Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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40. Vorbeifahren mehrerer Schleppzüge hintereinander an Fähren. 
41. Kreuzung von Telegraphenkabeln, Querseilen, Fährüberfahrtswegen usw. 
42. Vorbeifahren an Baggern, manövrierunfähigen Fahrzeugen usw. 
8 48. Verhalten gegenüber den Strombauarbeiten. 
Sechster Abschnitt: Festlegen, Ableichtern und Ueberwintern. 
8 44. Ankern und Anlegen sowie Ableichtern bei regelmäßiger Fahrstraße. 
45. Anlegen in Stromengen usw. 
46. Verlassen der Schiffsfohrzeuge und Flöße. 
§ 47. Ueberwintern. « 
Siebenter Abschnitt: Vorschriften für besondere Fälle. 
48. Genehmigung von Wettfahrten. 
49. Beschaffenheit der Signale, Ordnung ihrer Anwendung. 
50. Behandlung der Schiffahrtszeichen. 
51. Reinhaltung des Flußbettes. 
Achter Abschnitt. 
§ 52. Strafen bei Zuwiderhandlungen. 
Neunter Abschnitt: Gültigkeit dieser und früherer Verordnungen. 
§ 58. Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung. 
§ 54. Aufhebung früherer Verordnungen. 
Dolizeiverordnung über die Schiffahrt und Flößerei auf der Oder von 
der österreichischen Grenze bei Oderberg bis Nipperwiese. 
Zur Regelung der Schiffahrt und der Flößerei auf der der Königlichen 
Oderstrombauverwaltung unterstellten Strecke der Oder von der österreichischen 
Grenze bei Oderberg — km 20 — bis Nipperwiese — km 700 — wird auf 
Grund des § 138 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 
30. Juli 1883 — Ges.-S. S. 231 — für den Lauf der eigentlichen Oder und 
für die schiffbaren Strecken ihrer Nebenflüsse ausschließlich der Warthe oberhalb 
der Küstriner Brücken, sowie für ihre schiffbaren Seitenkanäle und Arme folgen- 
des angeordnet: 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Pflichten und Rechte der Schiffs- und Flosibesatzung usw. 
§ 1/0 1). Verpflichtungen gegenüber der übrigen Schiffahrt. 
Führer und Mannschaften von Schiffsfahrzeugen, Flößen und Böten, sowie 
die zur Beaussichtigung und Bedienung der Brücken, Schleusen, Wehre und in 
oder an der Oder usw. befindlichen Bauwerken angestellten Personen haben 
stets darauf zu achten, daß Behinderungen und Beschädigungen von anderen 
Schiffsfahrzeugen, Flößen, Böten oder Bauwerken in und am Strome usw. 
vermieden werden. 
In dem Ausdrucke „Schiffsfahrzeuge“ (Fahrzeuge) werden in dieser Ver- 
ordnung überall nicht nur die eigentlichen Schiffe, sondern auch alle auf dem 
Strome schwimmenden schiffsähnlichen Gefäße, Geräte und Anlagen, wie Fähren, 
Bagger, Badeanstalten usw., soweit sie nicht als Flöße oder als Boote (Kähne, 
Handkähne) angesehen werden müssen, einbegriffen. 
8§2 (§2). Pflichten und Rechte untereinander. 
Den Schiffs= und Floß= usw. Führern steht in allem, was das Fahrzeug 
selbst, dessen Leitung, Erhaltung, Ladung und dergleichen und die Aufrecht-
	        
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