Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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Fünfter Abschnitt. 
F#hrt unter besonderen Verhältuissen. 
§ 31 (§J 25). Verhalten bei Dunkelheit oder Nebel. 
1. Bei Dunkelheit, Nebel oder starkem Schneefall darf nur mit ermäßigter 
Geschwindigkeit gefahren werden. Beim Begegnen zweier Fahrzeuge hat sich 
jeder Führer mit seinen Fahrzeugen auf sofortiges Stillhalten einzurichten. 
Dabei hat jedes Dampfschiff in Fahrt mit der Dampfpfeife, jedes Segelschiff 
mit dem Nebelhorn (oder einer Schiffsglocke) alle 2 Minuten und außerdem, 
wenn es vor sich in seinem Fahrstriche ein anderes Schiff oder Floß bemerkt, 
sofort nach dessen Wahrnehmung mit der Dampfpfeife einen langen Ton, mit 
der Schiffsglocke anhaltende Glockenschläge zu geben. 
2. Ist die Dunkelheit, der Nebel oder das Schneetreiben so stark, daß 
von dem Fahrzeuge aus keines der beiden Ufer gesehen werden kann, so find 
alle Fahrten untersagt. 
Den Flößen ist schon bei mäßiger Dunkelheit, bei Nebel, Schneegestöber 
oder Sturm das Treiben nicht gestattet. 
3.Schleppzüge dürfen nachts nur bei Mond= oder Sternhelle fahren. 
§ 32 (8 26). Verhalten bei Hochwasser. 
Bei Hochwasser müssen namentlich die Dampfer sich möglichst in der Mitte 
des Stromes halten und besonders von abbrüchigen Ufern, schaar liegenden 
Deichen u. a. soweit als möglich entfernt bleiben. 
An solchen Stellen und überall, wo Tafeln mit der Inschrift „langsam 
fahren“ am Ufer ausgestellt sind, haben die Dampsschiffe mit oder ohne Anhang 
ihre Fahrgeschwindigkeit soweit zu ermäßigen, daß kein starker Wellenschlag 
entstehen kann. 
Ebenso ist beim Landen oder dann, wenn zur Vermeidung von Gefahr 
eine größere Annäherung an das Ufer nötig wird, die Fahrgeschwindigkeit recht- 
zeitig zu vermindern. 
Das Fahren über die Buhnen und das Entlangstreichen an den konvexen 
Ufern ist verboten. 
Das Flößen muß eingestellt werden, sobald der Wasserstand so hoch ge- 
worden ist, daß die Flöße mit den vorhandenen Ankervorrichtungen (Schrecken u. a.) 
nicht mehr schnell und sicher festgelegt werden können. 
§ 33 (§ 27). Verhalten bei ungenügender Fahrtiefe. 
Jeder Schiffsführer ist verpflichtet, sich darüber Gewißheit zu verschaffen, 
ob das vor ihm liegende Fahrwasser für den Tiefgang seines Fahrzeuges 
genügt. Ist das nicht der Fall, so darf er die Untiefe erst nach gehörigem Ab- 
leichtern durchfahren. 
Ueber das Ableichtern fiehe § 44 (§ 36) Ziffer 6 Absatz 2 und 3. 
§ 34 E 28). Verhalten bei Schiffsstockungen. 
Ist eine Schiffsstockung eingetreten, so müssen nach näherer Anweifung 
des zuständigen Auffichtsbeamten die zu Berg und die zu Tal fahrenden Fahr- 
zeuge oder Flöße die schwierige Stelle abwechselnd durchfahren, bis dahin aber 
vor der schwierigen bzw. vor der von dem Aufsichtsbeamten bezeichneten Stelle 
hintereinander beilegen. 
§ 35 (§ 29). Verhalten bei völliger Sperrung des Fahrwassers. 
Machen irgendwelche Anläfsse eine völlige Sperrung des Fahrwassers er- 
forderlich, so wird dies an Ort und Stelle und nötigenfalls auch noch weiter 
12“
	        
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