Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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der Fahrrichtung stehende oder die Fahrrichtung kreuzende Menschen, ins- 
besondere auch die Führer von Fuhrwerken, Reiter, Treiber von Vieh usw. 
durch deutlich hörbares Glockenzeichen rechtzeitig auf das Nahen des Fahrrades 
aufmerksam zu machen. 
2. In gleicher Weise ist das Glockenzeichen zu geben, vor Straßen- 
kreuzungen sowie in den in § 5 Abs. 2 angeführten Fällen. Mit dem Glocken- 
zeichen ist sofort aufzuhören, wenn Pferde oder andere Tiere dadurch unruhig 
oder scheu werden. 
3. Zweckloses oder belästigendes Läuten ist zu unterlassen. 
§ 9. Entgegenkommenden Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Fußgängern 
Viehtransporten usw. hat der Radfahrer rechtzeitig und genügend nach rechts 
auszuweichen oder, falls die Oertlichkeit oder sonstige Umstände dies nicht ge- 
statten, solange anzuhalten oder abzusteigen, bis die Bahn frei ist. Das ent- 
gegenkommende Fuhrwerk usw. hat dem Radfahrer so viel Platz frei zu lassen, 
daß der Radfahrer auf der Fahrstraße ohne Gefahr rechts ausweichen kann. 
§ 10. 1. Das Ueberholen von Fuhrwerken usw. seitens der Radfahrer 
hat nach der für Fuhrwerke vorgeschriebenen Seite zu erfolgen. 
2. Das zu überholende Fuhrwerk usw. hat auf das gegebene Glocken- 
zeichen soviel Platz frei zu lassen, daß der Radfahrer auf der Fahrstraße ohne 
Gefahr vorbeifahren kann. 
3. An Ecken und Kreuzungspunkten von Straßen, auf schmalen Brücken, in 
Toren, sowie überall, wo die Fahrbahn durch Fuhrwerke usw. verengt ist ist 
das Ueberholen verboten. 
§ 11. 1. Wenn ein Pferd oder ein anderes Tier vor dem Fahrrade 
scheut, oder wenn sonst durch das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen 
oder Tiere in Gefahr gebracht werden, so hat der Radfahrer langsam zu fahren 
oder erforderlichenfalls sofort abzusteigen. 
2. Geschlossen marschierenden Truppenabteilungen, königlichen und prinz- 
lichen Equipagen, Leichen und anderen öffentlichen Aufzügen, den Fuhrwerken 
der Kaiserlichen Post und der Feuerwehr, sowie den Fuhrwerken, welche zur 
Besprengung oder Reinigung der öffentlichen Straßen dienen, ist von dem Rad- 
fahrer überall völlig Raum zu geben. 
§ 12. Auf den Haltruf eines polizeilichen Exekutiobeamten ist jeder Rad- 
fahrer verpflichtet, sofort anzuhalten und abzusteigen. 
§ 13. 1. Es müssen bei sich führen und den Aufsichtsbeamten auf Ver- 
langen vorzeigen: 
a) Radfahrer, welche in Preußen einen Wohnsitz haben, eine auf ihren 
Namen lautende, von der zuständigen Behörde des Wohnortes aus- 
gestellte, für die Dauer des Kalenderjahres gültige Radfahrkarte. — 
Die Radfahrkarte wird durch die Ortspolizeibehörde ausgestellt. Für 
Personen unter 14 Jahren erfolgt die Ausstellung auf Antrag des Vaters, 
Vormundes oder sonstigen Gewalthabers. 
b) Radfahrer, welche ihren Wohnsitz außerhalb Preußens in einem Staat 
haben, in dem Radfahrkarten gleicher oder ähnlicher Art vorgeschrieben 
sind, eine nach den dortigen Bestimmungen gültige Radfahrkarte. 
c) Radfahrer, welche weder in Preußen noch in einem unter b genannten 
Staate ihren Wohnsitz haben, einen anderweitigen genügenden Ausweis 
ihrer Person. 
2. Militärpersonen, sowie uniformierte und mit einem Dienstabzeichen ver- 
sehene Beamte, welche das Fahrrad dienstlich benutzen, bedürfen einer Radfahr- 
karte oder eines sonstigen Ausweises nicht. 
§ 14. Uebertretungen dieser Polizeiverordnung werden mit Geldstrafe bis
	        
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