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20. Polizeiverordnung, betr. den Derkehr mit Bauholz auf öffent-
lichen Landstraßen und Wegen, vom 15. April 1845. (Amtsbl. S. 162.)
Vielfache Klagen über die Art und Weise, wie gewöhnlich auf Landstraßen
und Kommunikationswegen und selbst durch die Städte die Bauhölzer ange-
fahren werden, veranlassen uns, die durch die Amtsblattverordnung de 1819,
S. 273 ad 2 gegebene Vorschrift, wonach es auf den Chausseen bei Strafe von
5 Talern verboten ist, Bauholz so zu fahren, daß das eine Ende auf der Straße
nachschleppt, auch für alle nicht chaussierten Wege für anwendbar zu erklären usw.
Liegnitz, den 15. April 1846.
Königliche Regierung.
21. Dolizeiverordnung, betr. den Derkehr mit Hundefuhrwerken
auf öffentlichen Straßen und Wegen, vom I. September 1858.
(Amtsbl. S. 351.)
§ 1. Die Führer von mit Hunden bespannten Fuhrwerken dürfen sich
während ihrer Fahrt auf Chausseen oder anderen öffentlichen Straßen nicht auf
die Fuhrwerke setzen oder stellen, ebensowenig andere Personen aufnehmen; sie
müssen vielmehr neben den angespannten Hunden unmittelbar einhergehen die-
selben dergestalt an einem Leitseile führen, daß sie die Tiere vollkommen in
ihrer Gewalt haben.
§ 2. Die Führer derartiger Fuhrwerke dürfen, wenn sie anhalten, sich
nur dann von denselben entfernen, nachdem sie die angespannten Hunde an ge-
eigneter Stelle an einen unverrückbaren Gegenstand zuvor fest angebunden haben.
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, sofern
dadurch nach dem Gesetze nicht härtere Strafen verwirkt werden, mit einer
Geldbuße von 1 bis 3 Talern, oder verhältnismäßiger (Gefängnis)Haftstrafe
bis zu 4 Tagen bestraft.
Liegnitz, den 1. September 1858.
Königliche Regierung.
22. Dolizeiverordnung, betr. das Ausweichen vor marschierenden
Truppenabteilungen, vom 25. September 1862. (Amtsbl. S. 244.)
§ 1. Jeder Fuhrwerksführer, Reiter, Viehtreiber und Karrenschieber ist
verpflichtet, marschierenden Militärabteilungen auszuweichen und, falls kein
Platz zum Vorbeimarschieren vorhanden ist, so lange anzuhalten, bis die
marschierende Abteilung vorüber ist.
§ 2. Das Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung wird mit einer Geld-
strafe bis zu 10 Talern oder verhältnismäßiger Haft bestraft.
Liegnitz, den 23. September 1862.
Königliche Regierung.
25. Dolizeiverordnung, betr. das Derbot des Aneinanderbindens mehrerer
Fuhrwerke nach eingetretenem Schneefall, vom 9. Tooember 1859.
(Amtsbl. S. 388.)
§ 1. Nach eingetretenem Schneefall und daher in der Regel währen #arr.
Zeit vom 1. Dezember bis zum 1. April sedes Jo### # ## ## 2e