Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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zirk eingeführt und unter polizeilicher Kontrolle in ein öffentliches Schlachthaus 
geleitet werden. 
Wegen der aus den Regierungsbezirken Breslau und Oppeln in den 
hiesigen Regierungsbezirk eingeführten Schweine bewendet es bei den Vor- 
schriften im § 5 der landespolizeilichen Anordnung vom 5. Januar 1898 (Amtsbl. 
Stück 2, S. 7) und im § 1 Abs. 4 der landespolizeilichen Anordnung vom 
6. Januar 1898 Amtsbl. Stück 2, S. 9). 
§ 9. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden 
gemäß § 66 des Reichsviehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 bzw. 
§ 328 des Reichsstrafgesetzbuchs bestraft. 
§ 10. Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung durch 
das hiesige Regierungsamtsblatt in Kraft. 
Liegnitz den 4. April 1900. 
Der Königliche Regierungspräsident. 
25. Bekanntmachung, betr. Belehrung über die Hockenseuche der 
Schafe, vom 10. Movember 1005. (Amtsbl. S. 208.) 
Die Pockenseuche der Schafe ist eine fieberhafte Ausschlagskrankheit, die nur 
durch Ansteckung entsteht. Sie unterliegt gemäß § 10 des Reichsviehseuchen- 
gesetzes der Anzeigepflicht. Die Anzeige ist sofort, spätestens innerhalb längstens 
24 Stunden der Ortspolizeibehörde zu machen. 
Als erste Krankheitserscheinungen machen sich etwa 6 bis 8 Tage nach er- 
folgter Ansteckung Mattigkeit, mangelhafte Futteraufnahme, Rötung der Augen 
und steifer Gang bemerkbar. Nach 1 bis 2 weiteren Tagen treten auf den 
wollelosen Stellen der Haut, namentlich am Kopfe, an der Innenfläche der 
Vorder= und Hinterschenkel, an der Brust und am Bauche flohstichähnliche rote 
Punkte oder Flecken auf, aus denen sich in den nächstfolgenden Tagen meist 
flache Knötchen (Pocken) von Linsen= bis Erbsengröße entwickeln. Nach 2 bis 
3 weileren Tagen bildet sich in der Mitte der Knötchen eine klare wasserhelle 
oder rotgelbe Flüssigkeit, die Knötchen erscheinen dann als Bläschen oder Pusteln. 
Oft lahmen die Tiere mit denjenigen Gliedmaßen, an denen die Pocken zum 
Ausbruch gekommen sind. Die Haut ist an den erkrankten Körperstellen, be- 
sonders im Gesicht und an den Augen geschwollen. Daneben bestehen stärkere 
Tränenabsonderung, Schleimausfluß aus der Nase, lautes Schnieben, häufiges 
Niesen, Verringerung der Freßlust und des Wiederkauens, allgemeine Abge- 
schlagenheit, Beschleunigung des Herzschlages und des Atmens. 
Nach 3 bis 4 weiteren Tagen wird der Inhalt der Knötchen eiterig. Auf 
der Mitte bildet sich eine Einsenkung und auf der Oberfläche entsteht ein brauner 
Schorf, der in 8 bis 14 Tagen mit einer anfangs etwas hellrot, später weiß 
erscheinenden Narbe abheilt. 
Mit der Eintrocknung (Schorfbildung) der Pocken verringern sich die krank- 
haften Erscheinigungen und tritt unter günstigen Witterungsverhältnissen, guter 
Pflege und Haltung der Schafe und bei gutartigem Verlaufe der Krankheit in 
3 Wochen Genesung ein, doch beträgt auch unter diesen Umständen, wenn die 
Krankheit sich selbst überlassen wird, der Verlust in der erkrankten Herde 10 
bis 20 Prozent. 
Unter ungünstigen Witterungsverhältnissen und bei mangelhafter Pflege 
und Haltung der Schafe oder bei bösartigem Verlaufe der Krankheit erfolgt 
bei vielen Schafen eine sehr reichliche Pockenentwickelung und mit derselben eine 
stärkere Entzündung der Haut. Die an manchen S######## ####
	        
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