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Zweiter Artikel.
Die Führer der Dampfschiffe find verpflichtet, die Maschinisten, Kessel-
wärter und Heizer mit den vorstehenden Pflichten genau bekannt zu machen und
sich von dem richtigen Verständnis derselben zu überzeugen; auch haben sie da-
für zu sorgen, daß ein Abdruck der Artikel 1 und 3 in dem Kesselraum ihres
Schiffes an der dem Heizerstande zunächst belegenen Wandfläche stets aushängt
und in leserlichem Zustande erhalten wird.
Dritter Artikel.
Uebertretungen dieser Anordnung werden, sofern nicht etwa die im § 2
des Gesetzes vom 3. Mai 1872 (Ges.-S. S. 515) vorgesehene höhere Strafe
verwirkt sein sollte, mit einer Geldstrafe bis zum Betrage von einhundert
Mark bestraft. s
Vierter Artikel.
Alle mit dieser Verordnung nicht im Einklang stehenden polizeilichen Vor-
schriften werden aufgehoben.
Berlin, den 14. April 1887.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
4. Bekanntmachung, betr. die Bezeichnung der Fahrstraße auf der
Oder, vom 10. Maärz 1900. (Amtsbl. S. 75.)
Ich bringe hierdurch zur Kenntnis der Schiffahrttreibenden, daß die Be-
zeichnung der Fahrstraße auf der Oder von Oderberg bis Nipperwiese vom
Beginn der Schiffahrtsperiode im Jahre 1900 ab in Uebereinstimmung mit der
Bezeichnung der Fahrwasser und Untiefen in den deutschen Küstengewässern und
der Elbe erfolgt. Die an den Oderufern aufgestellten Landbaaken werden da-
her zukünftig für das rechte Ufer mit einem schwarz-weißen, für das linke Ufer
mit einem rot-weißen Farbenanstrich versehen werden.
Die zur Ergänzung dieser Fahrwasserbezeichnung dienenden Bober usw.
werden ebenfalls die hiernach für die betreffenden Ufer gewählten Farben tragen.
Die Unterscheidung der Landbaaken als Zugangs= oder Abgangsbaake
erfolgt in der bisherigen Weise an den über Eck gestellten quadratischen Tafeln
der Landbaaken.
Breslau, den 10. März 1900.
Der Chef der Oderstrombauverwaltung,
Oberpräfident der Provinz Schlesien.
5. Strompolizeiverordnung, betr. die Bezeichnung des Tiefganges der
Oderschiffe, vom 15. Februar 1894. (Amtsbl. S. 57.)
Zum leichten Erkennen des Tiefgangs der Schiffe und des Namens und
Wohnortes ihrer Besitzer wird für die Oder von der österreichischen Grenze bis
Nipperwiese unterhalb Schwedt auf Grund des § 138 des Gesetzes über die
Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 folgendes verordnet:
§ 1. Alle sden Oderstrom zwischen der österreichschen Grenze und Nipper-
wiese befahrenden Schiffe von mehr als 30 t Tragfähigkeit müssen späte-
stens vom 1. Juli 1894 ab mit pegelartigen Tiefgangsmaßen versehen sein.
§ 2. Die Tiefgangsmaße müssen am Vorderteil, in der Mitte und am
Hinterteil beider Bordseiten je 15 cm breit unverrückbar angebracht sein.