— 169 —
beider Borde nahe am Vorderende in mindestens 5 em hoher deutlich lesbarer
Schrift Name oder Firma des Eigentümers, sowie dessen Wohnort oder Geschäftssitz
angegeben sein. Besitzt jemand mehrere solcher Fahrzeuge, so ist jedes außerdem
mit einer besonderen Nummer zu versehen.
5. Abkürzungen der vorstehend vorgeschriebenen Bezeichnungen sind nur
mit Genehmigung der Strom= und Schiffahrtspolizeibehörde gestattet.
Wegen Bezeichnung auch der übrigen Schiffsfahrzeuge und wegen des
Gebrauches der Landesflagge hat es bei den bestehenden Vorschriften sein Be-
wenden.
§ 7(8 7). Beladung der Schiffe im allgemeinen.
1. Die Beladung darf in der Regel der Breite nach nicht über den Bord
hervorragen. Nur Heu, Stroh, Faschinen und andere leichtere und lockere
Waren dürfen bis zu größerer Breite verladen werden, doch muß auch bei
Schiffen mit derartiger Ladung ein glattes Durchfahren der Bauwerke möglich sein.
2. Die zulässige Höhe der Ladung über Wasser wird durch die lichte Höhe
der Brücken und durch den Wasserstand bestimmt und muß so bemessen sein,
daß die Brücken nicht beschädigt werden.
3. Jedes Schiff von mehr als 15 t Tragfähigkeit muß an der Stelle seiner
tiefften Eintauchung mindestens 25 cm, jedes kleinere Fahrzeug mindestens 15 cm
freie Bordhöhe behalten.
Um bei starkem Wellengange und geringer Bordhöhe das Wassernehmen
zu verhindern, sind Aufsatzbretter in solcher Höhe und Länge zu verwenden, daß
das Eindringen von Wasser unmöglich gemacht wird.
Bei Damppfschiffen ist die wasserfreie Bordhöhe von der Unterkante des am
tiefsten liegenden Fensters abwärts zu berechnen.
Für kleinere Fahrzeuge für nur örtlichen Verkehr (z. B. Sandkähne u. a.)
kann durch die Strom= und Schiffahrtspolizeibehörde eine geringere freie Bord-
höhe als die oben vorgeschriebene zugelassen werden.
4. Kein Schiff darf stärker belastet, als es die Beschaffenheit des Fahr-
wassers und der herrschende Wasserstand erlauben, in der Fahrstraße (Strom-
rinne) liegen oder sich darin bewegen.
§ 8 E 80.. Beladung der Schiffe mit Spiritus, Petroleum und
Sprengstoffen.
Die Schiffahrtspolizeibehörde des Einladeortes hat zu bestimmen, ob
Spiritus in besonderen Fahrzeugen geführt werden muß, oder aber mit anderen
Gütern zusammen verladen werden darf. Im letzteren Falle hat sie die vom
Schiffer zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln anzuordnen. Vorbehaltlich der
für Häfen, Lade-, Lösch= und Liegeplätze geltenden besonderen Vorschriften dürfen
auf den Wasserstraßen und an den Ufern Fahrzeuge nur an den von der zu-
ständigen Polizeibehörde bestimmten Stellen mit Spiritus beladen werden.
Ebenso dürfen nur an solchen Stellen mit Spiritus beladene Fahrzeuge anlegen,
oder die Spiritusladung löschen und lagern. Auf Fahrzeugen, deren Haupt-
ladung in Spiritus besteht, darf außer in den Kajütenräumen Feuer oder offenes-
Licht nicht gehalten, noch Tabak geraucht werden, auch dürfen auf solchen Fahr-
zeugen weder Sprengstoffe noch leicht entzündliche Gegenstände vorhanden sein.
Die Vorschriften des Abs. 1 gelten in gleicher Weise für Petroleum.
Für die Versendung von Sprengstoffen auf Wasserwegen gelten die Be-
stimmungen der ministeriellen Polizeiverordnung vom 19. Oktober 1893.