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Behufs Uebernachtung oder für längere Zeit (z. B. zum sohleneinnehmen u. a.)
dürfen Flöße, einzelne Fahrzeuge und Schleppzüge nur dann zu mehreren neben-
einander liegen, wenn noch neben ihnen genügend Platz sür das Begegnen eines
anderen Schleppzuges mit einem einzelnen Schiffe bleibt.
3. An öffentlichen Ladeplätzen darf ein Fahrzeug nur zum Zweck des
Ladens oder Löschens, sowie in dem Falle anlegen, wenn es wegen erlittenen
Schadens oder durch Unwetter gezwungen ist, den Schutz des Ufers aufzusuchen.
Nach Beendigung des Lösch= oder Ladegeschäftes oder nach Beseitigung des
Schadens oder nach Aufhören des Unwetters ist die Ladestelle sofort zu verlassen,
es sei denn, daß das Fahrzeug von der zuständigen Polizeibehörde die besondere
Genehmigung zum längeren Verweilen an der Ladestelle erhalten hat.
4. Liegende Fahrzeuge und Flöße müssen stets verankert oder uferfest
vertaut sein. Das Befestigen der Fahrzeuge und Flöße an den Brücken, sofern
an ihnen nicht besondere Vorrichtungen hierzu angebracht find, sowie an Gegen-
ständen, die dazu nicht ausdrücklich bestimmt find, wie Geländer, Zäune, Bäume,
Pfähle, Säulen usw. ist untersagt.
5. Die dauernde Aufstellung von Fahrzeugen im Strome zum Zwecke ihrer
Bewohnung oder als Kohlenniederlage und dgl. ist nur mit Genehmigung der
Strom= und Schiffahrtspolizeibehörde gestattet.
6. Kein Schiff oder Floß darf im Fahrwasser an solchen Stellen um= oder
überladen, wo es dem Schiffsverkehr hinderlich ist.
Ist eine Ableichterung nötig, um ein Schiff über Untiefen im Fahrwasser
wegzuschaffen, so muß die Ableichterung stets vor der Untiefe an einer Stelle
erfolgen, wo Schiff und Leichter den übrigen Verkehr nicht hindern oder
erschweren.
Ist die Ableichterung nötig, um ein festgefahrenes Schiff wieder abzu-
bringen, so darf auf der Untiefe nicht mehr abgeleichtert werden, als erforderlich
ist, um das Schiff wieder flott zu machen und in das tiefere Fahrwasser zu
bringen.
§ 45 (8 37). Anlegen in Stromengen usw.
1. In Stromengen, in den Fahrwegen nach und aus den schiffbaren Neben-
flüssen und Kanälen, auf den Ueberfahrtswegen der Fähren, in den Fahrwegen
der Dampfschiffe nach und von den Landungsbrücken, in den Fahrwegen durch
die Brücken, ferner innerhalb der Schleusen und Wehre und an Stellen, die
von der Strom= und Schiffahrtspolizeibehörde besonders bezeichnet sind, dürfen
Fahrzeuge und Flöße nicht anlegen.
2. An Brücken, Eisböcken, Buhnen, Deckwerken, Pflanzungen, Deichen und
an solchen anderen Stellen, die durch Tafeln entsprechend bezeichnet find, darf
nur mit besonderer Genehmigung der Strom= und Schiffahrtspolizeibehörde
angelegt werden. Das Einschlagen von Pfählen und das Auswerfen von Ankern
und Landhaken zum Zwecke der Befestigung von Fahrzeugen oder Flößen ist
auf oder an solchen Stellen verboten.
Die Buhnen, Deckwerke und Pflanzungen dürfen von den Schiffs-
und Floßmannschaften nur auf den bestehenden Wegen betreten werden.
§ 46 (§ 38). Verlassen der Schiffsfahrzeuge und Flöße.
Schiffsfahrzeuge und Flöße dürfen von der Besatzung nicht eher verlassen
werden, als bis fsie vorschriftsmäßig festgelegt find. Wird ein von der Be-
mannung verlassenes Fahrzeug usw. im Strome treibend oder unbefestigt ge-
funden, so wird es auf Kosten des Führers oder Eigentümers des Fahrzeuges
ordnungsmäßig festgelegt.