Object: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die Konsistorien. (8. 94.) 615 
tümer Kalenberg, Grubenhagen mit dem Harze, Göttingen, Lüneburg und Hildesheim, 
die Grafschaften Hoya, Diepholz und Hohenstein, das Fürstentum Osnabrück:, die Nieder- 
grafschaft Lingen und die Herzogtümer Arenberg-Meppen, Bremen und Verden?, 6) zu 
Aurich für das Fürstentum Ostfriesland, das Harlingerland und die Stadt Wilhelms- 
haven; außerdem ist das Auricher Konsistorium zuständig für die Angelegenheiten der 
reformierten Kirche in der Provinz Hannover.) Ferner besteht noch für die reformierte 
Konfession in den hannöverschen Landesteilen die reformierte Synode. 
Das Gesetz v. 26. Juli 1880 über die Organisation der allgemeinen Landesver- 
waltung" bestimmt §. 25, daß die Zuständigkeit der Konsistorialbehörden in der Provinz 
Hannover in betreff des Schulwesens, sowie die kirchlichen Angelegenheiten, welche bisher 
zum Geschäftskreise der katholischen Konsistorien zu Hildesheim und Osnabrück gehört 
haben, den Abteilungen für Kirchen= und Schulwesen der betreffenden Regierungen über- 
wiesen, und daß die genannten katholischen Konsistorien aufgehoben werden." Den evan- 
gelischen Konsistorialbehörden in der Provinz Hannover dagegen sollen, wie der §. 26 
a. a. O. bestimmt, ihre bisherigen Zuständigkeiten in Kirchensachen bis zur anderweitigen 
gesetzlichen Regelung verbleiben. Die Kirchen= und Synodalordnung v. 9. Okt. 1864 ist 
in Kraft geblieben. 
b) Für das Gebiet der ehemals freien Stadt Frankfurt a. M. hatte das durch 
die Verordnung v. 22. Sept. 1867“ für den Regierungsbezirk Wiesbaden errichtete evan- 
gelische Konsistorium in Wiesbaden keine Kompetenz, sondern der §. 3 der gedachten 
Verordnung bestimmte, daß in diesem Gebiete die dort bestehenden Konsistorien bis auf 
weiteres in Wirksamkeit bleiben sollten. Diese Konsistorien sind a) das auf der Verord- 
nung v. 8. Febr. 18207 beruhende reformierte Konsistorium, und 8) das auf den beiden 
Gesetzen v. Febr. 18578 beruhende evangelisch -lutherische Konsistorium." Seit 1899 
sind die kirchlichen Verhältnisse neugeordnet und besteht für den Konsistorialbezirk Frank- 
furt ein eigenes Konsistorium, dessen Präsident der Präsident des Konsistoriums zu Wies- 
baden ist. 10 
III. Neben den Konsistorien stehen als rein kirchliche Organe, hauptsächlich für den 
persönlichen Verkehr mit der Geistlichkeit, die General superintendenten, welche gleich 
jenen unmittelbar unter dem evangelischen Oberkirchenrate stehen. Sie sind zugleich Mit- 
glieder der Konsistorien und nehmen in denselben nach dem Präsidenten, als dessen Ver- 
treter in Verhinderungsfällen, die erste Stelle ein.!1 Ihre Anstellung für sämtliche 
älteren Provinzen der Monarchie wurde durch die Kabinettsorder v. 7. Febr. 1828 an- 
geordnet und es ist jetzt in jeder dieser Provinzen ein Generalsuperintendent, in Sachsen 
zwei, in Brandenburg drei, eingesetzt. Ihre amtliche Stellung sowie ihre Rechte und 
Pflichten sind durch die Instruktion v. 14. Mai 1829 (v. Kamptz, Ann., Bd. III, S. 
279) normiert worden. Sie sind Geistliche, welche als Vorgesetzte der ihnen unter- 
gebenen Superintendentursprengel neben den Provinzialkonsistorien die Angelegenheiten der 
  
1 Die Stadt Osnabrück hatte früher ihr eige- *' Vgl. Gesetz= und Statutensamml. für Frank- 
nes Konfistorium gehabt zufolge der Stadtver= furt. Bd. II, S. 183 ff. 
fassung v. 31. Okt. 1814 und des bestätigten 6 dea ebendas., Bd. XIV, S. 39—42 und S. 
Ortsstatuts v. 14. Mai 1353 (vgl. Lehzen, a. 4956 
a. O., S. 282). - val. dazu: G. v. 13. März 1882, betr. Ab- 
* Früher bestanden eine Reihe besondererr änderung der Verordnung über die Bildung und 
Konsistorien, die jenzt aufgehoben sind, außer den Geschäftskreis eines evangelisch-reformierten 
Hannover und Aurich: G. v. 6. Mai 1885 (G. Konsistorü in der Stadt Frankfurt a. M. v. 8. Febr. 
S., S. 135 ff.), Verordnung v. 13. April 18851820, sowie des organischen Gesetzes v. 5. Febr. 
(G. S., S. 138); s. über die ganze Entwicklung 1857 über Abänderung einiger, die evangelisch- 
Schön, Evangel. Kirchenrecht I. S. 139 ff. lutherische Kirchenverfassung berührenden Bestim- 
* Allerh. Erlaß v. 20. Febr. 1884 (G. S., S. 77), mungen der Konstitutions-Ergänzungsakte der 
Verordnung v. 25. Juli 1884 (G. S., S. 319). Stadt Frankfurt a. M. (G. S. 1882, S. 211). 
4 G. S. 1880, S. 291 ff. 1° Allerh. Erlaß v. 27. u. Ges. v. 28. Sept. 
5 Vgl. bezüglich dieser landesherrlichen katbo, 1899 (G. S., S. 425 ff., 457 ff.), dazu Schön, 
lischen Konsistorien Bd. II, S. 425, N. 6 der Evan *5 Kirchenrrcht I1, S. 125. 
4. Aufl. diesen Werkes. Schön, Evangel. Kirchenrecht I. S. 
* G. S. 1367, S. 1569. — ar 5 
 
	        
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