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zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft, soweit nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe eintritt.
§ 15. Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Juli 1900 in Kraft. Mit
diesem Zeitpunkt werden unbeschadet der Bestimmungen des § 3 alle sonst bis-
her erlassenen Polizeiverordnungen über den Verkehr mit Fahrrädern auf öffent-
lichen Wegen, Straßen und Plätzen aufgehoben.
Breslau, den 21. Mai 1900.
Der Oberpräfident der Provinz Schlesien.
5. Dolizeiverordnung, betr. den Derkehr von mit Dampf bewegten
Fahrzeugen (Lokomobilen, Dampfwalzen usfw.) auf Thausseen und
öffentlichen Megen und den Betrieb in der Lähe der letzteren, vom
Sl. Januar 1887. (Amtsbl. S. 45.) In der Fassung der Dolizei-
verordnung vom 19. Februar 1002.
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die Allgemeine Landes-
verwaltung vom 30. Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird unter Zustimmung des Provinzial-
rats für den Umfang der Provinz unter Aufhebung aller zurzeit bestehenden
bezüglichen Verordnungen folgendes verordnet:
§ 1. Zum Verkehr auf öffentlichen Wegen können nur solche Lokomobilen
und sonstige mit Dampf bewegte Fahrzeuge zugelassen werden, deren Breite
3 m nicht übersteigt. Diagonal geriefelte Radreifen find nur bei einer Stärke
der aufgenieteten Laschen von höchstens 20 mm und in einer Anordnung der-
selben zulässig, daß die Laschen in einer Breite von mindestens 20 cm den
völlig eben und fest gedachten Boden gleichzeitig berühren. An den Essen der
Maschinen müssen Funkenfänger angebracht und an den Aschenkasten Vor-
kehrungen getroffen sein, welche das Herausfallen von Brennstoffen verhindern
und das beliebige Oeffnen und Schließen der Kasten durch den Maschinenführer
gestatten.)
§ 2. An den Fahrzeugen (§ 1) ist das Gewicht derselben, der Name und
Wohnort des Besitzers, und wenn letzterer mehrere Fahrzeuge, Maschinen usw.
derselben Gattung im Betriebe hat, auch die laufende Nummer anzugeben.
Aenderungen hierin müssen dem zuständigen Kreislandrat resp. der städtischen
Polizeibehörde in Stadtkreisen und Städten mit über 10000 Einwohnern an-
gezeigt werden.
§ 3. Die einzelnen Transporte dürfen in der Regel aus nicht mehr als
im ganzen drei aneinandergehängten Fahrzeugen oder Geräten bestehen. Aus-
nahmsweise kann von den zur Erteilung der Genehmigung zum Befahren der
öffentlichen Wege zuständigen Behörden für bestimmte Strecken die Erlaubnis
zum Anhängen von mehr Fahrzeugen bzw. Geräten, jedoch nicht über die Zahl
von sechs gegeben werden.
Wagen und Geräte, welche nicht unmittelbar zu dem Betriebe des Dampf-
fahrzeuges gehören, dürfen nicht angehängt werden.
§ 4. Das Spurhalten der Fahrzeuge innerhalb eines Transportes ist
adchst. zu vermeiden, und für hintereinanderfolgende Transporte unbedingt
untersag
§ 5. Das Befahren von Chausseen und öffentlichen Wegen muß bei ein-
tretendem Frost oder Tauwetter resp. bei anhaltend nasser Witterung auf Ein-
spruch der Chausseebediensteten resp. des Amtsvorstehers unterbleiben. Auf
1) § 1 in der Fassung der Pol.-V. vom 19. Febr########.