Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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Indem wir diese gesetzlichen Bestimmungen in Erinnerung bringen und 
festsetzen, daß jede Nichtbefolgung derselben, außer den Kosten der Abänderung 
der ungesetzlichen Anlagen, mit 2 Talern Polizeistrafe belegt werden wird, 
weisen wir zugleich die betreffenden Polizeibehörden zur regsten Wachsamkeit 
in dieser Beziehung an. 
Liegnitz, den 5. Mai 1834. 
Königliche Regierung. 
12. Derordnung, betr. den Derkehr auf Kunststraßen, vom * uns 1839. 
(Amtsbl. S. 220.) 
§ 1 bis 8 sind aufgehoben und ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juni 1887. 
§ 9. Auf allen Kunststraßen ohne Unterschied darf mit keinem Fuhrwerk 
gefahren werden, an dessen Radfelgen 
1. die Köpfe der Radnägel, Stifte oder Schrauben nicht eingelassen sind, 
sondern vorstehen, oder 
2. der Beschlag so konstruiert ist, daß er keine gerade Oberfläche bildet. 
Das letztere Verbot (zu 2) findet jedoch auf solche Radbeschläge nicht An- 
wendung, welche bloß infolge der Abnutzung eine gewölbte Oberfläche ange- 
nommen haben. 
§ 10. Es darf auf keiner Kunststraße mit einer mehr als 9 Fuß breiten 
Ladung gefahren werden und tritt die abweichende Bestimmung zu dem 
Chausseegeldtarif vom 28. April 1828 außer Kraft. 
§ 11. Die Zugtiere an den auf den Kunststraßen fahrenden Fuhrwerken 
dürfen nicht mit solchen Hufeisen versehen sein, deren Stollen mehr als §⅜8 Zoll 
über die Hufeisenfläche hervorragen. 
§ 12. Das Spurhalten auf den Kunststraßen wird hierdurch untersagt. 
§§ 14, 15, 16. Aufgehoben durch Gesetz vom 20. Juni 1887. 
§ 17. Die Uebertretung des § 12 soll mit einer Strafe von einem halben 
Taler polizeilich bestraft werden. 
§ 18. Aufgehoben durch Gesetz vom 20. Juni 1887. 
Vorstehende Verordnung wird hierdurch zur Nachachtung mit dem Be- 
merken bekannt gemacht, daß die Bezeichnung derjenigen Kunftstraßen, auf 
welche die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung finden sollen, mittelst 
besonderer Bekanntmachung erfolgen wird. 
Liegnitz, den 2. Juli 1839. 
Königliche Regierung. 
  
15. Bekanntmachung, betr. die Sulassung der Hufeisen mit Stollen auf 
KUunststraßen, vom 5. November 1845. (Amtsbl. S. 325.) 
Von mehreren Seiten ist darauf angetragen worden, zur Verhütung von 
Gefahren für Fuhrleute und Zugtiere auf steilen Straßen bei Frost und Glatt- 
eis die Bestimmung des § 11 der Verordnung über den Verkehr auf den 
Kunststraßen vom 17. März 1830 abzuändern und Hufeisen mit Stollen von 
1 Zoll Höhe für die Winterzeit zu gestatten. 
Des Königs Majestät haben mittelst Kabinettsorder vom 25. August cr. 
diesem Antrage in der Art nachgegeben, daß die Zugtiere an den die Kunst- 
straßen befahrenden Fuhrwerken in der Zeit vom 1. November bis ##### V. M#
	        
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