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der Fahrrichtung stehende oder die Fahrrichtung kreuzende Menschen, ins-
besondere auch die Führer von Fuhrwerken, Reiter, Treiber von Vieh usw.
durch deutlich hörbares Glockenzeichen rechtzeitig auf das Nahen des Fahrrades
aufmerksam zu machen.
2. In gleicher Weise ist das Glockenzeichen zu geben, vor Straßen-
kreuzungen sowie in den in § 5 Abs. 2 angeführten Fällen. Mit dem Glocken-
zeichen ist sofort aufzuhören, wenn Pferde oder andere Tiere dadurch unruhig
oder scheu werden.
3. Zweckloses oder belästigendes Läuten ist zu unterlassen.
§ 9. Entgegenkommenden Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Fußgängern
Viehtransporten usw. hat der Radfahrer rechtzeitig und genügend nach rechts
auszuweichen oder, falls die Oertlichkeit oder sonstige Umstände dies nicht ge-
statten, solange anzuhalten oder abzusteigen, bis die Bahn frei ist. Das ent-
gegenkommende Fuhrwerk usw. hat dem Radfahrer so viel Platz frei zu lassen,
daß der Radfahrer auf der Fahrstraße ohne Gefahr rechts ausweichen kann.
§ 10. 1. Das Ueberholen von Fuhrwerken usw. seitens der Radfahrer
hat nach der für Fuhrwerke vorgeschriebenen Seite zu erfolgen.
2. Das zu überholende Fuhrwerk usw. hat auf das gegebene Glocken-
zeichen soviel Platz frei zu lassen, daß der Radfahrer auf der Fahrstraße ohne
Gefahr vorbeifahren kann.
3. An Ecken und Kreuzungspunkten von Straßen, auf schmalen Brücken, in
Toren, sowie überall, wo die Fahrbahn durch Fuhrwerke usw. verengt ist ist
das Ueberholen verboten.
§ 11. 1. Wenn ein Pferd oder ein anderes Tier vor dem Fahrrade
scheut, oder wenn sonst durch das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen
oder Tiere in Gefahr gebracht werden, so hat der Radfahrer langsam zu fahren
oder erforderlichenfalls sofort abzusteigen.
2. Geschlossen marschierenden Truppenabteilungen, königlichen und prinz-
lichen Equipagen, Leichen und anderen öffentlichen Aufzügen, den Fuhrwerken
der Kaiserlichen Post und der Feuerwehr, sowie den Fuhrwerken, welche zur
Besprengung oder Reinigung der öffentlichen Straßen dienen, ist von dem Rad-
fahrer überall völlig Raum zu geben.
§ 12. Auf den Haltruf eines polizeilichen Exekutiobeamten ist jeder Rad-
fahrer verpflichtet, sofort anzuhalten und abzusteigen.
§ 13. 1. Es müssen bei sich führen und den Aufsichtsbeamten auf Ver-
langen vorzeigen:
a) Radfahrer, welche in Preußen einen Wohnsitz haben, eine auf ihren
Namen lautende, von der zuständigen Behörde des Wohnortes aus-
gestellte, für die Dauer des Kalenderjahres gültige Radfahrkarte. —
Die Radfahrkarte wird durch die Ortspolizeibehörde ausgestellt. Für
Personen unter 14 Jahren erfolgt die Ausstellung auf Antrag des Vaters,
Vormundes oder sonstigen Gewalthabers.
b) Radfahrer, welche ihren Wohnsitz außerhalb Preußens in einem Staat
haben, in dem Radfahrkarten gleicher oder ähnlicher Art vorgeschrieben
sind, eine nach den dortigen Bestimmungen gültige Radfahrkarte.
c) Radfahrer, welche weder in Preußen noch in einem unter b genannten
Staate ihren Wohnsitz haben, einen anderweitigen genügenden Ausweis
ihrer Person.
2. Militärpersonen, sowie uniformierte und mit einem Dienstabzeichen ver-
sehene Beamte, welche das Fahrrad dienstlich benutzen, bedürfen einer Radfahr-
karte oder eines sonstigen Ausweises nicht.
§ 14. Uebertretungen dieser Polizeiverordnung werden mit Geldstrafe bis