Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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§ 47 (§ 39). Ueberwintern. 
Die Ueberwinterung im freien Strome darf nur in Notfällen oder mit 
ausdrücklicher Genehmigung der Strom= und Schiffahrtspolizeibehörde erfolgen. 
Die erteilte Genehmigung entbindet den Führer und Eigentümer nicht von 
der Verpflichtung zum Ersatz des etwa verursachten Schadens. 
Siebenter Abschnitt. 
Vorschriften für besondere Fülle. 
§ 48 (§ 40). Genehmigung von Wettfahrten. 
Wettfahrten find nur nach vorher eingeholter Genehmigung der zuständigen 
Strom= und Schiffahrtspolizeibehörde gestattet; die Genehmigung soll in der 
Regel nur für Ruder= und kleinere Segelboote erteilt werden. 
§ 49 (6 41). Beschaffenheit der Signale, Ordnung ihrer Anwendung. 
Von den in der Polizeiverordnung vorgeschriebenen oder gestatteten 
Signalen darf keines in anderen, als den dafür vorgesehenen Fällen zur An- 
wendung gebracht werden. 
Die zu den vorgeschriebenen Signalen erforderlichen Flaggen müssen 
mindestens 1,0 m im Geviert haben. Die Lichter müssen stets hell brennen. 
Ein helles weißes Licht ist ein solches, das in einer Laterne mit farblosem 
und durchfichtigem Glase brennt, ein mattes Licht ein solches, das durch weißes 
Milchglas scheint. Die Dampfpfeifen müssen einen hellen Ton haben. 
Statt der Signale mit der Dampfpfeife dürfen Personendampfschiffe ent- 
sprechende Signale mit der Glocke geben. Auch kann im Bereiche größerer Orte 
der Gebrauch der Dampfpfeise zur Signalgebung — abgesehen von den Nebel- 
signalen der Fracht= und Schleppdampfschiffe — durch die zuständige Polizei- 
behörde untersagt und die Signalgebung mit der Glocke vorgeschrieben werden. 
§ 50 (6( 42). Behandlung der Schiffahrtszeichen. 
Die im Strome zur Bezeichnung des Fahrwassers, der Untiefen oder 
anderer gefährlicher Stellen gelegten oder ausgesteckten Merkmale und Warnungs- 
zeichen dürfen von Schiffen oder Flößen nicht beschädigt, verschoben, verschleppt 
oder entfernt werden. Ist dies gleichwohl geschehen, so hat der Schiffs= oder 
Floß führer dem nächsten Wasserbauinspektor oder anderen Aufsichtsbeamten auf 
dem kürzesten Wege Anzeige davon zu machen. Zu der gleichen Anzeige ist 
jeder Schiffs= oder Floßführer verpflichtet, der das Fehlen oder die falsche 
Stellung, Veränderung u. a. eines solchen Merkmales oder Warnungszeichens 
emerkt. 
Jeder Schiffs= oder Floßführer hat die durch solche Merkmale oder 
Warnungszeichen bezeichneten hinderlichen und gefährlichen Stellen zu meiden 
und das Fahrwasser einzuhalten. Besonders haben auch die Führer geschleppter 
Fahrzeuge sorgfältig darüber zu wachen, daß sie im Fahrwasser bleiben. 
§ 51 (8 43). Reinhaltung des Flußbettes. 
1. Die Verunreinigung des Flußbettes durch Einbringen von Schlamm, 
Sand, Erde, Schlacken, Steinen, Holz und anderen Stoffen, die die Vorflut 
zu erschweren geeignet sind, in den Fluß ist verboten, sofern es nicht im 
Einzelfalle von der Strompolizeibehörde zugelussen wird. 
Die auf bzw. bei dem Schiffsfahrzeug oder Floß befindlichen Gegenstände, 
wie insbesondere die zur Beschwerung des Steuerruder dienenden Steine 
sn so zu befestigen oder zu verwahren, daß sie nicht in das Wasser fallen 
önnnen.
	        
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