— 162 —
Schleppen müssen diese mit kleinen Rädern in den auslaufenden langen Schenkel-
stücken versehen sein, welche das Einschneiden in die Straßen verhüten.
§ 2. Auf den mit einer künstlichen Decklage versehenen Landstraßen des
Regierungsbezirks darf niemand auf den Böschungen, Banketts und in den
Gräben Vieh treiben.
§ 3. Uebertretungen dieser Vorschriften sub 1 und 2 werden mit Geld-
strafe bis zu 5 Talern und im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger (Ge-
fängnis) Haftstrafe geahndet.
Liegnitz, den 12. Juni 1857.
Königliche Regierung.
10. Bekanntmachung, betr. die Feststellung des Begriffs „Frachtfuhr-
werk“, vom 28. Februar 1840. (Amtsbl. S. 70.)
Da sich verschiedentlich Zweifel darüber erhoben haben:
welche Fuhrwerke im Sinne der Allerhöchsten Verordnung vom 17. März
1839, den Verkehr auf den Kunftstraßen betr., zu dem gewerbsmäßig be-
triebenen Frachtfuhrwerke gehören,
so finden wir uns veranlaßt, die nachfolgenden näheren Bestimmungen hiermit
zur öffentlichen Kenntnis zu bringen:
Unter „Frachtfuhrwerk“ sind überhaupt alle zum Lastenfahren dienende
Fuhrwerke zu verstehen. In betreff der Frage, ob solche zu den „gewerbs-
mäßig betriebenen“ gehören, ist die Gewerbesteuerpflichtigkeit nicht überall ent-
scheidend, es kommt vielmehr nur darauf an, in welcher Art das Verfahren
von Lasten betrieben wird. In dieser Hinsicht sind folgende Grundsätze in An-
wendung zu bringen:
1. Alle Lastfuhrwerke der Fuhrleute, deren eigentliches Gewerbe in der
Uebernahme von Lohnfuhren besteht, find zu dem gewerbsmäßig betriebenen
Frachtfuhrwerke zu rechnen.
2. Ebenso gehören dazu die eigenen Fuhrwerke der Gewerbetreibenden
aller Art, welche zu den, mit deren Gewerbe in Verbindung stehenden Last-
fuhren, namentlich zur An- und Abfuhr der bei dem Betriebe des Gewerbes
benötigten oder gewonnenen Materialien, Produkte, Fabrikate usw. dienen.
3. Die Fuhrwerke der Landwirte und Ackerbürger, welche gelegentlich ein
oder das andere Mal zu einzelnen Lastfuhren gegen Lohn gebraucht werden,
find nicht als zu dem gewerbsmäßig betriebenen Frachtfuhrwerke gehörig anzu-
sehen. Sofern aber die Landwirte und Ackerbürger mit ihrem Wirtschafts-
gespann neben dem Betriebe der Landwirtschaft fortgesetzt oder zu gewissen
Zeiten wiederkehrend das Lastfahren um Lohn betreiben, gehören deren Fuhr-
werke allerdings zu dem gewerbsmäßig betriebenen Frachtfuhrwerke im Sinne
der Verordnung vom 17. März 1839.
Bei allen, nach dem Obigen zum gewerbsmäßig betriebenen Frachtfuhr-
werke gehörigen Fuhren muß den dafür ergangenen Vorschriften hinsichtlich der
Breite der Radfelgen genügt werden, ohne Rücksicht darauf, ob solche bei ihrer
Fahrt außer der Chaufsee auch unchausfsierte Wege berühren oder nicht.
Die zum gewerbsmäßig betriebenen Frachtfuhrwerke nicht gehörigen Fuhren
unterliegen in Hinsicht der Breite der Radfelgen nur insoweit einer Beschränkung,
als kelsze im §7 der Verordnung vom 17. März v. Is. ausdrücklich ange-
ordnet ist.
Liegnitz, den 28. Februar 1840.
Königliche Regierung.