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Ist das zu Tal fahrende Segelschiff oder Floß nicht in der Lage, an der von
dem zu Berg fahrenden Segelschiffe bezeichneten Seite vorbeizufahren, so hat
das Talschiff dies am Tage durch Auf= und Niederbringen einer blauen Flagge
und nachts durch Auf= und Niederbringen einer Laterne mit hellem weißen
Lichte dem Bergschiffe kundzugeben. Das Bergschiff muß dann beilegen und dem
Talschiffe den Vorrang lassen.
§ 21 (§ 19). Begegnen von Dampfschiffen untereinander.
Kommen zwei Dampfschiffe mit oder ohne Anhang einander entgegen, so
muß, wenn tunlich, jedes dem anderen nach rechts ausweichen und dies schon
zeitig vor der Begegnung durch einen kurzen, d. h. etwa 1 Sekunde dauernden
Ton mit der Dampfpfeife ankündigen.
( Kann das eine Dampfschiff nach rechts nicht ausweichen, so hat es schon
zeitig vor dem Begegnen durch zwei kurze Töne mit der Dampfpfeife anzu-
kündigen, daß es links ausweichen will und das andere Dampsschiff hat hierauf
mit zwei kurzen Tönen zu antworten, wenn es ebenfalls links ausweichen wird.
Ist das Dampfschiff nicht in der Lage, nach links ausweichen zu können,
so hat es dies durch einen kurzen Ton mit der Dampfpfeife anzukündigen. Das
Vorbeifahren muß dann solange unterbleiben, bis eine Verständigung über die
Art des Ausweichens durch die entsprechenden Dampfpfeifenfsignale erzielt ist.
Kann ein Dampfschiff überhaupt nicht ausweichen, so hat es dies schon
zeitig vor der Begegnung durch drei kurze Töne mit der Dampfpfeise anzukündigen,
und zugleich seine Maschine anzuhalten, oder, soweit es erforderlich und tunlich
ist, rückwärts gehen zu lassen.
§ 22 (§ 20). Begegnen von Terenwie mit Segelschiffen und
ößen.
Kommt ein Dampfschiff mit oder ohne Anhang einem frei fahrenden Segel-
schiff oder einem Floß entgegen, so muß es, wenn tunlich, ausweichen und zwar
nach derjenigen Seite, auf der es ohne Gefahr für beide Teile am besten vor-
beikommen kann; auch hat es schon zeitig vor dem Begegnen durch einen kurzen
Ton mit der Dampfpfeife anzukündigen, wenn es rechts, oder durch zwei kurze
Töne, wenn es links ausweichen will; das Segelschiff oder Floß muß hierauf
sogleich auf derjenigen Seite, an der das Dampfschiff vorbeizufahren hat, am
Tage mit einer blauen Flagge winken, nachts eine Laterne mit hellem weißen
Lichte schwenken.
§ 23 (821). Ueberholen (Vorbeifahren) in gleicher Fahrtrichtung.
Erreichen Schiffsfahrzeuge, Schleppzüge oder Flöße eine andere in der-
selben Richtung aber langsamer fahrende, so könmen erstere verlangen, von diesem
vorbeigelassen zu werden, und zwar nach folgenden Regeln:
a) handelt es sich um Segelschiffe unter Segel, so muß das Vorbeilassen
auf der Windseite erfolgen;
b) ein Dampfschiff (Schleppzug) muß das Verlangen, vorbeigelassen zu
werden, durch einen langen Ton mit der Dampfpfeife anzeigen; ein darauf
folgender kurzer Ton bedeutet, daß es rechts, zwei kurze Töne, daß es
links vorbeifahren will, doch muß bei beschränkter Fahrwasserbreite das
schneller fahrende Dampfschiff ussf. von dem vorauf fahrenden einen
Abstand von 50 m bei Bergfahrt und 100 m bei Talfahrt so lange halten,
bis das Fahrwasser von dem vorfahrenden Schiffsfahrzeug oder Floß
freigegeben ist;