Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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an die Stelle der Schiffsjungen auch eine weibliche Person im Alter von nicht 
unter 18 Jahren, die zum Haushalt des Schiffsführers gehört, treten. 
2. Kleinere Fahrzeuge, Ruder= und Segelboote müssen von einem sach- 
kundigen Führer geleitet sein. 
3. Jedes Dampfschiff in Fahrt muß an Mannschaft mindestens einen 
Steuermann, der, falls kein besonderer Schiffsführer bestellt ist, zugleich als 
Schiffsführer gilt, ferner einen Mann zur Bedienung der Maschine und einen 
Decksmann haben. Dampfschiffe mit einer Maschinenkraft von mehr als 40 PS. 
müssen außerdem noch einen Heizer haben. 
Der Chef der Oderstrombauverwaltung ist befugt, für kleine Dampfboote 
eine geringere Mannschaft zu gestatten. 
§ 14 (§ 14) Besatzung der Flöße. 
Die Besatzung der Flöße muß bei einer Länge der letzteren bis zu 50 m. 
aus mindestens zwei floßfahrtskundigen Männern bestehen, bei größerer Länge 
aber noch um mindestens einen solchen Mann verstärkt werden. 
b Weibliche Personen dürfen zur Führung von Flößen nicht zugelassen 
werden. 
Dritter Abschnitt. 
Fahrt auf freier Strecke und bei regelmäßigem Fahrwasser. 
§ 15 (—). Zusammensetzung der Schleppzüge. 
1. Zu Tal fahrende Schleppzüge dürfen nur aus dem Schleppdampfer 
und höchstens zwei Schiffen bestehen, die derart hintereinander verbunden find 
daß die Entfernung des ersten geschleppten Schiffes sowohl von dem Schlepp- 
dampfer als auch von dem zweiten geschleppten Schiffe mindestens 50,0 m 
eträgt 
Unterhalb Pöpelwitz kann noch ein drittes Schiff angehängt werden und 
bei Wasserständen über Mittelwasser (d. h. wenn die Buhnenkörper vollständig 
vom Wasser bedeckt sind) auch ein leeres Segelschiff mit einem Hinterrad- 
oder Schraubendampfer längsseits zusammengekuppelt werden, wenn die Breite 
beider Schiffe zusammen höchstens 14 m beträgt. Ebenso kann auf der ge- 
nannten Strecke neben einem Dampfschiff ohne Anhang ein leeres Segelschiff 
längsseits gekuppelt werden, wenn die Breite beider Schiffe zusammen 14 m 
nicht überschreitet. Durch das längsseits angebrachte Segelschiff dürfen jedoch 
die Lichter und der Name des Dampfschiffes nicht verdeckt werden. 
2. Zu Berg fahrende Schleppdampfer dürfen höchstens soviel Schiffe im 
Anhang haben, daß 
a) auf der kanalisierten Stromstrecke von Cosel O.-S. bis zur Neiße- 
mündung einerseits zum Durchschleusen des ganzen Schleppzuges ein- 
schließlich des Dampfers nicht mehr als 8 Schleusungen erforderlich sind, 
und anderseits die Gesamtlänge des Anhanges eines Schleppdampfers 
höchstens 6 Schiffslängen beträgt; 
b) auf der Stromstrecke von der Neißemündung abwärts die Gesamtlänge 
des Anhanges höchstens 8 Schiffslängen beträgt. 
Es ist dabei gestattet, je für ein größeres Schiff zwei nebeneinander ge- 
kuppelte leere Segelschiffe anzuhängen, wenn die Breite der beiden Segelschiffe 
zusammen nicht mehr als 13 m beträgt. 
Die ganze Länge des Anhanges darf bis zu 9 Schiffslängen betragen, 
wenn der Anhang nur aus leeren Segelschiffen besteht und die Breite zweier 
nebeneinander gekuppelter Segelschiffe 10 m nicht überschreitet. Das längsseit 
Kuppeln eines Segelschiffes an das schleppende Dampfschiff ist verboten.
	        
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