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VI. Anhängewagen.
§ 35. Das Mitführen von Anhängewagen ist im allgemeinen unstatthaft
und nur ausnahmsweise auf Grund besonderer polizeilicher Erlaubnis zulässig.
Auf den Transport schadhaft gewordener Fahrzeuge findet diese Bestim-
mung keine Anwendung.
Das Verbot gilt ferner nicht für einen mit einem Kraftfahrrad ver-
bundenen Anhängewagen. Kraftfahrrad und Anhänger werden in diesem Falle
als ein einheitlicher Kraftwagen angesehen, dergestalt, daß die für Kraftfahr=
räder erlassenen Sonderbestimmungen (3z. B. §§ 3 und 7 dieser Verordnung)
keine Anwendung finden.
VII. Strafbestimmungen und Zeitpunkt des Inkrafttretes.
§ 36. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizeiver=
verordnung und gegen die darin vorgesehenen Anordnungen der Orts-- und
Landespolizeibehörden werden nach § 366 Ziff. 10 des Reichsstrafgesetzbuches
mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
§ 37. Diese Polizeiverordnung tritt am 1. November 1901 in Kraft.
Unberührt bleiben die Bestimmungen der Polizeiverordnung, betreffend
den Verkehr von mit Dampf bewegten Fahrzeugen (Lokomobilen, Dampfwalzen
usw.) auf Chausseen und öffentlichen Wegen usw. vom 31. Januar 1887 (Amtsbl.
für Liegnitz S. 45 ff., für Breslau S. 51ff., für Oppeln S. 57 f.) und der sie
ergänzenden oder abändernden Polizeiverordnungen.
Breslau, den 6. September 1901.
Der Oberpräsident der Provinz Schlefien.
4a. Bekanntmachung, betr. die Erkennungsnummern für l.raftfahr-
zeuge, vom 1. Wai 1005. (Amtsbl. S. 142.)
5. Bekanntmachung, betr. die für den Derkehr auf Uunststraßen fest-
gesetzten Tormalgewichte, vom 2. Dezember 1887. (Amtsbl. S. 381.)
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der Provinzial-
rat in seiner Sitzung am 29. November d. Is. folgende Normalgewichte fest-
gestellt hat, und zwar:
I. Für die Wagen (einschließlich allen Zubehörs) bei einer
Felgenbreite von
5 bis 6,5 Zentimeter — 20 Zentner = 1000 kg,
6,5 bis 10 Zentimeter — 30 Zentner = 1500 kg,
10 bis 15 Zentimeter — 40 Zentner = 2000 kg,
15 Zentimeter u. darüber — 50 Zentner = 2500 kg
II. Für die wichtigsten Frachtgüter:
1. Granitwerkstücke pro Festmeter 2700 kg
Granitpflastersteine, regelmäßig behauen, pro Naummeter 1900
Granitpflastersteine, unregelmäßig behauen, pro Raummeter 1800 „
Granilbruchsteine pro Raummeter 1650 „
2. Basaltpflastersteine, behauen, pro Raummeter 2000 „
Basaltbruchsteine pro Raummeter 1800 „
3.Sandsteine (Werkstücke) pro Festmeter 2300 „
4. Kalk, Marmor pro Festmeter r*
Bruchsteine pro Raummeter 8222