Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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e) in allen anderen Fällen hat das hinterdrein fahrende Schiffsfahrzeug 
oder treibende Floß die Seite, an der es vorbeifahren will, am Tage 
durch Winken mit einer blauen Flagge, nachts durch Schwenken einer 
Laterne mit hellem weißen Lichte zu bezeichnen; das vorausfahrende 
Schiffsfahrzeug oder Floß hat hierauf sogleich in derselben Weise zu 
antworten und entsprechend auszuweichen; 
d) kann das vorausfahrende Schiffsfahrzeug oder Floß überhaupt nicht 
ausweichen, so muß dies bei Tage sofort und für die Dauer der Ver- 
hinderung durch Hissen einer roten Flagge am Maste oder an einer ent- 
sprechend hohen Stange, auf halber Höhe, nachts aber von einem 
Dampfsschiff durch fünf kurze Töne mit der Dampfpfeife, von jedem anderen 
Schiffsfahrzeug durch Auf= und Niederbewegen einer Laterne mit hellem 
weißen Lichte am Steuer zu erkennen gegeben werden: 
eE) ist ein Floß gestellt und hat ein folgendes sich ihm auf 100 m Abstand 
genähert, so darf das gestellte nicht früher weiter fahren, als bis das 
andere vorbeigetrieben ist und mindestens 100 m Vorsprung erlangt hat. 
Vierter Abschnitt. 
Fahrt bei beschränkter Fahrstraße. 
§241(—). Verhalten der Schleppzüge in engem undstark gekrümmtem 
Fahrwasser. 
Strecken mit besonders engem oder stark gekrümmtem Fahrwasser, die von 
der Oderstrombauverwaltung kenntlich gemacht find, darf ein Schleppdampfer 
zu Berg mit mehr als 4 einzelnen hintereinander gekuppelten Fahrzeugen, zu 
Tal mit mehr als einem Fahrzeug im Anhang nur dann durchfahren, wenn 
ein Begegnen mit anderen Fahrzeugen mährend der Durchfahrt ausgeschlossen 
ist. Der Schleppzugführer ist verpflichtet, sich vor dem Einfahren in die frag- 
lichen Strecken, wenn irgend möglich, die Ueberzeugung zu verschaffen, daß ein 
Begegnen mit anderen Schiffen nicht eintreten kann. 
§ 25 (§ 22). Begegnen an Stellen, die zum Ausweichen zu eng sind. 
Haben ein Schiffsfahrzeug, ein Schleppzug oder ein Floß und ein ent- 
gegenkommendes Fahrzeug oder ein Schleppzug eine zum Ausweichen zu schmale 
Stromenge zu durchfahren, und ist eins von ihnen schon iu die Enge hinein- 
gefahren, so muß das noch außerhalb befindliche Fahrzeug bzw. der Schleppzug 
oder das Floß so lange beilegen, bis das andere die Stromenge durchfahren 
hat. Kommen beide zu gleicher Zeit vor der Stromenge an, so muß das Berg- 
fahrzeug oder der Bergschleppzug, so lange anhalten, bis das Talfahrzeug, der 
Dalschleppzug, oder das Talfloß die Enge durchfahren hat. Kann jedoch das 
Talfahrzeug uff. stevenrecht nicht hindurchfahren, so muß es anhalten und 
zuvörderst die Fahrt zu Berg freigeben. Daß beide Fahrzeuge uff. in die 
Stromenge einlaufen, ist nicht gestattet; sollte es gleichwohl geschehen sein, so 
muß das Bergfahrzeug uff. vor die Mündung der Stromenge zurückfahren 
und zuvörderst das Talfahrzeug uff. durchlassen. 
§ 26 (§ 23). Ueberholen an Stellen, die zum Vorbeifahren zu 
eng sind. 
Erreicht ein Dampfschiff ohne Anhang ein Fahrzeug oder einen Schlepp- 
zug oder ein treibendes Floß am Eingange einer der im § 25 gedachten Strom- 
enge, so muß bei der Bergfahrt das Fahrzeug oder der Schleppzug beilegen
	        
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