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Indem wir diese gesetzlichen Bestimmungen in Erinnerung bringen und
festsetzen, daß jede Nichtbefolgung derselben, außer den Kosten der Abänderung
der ungesetzlichen Anlagen, mit 2 Talern Polizeistrafe belegt werden wird,
weisen wir zugleich die betreffenden Polizeibehörden zur regsten Wachsamkeit
in dieser Beziehung an.
Liegnitz, den 5. Mai 1834.
Königliche Regierung.
12. Derordnung, betr. den Derkehr auf Kunststraßen, vom * uns 1839.
(Amtsbl. S. 220.)
§ 1 bis 8 sind aufgehoben und ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juni 1887.
§ 9. Auf allen Kunststraßen ohne Unterschied darf mit keinem Fuhrwerk
gefahren werden, an dessen Radfelgen
1. die Köpfe der Radnägel, Stifte oder Schrauben nicht eingelassen sind,
sondern vorstehen, oder
2. der Beschlag so konstruiert ist, daß er keine gerade Oberfläche bildet.
Das letztere Verbot (zu 2) findet jedoch auf solche Radbeschläge nicht An-
wendung, welche bloß infolge der Abnutzung eine gewölbte Oberfläche ange-
nommen haben.
§ 10. Es darf auf keiner Kunststraße mit einer mehr als 9 Fuß breiten
Ladung gefahren werden und tritt die abweichende Bestimmung zu dem
Chausseegeldtarif vom 28. April 1828 außer Kraft.
§ 11. Die Zugtiere an den auf den Kunststraßen fahrenden Fuhrwerken
dürfen nicht mit solchen Hufeisen versehen sein, deren Stollen mehr als §⅜8 Zoll
über die Hufeisenfläche hervorragen.
§ 12. Das Spurhalten auf den Kunststraßen wird hierdurch untersagt.
§§ 14, 15, 16. Aufgehoben durch Gesetz vom 20. Juni 1887.
§ 17. Die Uebertretung des § 12 soll mit einer Strafe von einem halben
Taler polizeilich bestraft werden.
§ 18. Aufgehoben durch Gesetz vom 20. Juni 1887.
Vorstehende Verordnung wird hierdurch zur Nachachtung mit dem Be-
merken bekannt gemacht, daß die Bezeichnung derjenigen Kunftstraßen, auf
welche die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung finden sollen, mittelst
besonderer Bekanntmachung erfolgen wird.
Liegnitz, den 2. Juli 1839.
Königliche Regierung.
15. Bekanntmachung, betr. die Sulassung der Hufeisen mit Stollen auf
KUunststraßen, vom 5. November 1845. (Amtsbl. S. 325.)
Von mehreren Seiten ist darauf angetragen worden, zur Verhütung von
Gefahren für Fuhrleute und Zugtiere auf steilen Straßen bei Frost und Glatt-
eis die Bestimmung des § 11 der Verordnung über den Verkehr auf den
Kunststraßen vom 17. März 1830 abzuändern und Hufeisen mit Stollen von
1 Zoll Höhe für die Winterzeit zu gestatten.
Des Königs Majestät haben mittelst Kabinettsorder vom 25. August cr.
diesem Antrage in der Art nachgegeben, daß die Zugtiere an den die Kunst-
straßen befahrenden Fuhrwerken in der Zeit vom 1. November bis ##### V. M#