Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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Läßt sich der Wasserstand auf dieser Höhe mit Hilfe der Speisevor- 
richtungen nicht halten, so ist das Speisen einzustellen und das Feuer, ohne es 
aufzurühren, vorsichtig herauszuziehen. 
Hierauf hat der Wärter oder Heizer seinem Vorgesetzten umgesäumt An- 
zeige von dem Geschehenen zu machen. 
10. Die Wasserstandsvorrichmungen sind mindestens stündlich unter Be- 
nutzung aller Hähne zu probieren und von Schlamm zu reinigen. Jede Ver- 
stopfung ist zu beseitigen; gelingt dies nicht, und sind beide Vorrichtungen un- 
gangbar, so ist das Feuer herauszuziehen und der Kessel kalt zu legen. 
11. Sämtliche Speisevorrichtungen sind täglich zu benutzen und stets in 
brauchbarem Zustande zu erhalten. Geraten sie gleichzeitig in Unordnung, so 
ist das Feuer herauszuziehen und der Betrieb einzustellen. 
12. Muß mit unreinem Wasser gespeist werden, so ist der Schlamm 
mindestens täglich abzublasen. 
ch 13. Der Dampfdruck darf die festgesetzte höchste Spannung nicht über- 
reiten. 
Steigt der Dampfdruck darüber hinaus, so ist der Kessel zu speisen und 
der Zug zu vermindern. Genügt dieses nicht, so ist das Feuer herauszuziehen. 
14. Die Sicherheitsventile sind täglich mehrmals durch vorsichtiges 
Lüften beweglich zu erhalten; jede Aenderung der amtlich eingestellten Belastung 
ist verboten. 
15. Die Manometer find von Zeit zu Zeit auf ihre Uebereinstimmung, 
sowie mindestens täglich darauf zu prüfen, daß die Zeiger bei Aufhebung des 
Dampfdrucks auf Null zurückgehen. 
16. Zeigen sich am Kessel während des Betriebes Undichtigkeiten, Beulen, 
oder tritt ein Erglühen von Kesselteilen ein, so ist nach Ziff. 9, Abs. 2 dieser 
Verordnung zu verfahren. 
17. Beim Schichtenwechsel darf der Wärter den Kessel nicht eher verlassen, 
als bis die Ablösung sich von dem ordnungsmäßigen Zustande des Kessels, des 
Wasserstandes und des Dampfdruckes überzeugt, sowie die Wasserstandsvor- 
richtungen, Sicherheitsventile, Manometer und mindestens eine Speisevorrichtung 
probiert, ferner vorhandene Mängel beseitigt hat. 
18. Das Decken (Bänken) des Feuers nach Beendigung der Fahrt ist nur 
dann gestattet, wenn der Kessel unter Aufsicht bleibt. 
Außerbetriebsetzung und Reinigung des Dampfkessels. 
19. Mit dem vollständigen Ablassen des Kesselwassers darf erst dann be- 
gonnen werden, wenn das Feuer vom Rost entfernt und nur noch ein Ueber- 
druck von höchstens einer Atmosphäre vorhanden ist. 
20. Mit kaltem Wasser ist der Kessel erst wieder zu füllen, nachdem der- 
selbe sich bis auf Handwärme abgekühlt hat. 
21. Die Züge und die vom Feuer berührten Kesselwandungen sind von 
Asche und Ruß tunlichst frei zu halten. 
Kesselstein und Schlamm sind aus dem Kesselinnern oft und gründlich zu 
entfernen; beim Abklopfen des Kesselsteins ist die Anwendung scharfer Werk- 
zeuge untersagt. Hierbei darf nicht auf die Nietköpfe, sondern nur auf die 
Stellen zwischen denselben geschlagen werden. 
22. Bei der Untersuchung des Kessels durch den amtlich bestellten Sach- 
verständigen haben der Maschinist und Heizer unaufgefordert die ihnen bekannten 
Mängel der Anlage dem Beamten mitzuteilen; keinesfalls dürfen sie dieselben. 
zu verdecken oder zu verbergen suchen.
	        
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