Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

— 162 — 
Schleppen müssen diese mit kleinen Rädern in den auslaufenden langen Schenkel- 
stücken versehen sein, welche das Einschneiden in die Straßen verhüten. 
§ 2. Auf den mit einer künstlichen Decklage versehenen Landstraßen des 
Regierungsbezirks darf niemand auf den Böschungen, Banketts und in den 
Gräben Vieh treiben. 
§ 3. Uebertretungen dieser Vorschriften sub 1 und 2 werden mit Geld- 
strafe bis zu 5 Talern und im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger (Ge- 
fängnis) Haftstrafe geahndet. 
Liegnitz, den 12. Juni 1857. 
Königliche Regierung. 
10. Bekanntmachung, betr. die Feststellung des Begriffs „Frachtfuhr- 
werk“, vom 28. Februar 1840. (Amtsbl. S. 70.) 
Da sich verschiedentlich Zweifel darüber erhoben haben: 
welche Fuhrwerke im Sinne der Allerhöchsten Verordnung vom 17. März 
1839, den Verkehr auf den Kunftstraßen betr., zu dem gewerbsmäßig be- 
triebenen Frachtfuhrwerke gehören, 
so finden wir uns veranlaßt, die nachfolgenden näheren Bestimmungen hiermit 
zur öffentlichen Kenntnis zu bringen: 
Unter „Frachtfuhrwerk“ sind überhaupt alle zum Lastenfahren dienende 
Fuhrwerke zu verstehen. In betreff der Frage, ob solche zu den „gewerbs- 
mäßig betriebenen“ gehören, ist die Gewerbesteuerpflichtigkeit nicht überall ent- 
scheidend, es kommt vielmehr nur darauf an, in welcher Art das Verfahren 
von Lasten betrieben wird. In dieser Hinsicht sind folgende Grundsätze in An- 
wendung zu bringen: 
1. Alle Lastfuhrwerke der Fuhrleute, deren eigentliches Gewerbe in der 
Uebernahme von Lohnfuhren besteht, find zu dem gewerbsmäßig betriebenen 
Frachtfuhrwerke zu rechnen. 
2. Ebenso gehören dazu die eigenen Fuhrwerke der Gewerbetreibenden 
aller Art, welche zu den, mit deren Gewerbe in Verbindung stehenden Last- 
fuhren, namentlich zur An- und Abfuhr der bei dem Betriebe des Gewerbes 
benötigten oder gewonnenen Materialien, Produkte, Fabrikate usw. dienen. 
3. Die Fuhrwerke der Landwirte und Ackerbürger, welche gelegentlich ein 
oder das andere Mal zu einzelnen Lastfuhren gegen Lohn gebraucht werden, 
find nicht als zu dem gewerbsmäßig betriebenen Frachtfuhrwerke gehörig anzu- 
sehen. Sofern aber die Landwirte und Ackerbürger mit ihrem Wirtschafts- 
gespann neben dem Betriebe der Landwirtschaft fortgesetzt oder zu gewissen 
Zeiten wiederkehrend das Lastfahren um Lohn betreiben, gehören deren Fuhr- 
werke allerdings zu dem gewerbsmäßig betriebenen Frachtfuhrwerke im Sinne 
der Verordnung vom 17. März 1839. 
Bei allen, nach dem Obigen zum gewerbsmäßig betriebenen Frachtfuhr- 
werke gehörigen Fuhren muß den dafür ergangenen Vorschriften hinsichtlich der 
Breite der Radfelgen genügt werden, ohne Rücksicht darauf, ob solche bei ihrer 
Fahrt außer der Chaufsee auch unchausfsierte Wege berühren oder nicht. 
Die zum gewerbsmäßig betriebenen Frachtfuhrwerke nicht gehörigen Fuhren 
unterliegen in Hinsicht der Breite der Radfelgen nur insoweit einer Beschränkung, 
als kelsze im §7 der Verordnung vom 17. März v. Is. ausdrücklich ange- 
ordnet ist. 
Liegnitz, den 28. Februar 1840. 
Königliche Regierung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.