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an die Stelle der Schiffsjungen auch eine weibliche Person im Alter von nicht
unter 18 Jahren, die zum Haushalt des Schiffsführers gehört, treten.
2. Kleinere Fahrzeuge, Ruder= und Segelboote müssen von einem sach-
kundigen Führer geleitet sein.
3. Jedes Dampfschiff in Fahrt muß an Mannschaft mindestens einen
Steuermann, der, falls kein besonderer Schiffsführer bestellt ist, zugleich als
Schiffsführer gilt, ferner einen Mann zur Bedienung der Maschine und einen
Decksmann haben. Dampfschiffe mit einer Maschinenkraft von mehr als 40 PS.
müssen außerdem noch einen Heizer haben.
Der Chef der Oderstrombauverwaltung ist befugt, für kleine Dampfboote
eine geringere Mannschaft zu gestatten.
§ 14 (§ 14) Besatzung der Flöße.
Die Besatzung der Flöße muß bei einer Länge der letzteren bis zu 50 m.
aus mindestens zwei floßfahrtskundigen Männern bestehen, bei größerer Länge
aber noch um mindestens einen solchen Mann verstärkt werden.
b Weibliche Personen dürfen zur Führung von Flößen nicht zugelassen
werden.
Dritter Abschnitt.
Fahrt auf freier Strecke und bei regelmäßigem Fahrwasser.
§ 15 (—). Zusammensetzung der Schleppzüge.
1. Zu Tal fahrende Schleppzüge dürfen nur aus dem Schleppdampfer
und höchstens zwei Schiffen bestehen, die derart hintereinander verbunden find
daß die Entfernung des ersten geschleppten Schiffes sowohl von dem Schlepp-
dampfer als auch von dem zweiten geschleppten Schiffe mindestens 50,0 m
eträgt
Unterhalb Pöpelwitz kann noch ein drittes Schiff angehängt werden und
bei Wasserständen über Mittelwasser (d. h. wenn die Buhnenkörper vollständig
vom Wasser bedeckt sind) auch ein leeres Segelschiff mit einem Hinterrad-
oder Schraubendampfer längsseits zusammengekuppelt werden, wenn die Breite
beider Schiffe zusammen höchstens 14 m beträgt. Ebenso kann auf der ge-
nannten Strecke neben einem Dampfschiff ohne Anhang ein leeres Segelschiff
längsseits gekuppelt werden, wenn die Breite beider Schiffe zusammen 14 m
nicht überschreitet. Durch das längsseits angebrachte Segelschiff dürfen jedoch
die Lichter und der Name des Dampfschiffes nicht verdeckt werden.
2. Zu Berg fahrende Schleppdampfer dürfen höchstens soviel Schiffe im
Anhang haben, daß
a) auf der kanalisierten Stromstrecke von Cosel O.-S. bis zur Neiße-
mündung einerseits zum Durchschleusen des ganzen Schleppzuges ein-
schließlich des Dampfers nicht mehr als 8 Schleusungen erforderlich sind,
und anderseits die Gesamtlänge des Anhanges eines Schleppdampfers
höchstens 6 Schiffslängen beträgt;
b) auf der Stromstrecke von der Neißemündung abwärts die Gesamtlänge
des Anhanges höchstens 8 Schiffslängen beträgt.
Es ist dabei gestattet, je für ein größeres Schiff zwei nebeneinander ge-
kuppelte leere Segelschiffe anzuhängen, wenn die Breite der beiden Segelschiffe
zusammen nicht mehr als 13 m beträgt.
Die ganze Länge des Anhanges darf bis zu 9 Schiffslängen betragen,
wenn der Anhang nur aus leeren Segelschiffen besteht und die Breite zweier
nebeneinander gekuppelter Segelschiffe 10 m nicht überschreitet. Das längsseit
Kuppeln eines Segelschiffes an das schleppende Dampfschiff ist verboten.