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§ 25. Der Führer ist verpflichtet, sich vor der Fahrt davon zu überzeugen,
daß alle maschinellen Einrichtungen, insbesondere die Bremsvorrichtungen in
ordnungsmäßigem Zustande sind und gut wirken.
§ 26. Kraftfahrzeuge dürfen nur die auch für andere Fuhrwerke bestimmten
Straßen und Wege benutzen.
Die Sperrung einzelner Straßen und Wege für Kraftfahrzeuge bleibt den
Ortspolizeibehörden vorbehalten.
Auf Fußwegen, die für Fahrräder freigegeben sind, ist der Verkehr mit
Kraftfahrrädern nur mit besonderer polizeilicher Genehmigung zulässig.
§ 27. Die Geschwindigkeit der Fahrt bei Dunkelheit oder auf städtisch-
angebauten Straßen darf diejenige eines in gestrecktem Trabe befindlichen
Pferdes (etwa 15 km in der Stunde) nicht überschreiten. Außerhalb der Be-
bauungsgrenze darf fie, wenn gerade und übersichtliche Wege befahren werden,
angemessen erhöht werden.
§ 28. Wettfahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Wegen, Straßen
und Plätzen sind nicht gestattet. Ausnahmsweise kann die Genehmigung hierzu
durch die Minister des Innern und der öffentlichen Arbeiten erteilt werden.
§ 29. An Stellen, wo ein lebhafter Verkehr stattfindet, sowie auf Strecken,
die derart beschaffen sind, daß die Wirksamkeit der Bremse in Frage gestellt ist,
darf höchstens mit der Geschwindigkeit eines kurz trabenden Pferdes gefahren
werden.
Beim Passieren von engen Brücken, Toren und Straßen, beim Einbiegen
aus einer Straße in die andere, auf abschüssigen Wegen, bei scharfen Straßen-
krümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffentlichen Straßen
liegen und bei der Einfahrt in solche Grundstücke, sowie an allen unübersicht-
lichen Stellen muß so langsam gefahren werden, daß der Kraftwagen nötigen-
falls sofort zum Halten gebracht werden kann.
§ 30. Während der Dunkelheit und bei starkem Nebel müssen die Laternen
rennen.
§ 31. Der Führer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrt-
richtung stehende oder die Fahrtrichtung kreuzende Menschen, insbesondere auch
die Führer von Fuhrwerken, Reiter, Radfahrer, Treiber von Vieh usw. durch
ein deutlich hörbares Signal rechtzeitig auf das Nahen des Kraftwagens auf-
merksam zu machen. Er hat ferner langsam zu fahren und zu halten, wenn
dies zur Vermeidung von Unfällen erforderlich ist.
In gleicher Weise ist Signal zu geben vor Straßenkreuzungen und in den
im § 29, Absatz 2 angeführten Fällen.
Mit dem Signalgeben ist sofort aufzuhören, wenn Pferde oder andere
Tiere dadurch unruhig oder scheu werden. Zweckloses und belästigendes Signal-
geben ist zu unterlassen.
§ 32. Merkt der Führer, daß Pferde oder Vieh vor dem Kraftwagen
scheuen oder daß durch das Vorbeifahren mit dem Kraftwagen Menschen oder
Tiere in Gefahr gebracht werden, so hat er langsam zu fahren und erforder-
lichenfalls anzuhalten. Das Auspuffen des Dampfes bei Kraftfahrzeugen mit
Dampfbetrieb hat zu unterbleiben, wenn dadurch das Scheuen von Pferden
oder Vieh oder eine sonstige Störung verursacht werden kann.
§ 33. Auf den Haltruf eines polizeilichen Exekutivbeamten hat der Führer
des Kraftfahrzeuges sofort anzuhalten.
§ 34. Verläßt der Führer das Kraftfahrzeug, so hat er die Maschine ab-
zustellen (das Triebwerk auszuschalten) und die Bremse anzuziehen, auch Vor-
sorge zu treffen, daß sein Fahrzeug nicht durch Unbefugte in Bewegung gesetzt
werdben fann.