welche von 
Händlern oder deren Beauftragten auf vorherige Bestellung in den Regierungs- 
bezirk eingeführt werden. 
In welchen Bezirken usw. die Maul= und Klauenseuche herrscht, wird nach 
den regelmäßigen Veröffentlichungen im Reichs= und Staatsanzeiger durch das 
Regierungsamtsblatt bekannt gemacht. 
Die Geltungsdauer dieser landespolizeilichen Anordnung wird zunächst bis 
zum 1. Juni d. Is. erstreckt. 
§ 2. Die der landespolizeilichen Beobachtung unterliegenden Schweine- 
transporte find an einen vorher von dem Händler anzugebenden Ort des Re- 
gierungsbezirks (erster Aufstellungs= oder Bestimmungsort) zu leiten. 
Der Händler oder Transportführer hat das Eintreffen des Schweine- 
transportes mindestens 24 Stunden vorher der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. 
Nach der Ankunft hat er sich unter Vorlegung des Kontrollbuches unverzüglich 
bei der Ortspolizeibehörde zu melden. 
§ 3. Zum Zweck der Beobachtung find die Schweine in Räumlichkeiten 
einzustellen, welche den Vorschriften der Polizeiverordnung vom 16. November 
1895, betreffend die Stallungen für Handelsvieh, entsprechen und im übrigen 
nach jeder Benutzung spätestens binnen 24 Stunden vorschriftsmäßig gereinigt 
und desinfiziert werden müssen. 
Die einzelnen, in den Beobachtungsraum eingebrachten Transporte find 
räumlich voneinander getrennt zu halten. 
§ 4. Während der Beobachtungszeit (§ 1) dürfen die zu dem Transport 
gehörigen Schweine diese Ställe nicht verlassen, mit keinen anderen Klauentieren 
irgendwie in Berührung kommen und weder verkauft noch vertauscht werden. 
Fremden Personen ist während der Beobachtungszeit der Zutritt zu diesen 
Schweinen nicht gestattet. 
Verantwortlich hierfür sind die Händler oder Transportführer und die 
Besitzer der Stallungen. 
§ 5. Nach Ablauf der Beobachtungszeit (§ 1) find die Schweine von 
neuem durch den beamteten Tierarzt zu untersuchen, der sie bei Feststellung der 
Unverdächtigkeit des Transportes an der inneren Fläche des rechten Ohres mit 
einem Stempel verfieht. 
§ 6. Ueber den Ausfall der Untersuchung erstattet der beamtete Tierarzt 
unverzüglich einen kurzen Befundbericht an die Ortspolizeibehörde und trägt 
eine Bescheinigung in das Kontrollbuch ein. 
Die gestempelten Tiere (§ 5) dürfen alsdann aus der Beobachtung ent- 
lassen und verkauft werden. 
§ 7. Die Kosten der Beobachtung sowie der tierärztlichen Untersuchung. 
fallen dem Transportunternehmer zur Last. 
§ 8. Auf Schweine, welche von einzelnen Privatpersonen (im Gegensatz 
zu Händlern) zum eigenen Bedarf in den Bezirk eingeführt werden, finden vor- 
stehende Bestimmungen nur insoweit Anwendung, als die Einführung der Tiere 
binnen 24 Stunden der Ortspolizeibehörde zu melden ist, und die Tiere vor 
Ablauf von 7 Tagen aus dem Gehöft nicht entfernt werden dürfen. 
Keine Anwendung finden vorstehende Bestimmungen auf Schweine, welche 
altt unmittelbaren Schlachtung auf Wagen oder auf der Eisenbahn in den Be-
	        
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