Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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Behufs Uebernachtung oder für längere Zeit (z. B. zum sohleneinnehmen u. a.) 
dürfen Flöße, einzelne Fahrzeuge und Schleppzüge nur dann zu mehreren neben- 
einander liegen, wenn noch neben ihnen genügend Platz sür das Begegnen eines 
anderen Schleppzuges mit einem einzelnen Schiffe bleibt. 
3. An öffentlichen Ladeplätzen darf ein Fahrzeug nur zum Zweck des 
Ladens oder Löschens, sowie in dem Falle anlegen, wenn es wegen erlittenen 
Schadens oder durch Unwetter gezwungen ist, den Schutz des Ufers aufzusuchen. 
Nach Beendigung des Lösch= oder Ladegeschäftes oder nach Beseitigung des 
Schadens oder nach Aufhören des Unwetters ist die Ladestelle sofort zu verlassen, 
es sei denn, daß das Fahrzeug von der zuständigen Polizeibehörde die besondere 
Genehmigung zum längeren Verweilen an der Ladestelle erhalten hat. 
4. Liegende Fahrzeuge und Flöße müssen stets verankert oder uferfest 
vertaut sein. Das Befestigen der Fahrzeuge und Flöße an den Brücken, sofern 
an ihnen nicht besondere Vorrichtungen hierzu angebracht find, sowie an Gegen- 
ständen, die dazu nicht ausdrücklich bestimmt find, wie Geländer, Zäune, Bäume, 
Pfähle, Säulen usw. ist untersagt. 
5. Die dauernde Aufstellung von Fahrzeugen im Strome zum Zwecke ihrer 
Bewohnung oder als Kohlenniederlage und dgl. ist nur mit Genehmigung der 
Strom= und Schiffahrtspolizeibehörde gestattet. 
6. Kein Schiff oder Floß darf im Fahrwasser an solchen Stellen um= oder 
überladen, wo es dem Schiffsverkehr hinderlich ist. 
Ist eine Ableichterung nötig, um ein Schiff über Untiefen im Fahrwasser 
wegzuschaffen, so muß die Ableichterung stets vor der Untiefe an einer Stelle 
erfolgen, wo Schiff und Leichter den übrigen Verkehr nicht hindern oder 
erschweren. 
Ist die Ableichterung nötig, um ein festgefahrenes Schiff wieder abzu- 
bringen, so darf auf der Untiefe nicht mehr abgeleichtert werden, als erforderlich 
ist, um das Schiff wieder flott zu machen und in das tiefere Fahrwasser zu 
bringen. 
§ 45 (8 37). Anlegen in Stromengen usw. 
1. In Stromengen, in den Fahrwegen nach und aus den schiffbaren Neben- 
flüssen und Kanälen, auf den Ueberfahrtswegen der Fähren, in den Fahrwegen 
der Dampfschiffe nach und von den Landungsbrücken, in den Fahrwegen durch 
die Brücken, ferner innerhalb der Schleusen und Wehre und an Stellen, die 
von der Strom= und Schiffahrtspolizeibehörde besonders bezeichnet sind, dürfen 
Fahrzeuge und Flöße nicht anlegen. 
2. An Brücken, Eisböcken, Buhnen, Deckwerken, Pflanzungen, Deichen und 
an solchen anderen Stellen, die durch Tafeln entsprechend bezeichnet find, darf 
nur mit besonderer Genehmigung der Strom= und Schiffahrtspolizeibehörde 
angelegt werden. Das Einschlagen von Pfählen und das Auswerfen von Ankern 
und Landhaken zum Zwecke der Befestigung von Fahrzeugen oder Flößen ist 
auf oder an solchen Stellen verboten. 
Die Buhnen, Deckwerke und Pflanzungen dürfen von den Schiffs- 
und Floßmannschaften nur auf den bestehenden Wegen betreten werden. 
§ 46 (§ 38). Verlassen der Schiffsfahrzeuge und Flöße. 
Schiffsfahrzeuge und Flöße dürfen von der Besatzung nicht eher verlassen 
werden, als bis fsie vorschriftsmäßig festgelegt find. Wird ein von der Be- 
mannung verlassenes Fahrzeug usw. im Strome treibend oder unbefestigt ge- 
funden, so wird es auf Kosten des Führers oder Eigentümers des Fahrzeuges 
ordnungsmäßig festgelegt.
	        
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