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Petroleumkastenschiffe müssen in Schleppzügen dem Dampfer unmittelbar
folgen, damit bei Feuersgefahr alle übrigen Schiffe rasch abgeworfen werden
können und das Petroleumkastenschiff allein fortgeschleppt werden kann.
In allen Fällen muß die Fahrgeschwindigkeit zu Berg fahrender Schlepp-
züge mindestens 3 km während einer Fahrstunde betragen, ausgenommen auf
denjenigen Strecken, welche nur langsam durchfahren werden dürfen.
Auf sonstige Schiffsfahrzeuge finden die vorstehenden Bestimmungen, so-
weit sie sich auf Dampf= und Segelschiffe zugleich beziehen, finngemäße An-
wendung.
§ 16 (§ 15). Freihaltung des Fahrweges.
Kein Schiffsfahrzeug oder Floß darf von seiner Abfahrtstelle aus oder
auf seiner Fahrt in den Fahrweg eines anderen im Fahren begriffenen
Fahrzeuges oder Floßes derart hineinfahren, daß dies in seinem Laufe
gestört wird.
§ 17 (§ 16). Abstand von fahrenden Dampsschiffen bei Querfahrten
über den Strom.
Schiffsfahrzeuge, die bei einer Querfahrt über den Strom den Fahrweg
eines Dampfschiffes mit oder ohne Anhang kreuzen, müssen von dem Bug des
zu Berg fahrenden Dampfschisses mindestens 200 mwm, des zu Tal fahrenden
Dampfschiffes mindestens 400 m entfernt bleiben.
§ 18 (§ —). Abstand der hintereinanderfahrenden Schiffsfahrzeuge
und Flöße.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 15 dürfen Schiffsfahrzeuge, auch
Dampfschiffe mit und ohne Anhang und Flöße weder lose noch zusammenge-
kuppelt nebeneinander fahren, sondern müssen einander in Abständen von
mindestens 150 m folgen.
§ 19 (§ 17). Verhalten von Ruder= und Segelbooten usw. im
besonderen.
Ruder= und Segelboote und sonstige ihnen gleichwertige Fahrzeuge haben
sich möglichst entfernt von den fahrenden Dampfschiffen und Schleppzügen zu
halten und dürfen sich der Bugwelle der größeren Schiffe erst dann aussetzen,
wenn die Welle sich soweit verflacht hat, daß eine Gefahr für die kleinen Fahr-
zeuge ausgeschlossen ist.
Alle diese kleineren Fahrzeuge müssen den größeren in Fahrt befindlichen
Schiffen und Flößen ausweichen oder durch Anhalten Platz zum Vorbeifahen
lassen.
§ 20 (§ 18) Begegnen von Eseohsfe untereinander und mit
lößen.
Kommt ein Segelschiff einem anderen Segelschiffe oder treibenden Floß
entgegen, so muß das zu Berg gehende Segelschiff, so weit Wind, Strömung
und Oertlichkeit es gestatten, ausweichen und schon zeitig vorher auf derjenigen
Seite, an der das zu Tal fahrende Segelschiff oder Floß am besten vorbei-
kommen kann, am Tage mit einer blauen Flagge winken und nachts eine
Laterne mit hellem weißen Lichte schwenken. Das zu Tal fahrende Segelschiff
oder Floß muß hierauf, wenn es an der von dem zu Berg fahrenden Segel-
schisse bezeichneten Seite vorbeifahren kann, sogleich in derselben Weise diejenige
Seite bezeichnen, an der das zu Berg fahrende Segelschiff vorbeifahren wird.