— 152 —
Diese Laternen müssen es ermöglichen, daß die Fahrbahn auf mindestens
20 m vor dem Wagen durch den Führer übersehen werden kann.
Bei Kraftfahrrädern genügt eine solche Laterne.
§ 8. Jedes Kraftfahrzeug muß mit einem Schilde versehen sein, auf dem
der Name oder die Firma des Fabrikanten, die Anzahl der Pferdekräfte der
Maschine und das Eigengewicht des Wagens angegeben ist.
1) § 9. Jedes Kraftfahrzeug, mit welchem öffentliche Wege befahren
werden, muß mit einem polizeilichen Kennzeichen versehen sein, welches aus einer-
Bezeichnung der Provinz, in welcher das Fahrzeug polizeilich registriert ist (für-
die Provinz Schlesien der Buchstabe K) und einer Erkennungsnummer besteht.
Das Kennzeichen ist auf der Rückseite des Fahrzeuges nach außen hin an leicht
sichtbarer Stelle auf der Wandung des Fahrzeuges selbst oder einer mit dieser-
fest verbundenen Tafel mit möglichst glatter Oberfläche auf weißem Grunde in
schwarzer, 12 cm hoher und im Grundstrich 2 cm starker Schrift anzubringen
und bei Dunkelheit zu beleuchten. Der einen Teil des Kennzeichens ausmachende-
Buchstabe muß über der Erkennungsnummer stehen und der Abstand zwischen
beiden und zwischen den Ziffern der Erkennungsnummer 2 cm betragen. Die
Anbringung von Verzierungen, welche die Lesbarkeit des Kennzeichens beein-
trächtigen, ist unzulässig.
§ 10. Der Antrag auf Zuteilung einer Erkennungsnummer ist an die für-
den Wohnort des Eigentümers zuständige Ortspolizeibehörde zu richten.
In dem Antrage ist der Name, der Wohnort und erforderlichenfalls auch
die Wohnung des Eigentümers und des Fabrikanten des Fahrzeuges behufs
Eintragung in eine polizeiliche Liste anzugeben. Bei Fahrzeugen mit Dampf-
betrieb, soweit sie unter diese Verordnung fallen, ist von dem Antragsteller-
außerdem der Nachweis zu führen, daß die für den Betrieb von Dampftesseln.
bestehenden besonderen Vorschriften befolgt sind.
Dem Antrage ist stattzugeben, wenn festgestellt ist, daß das Kraftfahrzeug
den vorgeschriebenen Bestimmungen genügt. Ueber die Zuteilung der Erkennungs-
nummer wird eine Bescheinigung ausgestellt.
§ 11. Sofern für Fuhrwerke, die dem öffentlichen Personentransport
dienen (Omnibus, Droschken), eine anders geregelte Kennzeichnung vorgeschrieben
ist, behält es bei dieser sein Bewenden.
§ 12. Für vorübergehend in der Provinz Schlesien verwendete Kraftfahr-
zeuge, deren Eigentümer an einem Orte seinen Wohnsitz hat, wo die im § 9#.
vorgeschriebene Bezeichnung nicht erfordert wird, gelten die Bestimmungen dieses-
Paragraphen und des § 10 nicht, sofern der Führer durch die Bescheinigung,
einer zuständigen Behörde nachweisen kann, daß das Fahrzeug den an dem.
Wohnort des Eigentümers gültigen polizeilichen Vorschriften entspricht.
Im Auslande ausgefertigte Bescheinigungen dieser Art müssen mit dem.
Anerkennungsvermerke einer deutschen Behörde versehen fein.
§ 13. Auf Antrag einer Firma, deren Sitz sich im Gebiet der Gültigkeit
dieser Verordnung befindet, kann der zuständige Regierungspräfident nach erfolgter“
Prüfung eine Bescheinigung darüber erteilen, daß eine dem vorgeführten Fahr-
zeug entsprechende, fabrikmäßig gefertigte Wagengattung (Type) den Bestimmungen-
der §8§ 2 und 7 genügt.
§ 14. Bei der Veräußerung eines Kraftfahrzeuges, das einer nach § 13.
zugelassenen Wagengattung angehört, kann die Firma dem Abnehmer eine mit
laufender Nummer versehene Ausfertigung der Bescheinigung mit der Wirkung.
verabfolgen, daß ihre Vorweisung die Ortspolizeibehörde einer besonderen.
Prüsung darüber enthebt, ob das Fahrzeug den Vorschriften der §§ 2—7 entspricht-
1) § 9 in der Fassung der Pol.-V. vom 15. Februar 1902.