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(§. 28.) Begegnen sich zwei beladene oder zwei ledige Wagen, so
müssen beide auf der rechten Seite zur Hälfte ausweichen.
(§ 29.) Kann einer rechter Hand nicht ausweichen, so muß dies von
dem anderen ganz geschehen.
(§ 30.) Fehlt es auch dazu am Raum, so muß in dem Falle des
& 27 derjenige, welcher zum Ausweichen verbunden ist, sowie in dem
Falle des § 28 der, welcher den anderen zuerst gewahr wird, an einem
schicklichen Orte so lange still halten, bis der andere Wagen vorüber ist.
31.) Kommt ein Wagen von einem Berge oder von einer steilen
Anhöhe herunter, und ein anderer Wagen fährt hinauf, so ist der
letztere jederzeit zum Ausweichen verbunden, er mag schwerer beladen
sein, oder nicht.
(§ 32.) Bei hohlen Wegen oder anderen engen Pässen muß jeder
zuvor stille halten, und nach gegebenen deutlichen Zeichen mit dem Horn,
mit der Peitsche, oder auf andere Art, so lange warten, bis er verfichert
ist, daß kein anderer Wagen sich schon darin befindet. «
(§33-)JstderbohleWegoderengePaßvonsolcherLänge,daß
die gegebenen Zeichen von einem Ende bis zum anderen nicht deutlich
gehört oder wahrgenommen werden können, so muß an solchen Plätzen,
wo Raum zum Ausweichen ist, aufs neue gewartet und das Zeichen
wiederholt werden.
(§ 34.) Außer den Posten muß jeder vorfahrende Wagen dem hinten
folgenden und schneller fahrenden, wenn dieser nicht anders vorkommen
kann, und der Raum es erlaubt, auf ein gegebenes Zeichen so weit aus-
weichen, als es nötig ist, damit letzterer seinen Weg fortsetzen könne,
sollen auf alle öffentlichen Straßen Anwendung finden, und soll eine Ueber-
tretung derselben vorbehaltlich des gesetzlichen Schadensersatzes (§8 35—37
A. L.-R. II 15) der in dem § 14 dieser Verordnung angedrohten Strafe
unterliegen.
1) Fuhrwerke haben möglichst an der rechten Seite der Fahrbahn des
Weges zu fahren.
Wenn ein Fuhrwerk ein anderes überholt, hat das letztere nach rechts
auszuweichen und ersteres links vorbeizufahren.
Bei Begegnungen von mit Langholz beladenen Wagen mit anderen Fuhr-
werken an Biegungen der Straßen müssen die ersteren Wagen vor der
Biegung so lange halten, bis das andere Fuhrwerk vorüber gefahren ist. Sind
die begegnenden Fuhrwerke beiderseits mit Langholz beladen, so muß dasjenige
Fuhrwerk in vorbezeichneter Weise anhalten, welches auf der inneren Seite der
Wegebiegung fährt.
§ 8. Sofern mehrere mit Langholz beladene Wagen die nämliche Straße
in der gleichen Richtung befahren, müssen dieselben
a) untereinander einen Abstand von mindestens 10 Ruten oder 37 m oder
50 Schritten beobachten;
b) außerdem die nämliche Seite der Straße einhalten.
§ 9. Marschierenden Militärabteilungen, Leichen und anderen öffentlichen
Aufzügen ist sowohl von vorfahrenden als auch von entgegenkommenden Fuhr-
werken überall vollständig Raum zu geben. Gestattet dies die Oertlichkeit nicht,
so muß so lange gehalten werden, bis jene vorüber sind.
§ 10. Das Knallen mit der Peitsche beim Vorüberfahren bei anderen
bespannten Fuhrwerken ist untersagt.
1) Absatz 2 und 8 des § 7 sind durch die Polizeiverordnung vom 7. Augutt 1000.
eingeschaltet.
Kove, Die Poltzelverordn. im R.-B. Liegnitz. Ud. II. Te# U#. W