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bedi ) Es ist nicht gestattet, sich bei Fuhrwerken der Huppe als Signal zu
edienen.
§ 11. Der Führer eines Fuhrwerks muß, die Zügel in der Hand, auf
dem Fuhrwerk oder auf einem der Zugtiere oder in ihrer unmittelbaren Nähe-
bleiben und das Gespann fortwährend unter Aufsicht halten. Es ist ins-
besondere straffällig, wenn er dabei schlafend oder in angetrunkenem Zustande-
betroffen wird.k)
Wenn er anhält, darf er sich nicht über 5 Schritte von dem Fuhrwerk-
entfernen, ohne die Pferde abzusträngen oder sonst ausreichende Vorkehrungen.
zur Verhütung von Unglücksfällen zu treffen.
§ 12. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf alle chaussierten.
und nicht chauffierten öffentlichen Fahrstraßen Anwendung, soweit nicht für
erstere besondere gesetzliche Vorschriften gelten (vgl. die zusätzlichen Vorschriften.
zu dem Chausseegeldtarif vom 29. Februar 1840, Ges.-S. S. 94).
§ 13. Bezüglich des Verkehrs von mit Dampf bewegten Fahrzeugen-
(Lokomobilen, Dampfwalzen usw.) und von Velozipeden auf öffentlichen Straßen.
wird auf die diesseitigen Polizeiverordnungen vom 31. Januar 1887 bzw. vom
25. März 1891 Bezug genommen.
§ 14. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geld-
lrolen bis zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft.
estraft.
§ 15. Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Vorschriften, insbesondere-
die diesseitigen Polizeiverordnungen vom 15. Oktober 1880 und.
4. August 1884, betreffend die Bezeichnung der Fuhrwerke,
die diesseitige Polizeiverordnung vom 9. August 1887, betreffend die-
Beleuchtung der Fuhrwerke bei Nachtzeit,
die diesseitige Polizeiverordnung vom 17. November 1877, betreffend-
den Gebrauch von Geläuten oder Schellen bei Schlittenfuhrwerken, sowie
die Polizeiverordnungen der königlichen Regierungen zu Liegnitz vom
29. September 1860 (Amtsbl. S. 369), zu Breslau vom 18. August 1860
(Amtsbl. S. 195) und zu Oppeln vom 3. Juni 1862 (Amtsbl. S. 127),
betreffend den Transport von Langholz,
werden aufgehoben.
Breslau, den 7. Juli 1892.
Der Oberpräßident.
2. Holizeiverordnung, betr. den Derkehr mit Fahrräddern
auf öffentlichen Wegen, Straßen und Hlätzen, vom 21. Mai 1000.
(Amtsbl. S. 129.)
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die Allgemeine Landes-
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und gemäß der 8§8§ 6, 12 und
15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265).
wird unter Zustimmung des Provinzialrats für den Umfang der Provinz
Schlefien folgendes verordnet:
§ 1. Die für den Fuhrwerksverkehr geltenden Vorschriften finden auf
das Fahren mit Fahrrädern auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen finn-
1) Abs. 2 des 8§ 10 ist durch die Polizeiverordnung vom 7. August 1901
eingefügt.
2) Abs. 1 des § 11 in der Fassung der Polizeiverordnung vom 7. August 1901.