Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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Diese Bestimmung gilt für alle von einer deutschen Zentral= oder Landes- 
polizeibehörde ausgestellten Bescheinigungen über die vorschriftsmäßige Be- 
schaffenheit einer Wagengattung. 
§ 15. Die nach § 10 Abs. 1 zuständige Ortspolizeibehörde hat, wenn es 
nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen erforderlich ist, jederzeit das Recht, die 
Prüfung eines Kraftfahrzeuges auf seine Betriebsficherheit vorzunehmen und zu 
diesem Zweck die Vorführung des Fahrzeuges zu verlangen. 
§ 16. Kraftfahrzeuge, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht oder 
nicht mehr genügen, können, abgesehen von der etwaigen Bestrafung des Ver- 
antwortlichen, zeitweilig oder dauernd von der Benutzung öffentlicher Straßen 
ausgeschlossen werden. 
Dasselbe gilt von Kraftfahrzeugen, deren Eigentümer einer Aufforderung 
zur Vorführung im Sinne des § 15 nicht Folge leisten. 
IV. Pflichten des Eigentümers. 
§ 17. Der Eigentümer ist dafür verantwortlich, daß sein Fahrzeug sich in 
ordnungsmäßigem Zustande befindet, daß namentlich die Bremsen sicher und 
kräftig wirken und daß es mit den vorgeschriebenen Bezeichnungen versehen ist. 
Er ist ferner dafür verantwortlich, daß das Fahrzeug nicht von einer unge- 
eigneten oder unzuverlässigen Person geführt wird. Ist das Kraftfahrzeug 
Eigentum einer juristischen Person, so haben deren geordnete Vertreter die Ver- 
antwortung. 
§ 18. Auf Verlangen der nach § 10 zuständigen Polizeibehörde hat der 
Eigentümer über diejenigen Personen, die sein Gefährt in Benutzung genommen 
haben, Auskunft zu geben. 
§ 19. Der Eigentümer eines mit einer Erkennungsnummer versehenen 
Kraftwagens hat, sobald er den Wagen veräußert oder seinen Wohnort ver- 
ändert, der Polizeibehörde, welche die Nummer erteilt hat, Anzeige zu erstatten. 
V. Eigenschaften und Obliegenheiten des Führers (Lenkers). 
§ 20. Das Führen von Kraftfahrzeugen ist nur solchen Personen gestattet, 
die mit den maschinellen Einrichtungen und deren Handhabung völlig vertraut 
find und sich hierüber durch eine von einer Behörde, einer behördlich beauf- 
sichtigten Fahrschule oder einem behördlich anerkannten Sachverständigen aus- 
gestellte Bescheinngung ausweisen können. 
Die Bescheinigung ist der Polizeibehörde des Wohnorts des Führers zur 
Kenntnisnahme vorzulegen und von dieser mit einem entsprechenden Vermerk 
zu versehen. 
Im Auslande ausgefertigte Zeugnisse gelten nur dann, wenn sie mit dem 
Anerkennungsvermerk einer deutschen Behörde versehen sind. 
§ 21. Personen, welche die den Führern obliegenden Verpflichtungen 
(§§ 24 f.) verletzt haben, kann das Führen von Kraftfahrzeugen für bestimmte 
Zeit polizeilich untersagt werden. Die ihnen ausgestellte Bescheinigung (§ 20) 
ist die nach. 8§ 10 zuständige Polizeibehörde an sich zu nehmen befugt. 
§ 22. Personen unter 18 Jahren ist das Führen von Kraftfahrzeugen 
nicht gestattet. 
§ 23. Dienen Kraftwagen oder -fahrräder öffentlichen Transportzwecken, 
so kommen für ihre Führer auch noch die Vorschriften der das betreffende 
Transportgewerbe regelnden Polizeiverordnungen zur Anwendung. 
§ 24. Der Führer ist gleich dem Eigentümer (§ 17) dafür verantwortlich, 
daß das Kraftfahrzeug mit den nach § 9 dieser Verordnung vorgeschriebenen 
Vermerken versehen ist. Er hat die Bescheinigung im Sinne des § 10 und das 
Zeugnis im Sinne des § 20 während der Fahrt stets bei ## ### ##### 
auf Verlangen den Aufsichtsbeamten vorzulegen.
	        
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