Abteilung X.
Verkehrspolizei.
A. Straßen- und Wegepolezzei.
I. Dolizeiverordnung, betr. den Derkehr von Fuhrwerken auf öffent-
lichen Straßen, vom 7. Juli 1802. (Amtsbl. S. 105.)
In der Fassung der Holizeiverordnung vom ". August 1001.
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes
über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) wird unter
Zustimmung des Provizialrates für den Umfang der Provinz Schlesien mit
Ausnahme des Bezirks der Stadt Breslau folgendes verordnet:
§ 1. Alle zur Beförderung von Lasten und Frachten bestimmten Fuhr-
werke müssen, wenn sie sich auf öffentlichen Straßen befinden, Vor= und Zu-
namen, sowie Wohnort des Besitzers und, falls diesem mehrere derartige Fuhr-
werke gehören, auch die Nummer des Fuhrwerkes ersehen lassen.
Bei Fuhrwerken der Befitzer selbständiger Gutsbezirke kann statt des
Personennamens der Name des Gutes vermerkt werden.
Bei Fuhrwerken, deren Besitzer eine Firma führen, genügt die Angabe
der letzteren, wenn sie durch die Ueberschrift „Firma“ als solche deutlich er-
kennbar gemacht ist.
Diese Bezeichnungen müssen oben an der linken Seite des Fuhrwerks und
zwar an dem Fuhrwerke selbst oder auf einer dort befestigten Tafel mit Oel-
farbe in deutlicher, mindestens 5 cm hoher Schrift dergestalt angebracht sein,
daß die Schrift für Vorübergehende leicht lesbar ist.
1) Bei Fuhrwerken, welche zu Zwecken des Gewerbebetriebes im Umher-
ziehen, sowie zum Bewohnen durch Personen benutzt werden, müssen diese Be-
zeichnungen an dem Fuhrwerk selbst angebracht werden.
Auf ländliches Fuhrwerk innerhalb der Ortsgrenze finden diese Be-
stimmungen nur dann Anwendung, wenn sie für dasselbe durch besondere
Polizeiverordnung in Kraft gesetzt sind.
Bei Fuhrwerken aus benachbarten Provinzen oder Staaten des deutschen
Reiches, in welchen eine gleichartige Polizeivorschrift gilt, genügt eine dieser
Vorschrift des heimatlichen Bezirks entsprechende Bezeichnungsweise auch inner-
halb der Provinz Schlesien.
§ 2. Während der Nachtzeit, d. h. in der Zeit von einer Stunde nach
Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang müssen alle auf öffent-
1) Absatz 5 des § 1 ist durch die Pol.-B. vom 7. August 1901 eingeschaltet.