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§ 47 (§ 39). Ueberwintern.
Die Ueberwinterung im freien Strome darf nur in Notfällen oder mit
ausdrücklicher Genehmigung der Strom= und Schiffahrtspolizeibehörde erfolgen.
Die erteilte Genehmigung entbindet den Führer und Eigentümer nicht von
der Verpflichtung zum Ersatz des etwa verursachten Schadens.
Siebenter Abschnitt.
Vorschriften für besondere Fülle.
§ 48 (§ 40). Genehmigung von Wettfahrten.
Wettfahrten find nur nach vorher eingeholter Genehmigung der zuständigen
Strom= und Schiffahrtspolizeibehörde gestattet; die Genehmigung soll in der
Regel nur für Ruder= und kleinere Segelboote erteilt werden.
§ 49 (6 41). Beschaffenheit der Signale, Ordnung ihrer Anwendung.
Von den in der Polizeiverordnung vorgeschriebenen oder gestatteten
Signalen darf keines in anderen, als den dafür vorgesehenen Fällen zur An-
wendung gebracht werden.
Die zu den vorgeschriebenen Signalen erforderlichen Flaggen müssen
mindestens 1,0 m im Geviert haben. Die Lichter müssen stets hell brennen.
Ein helles weißes Licht ist ein solches, das in einer Laterne mit farblosem
und durchfichtigem Glase brennt, ein mattes Licht ein solches, das durch weißes
Milchglas scheint. Die Dampfpfeifen müssen einen hellen Ton haben.
Statt der Signale mit der Dampfpfeife dürfen Personendampfschiffe ent-
sprechende Signale mit der Glocke geben. Auch kann im Bereiche größerer Orte
der Gebrauch der Dampfpfeise zur Signalgebung — abgesehen von den Nebel-
signalen der Fracht= und Schleppdampfschiffe — durch die zuständige Polizei-
behörde untersagt und die Signalgebung mit der Glocke vorgeschrieben werden.
§ 50 (6( 42). Behandlung der Schiffahrtszeichen.
Die im Strome zur Bezeichnung des Fahrwassers, der Untiefen oder
anderer gefährlicher Stellen gelegten oder ausgesteckten Merkmale und Warnungs-
zeichen dürfen von Schiffen oder Flößen nicht beschädigt, verschoben, verschleppt
oder entfernt werden. Ist dies gleichwohl geschehen, so hat der Schiffs= oder
Floß führer dem nächsten Wasserbauinspektor oder anderen Aufsichtsbeamten auf
dem kürzesten Wege Anzeige davon zu machen. Zu der gleichen Anzeige ist
jeder Schiffs= oder Floßführer verpflichtet, der das Fehlen oder die falsche
Stellung, Veränderung u. a. eines solchen Merkmales oder Warnungszeichens
emerkt.
Jeder Schiffs= oder Floßführer hat die durch solche Merkmale oder
Warnungszeichen bezeichneten hinderlichen und gefährlichen Stellen zu meiden
und das Fahrwasser einzuhalten. Besonders haben auch die Führer geschleppter
Fahrzeuge sorgfältig darüber zu wachen, daß sie im Fahrwasser bleiben.
§ 51 (8 43). Reinhaltung des Flußbettes.
1. Die Verunreinigung des Flußbettes durch Einbringen von Schlamm,
Sand, Erde, Schlacken, Steinen, Holz und anderen Stoffen, die die Vorflut
zu erschweren geeignet sind, in den Fluß ist verboten, sofern es nicht im
Einzelfalle von der Strompolizeibehörde zugelussen wird.
Die auf bzw. bei dem Schiffsfahrzeug oder Floß befindlichen Gegenstände,
wie insbesondere die zur Beschwerung des Steuerruder dienenden Steine
sn so zu befestigen oder zu verwahren, daß sie nicht in das Wasser fallen
önnnen.