Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

— 190 — 
wät ladenden Schiffen der Aufenthalt im Hafen ohne weiteres untersagt 
werden. 
§ 4. Vor der Einfahrt in den Hafen hat der Schiffsführer das Schiff 
bei der Hafenverwaltung anzumelden, den Zweck des Aufenthalts anzugeben 
und den Meßbrief nebst Begleitpapiere vorzulegen. 
Die Schiffe find stets nur an den von der Hafenverwaltung zum Laden 
oder Löschen angewiesenen Stellen anzulegen. Bei zugefrorener Wasserfläche 
sind die Schiffe von der Besatzung bis zu der angewiesenen Stelle durchzueisen. 
Ein eigenmächtiges Aendern der Liegeplätze darf nicht erfolgen. 
Kommt der Schiffer den Anordnungen betreffs des Anlegens nicht sofort 
Racheis wird das Schiff durch die Hafenpolizei an die angewiesene Stelle ge- 
a 
Der Schiffer hat dann außer der verwirkten Polizeistrafe noch die Kosten 
der zwangsweisen Fortschaffung zu tragen. 
Dampfer dürfen nicht schneller fahren, als ein Mann am Ufer im Schritt 
folgen kann. 
Fahrende Schiffe haben einander in der Regel nach rechts auszuweichen; 
die fiskalischen Schiffe haben bei jeder Fahrt den Vorrang. 
Das Ankerwerfen ist innerhalb des Binnenhafens nur im Notfall zulässig. 
Das Schleppen der Anker ist verboten. Zur Fortbewegung längs dem Ufer, 
sowie zum Festlegen der Fahrzeuge, find die am Ufer befindlichen Pfähle zu be- 
nutzen; das Einsetzen von Bootshaken, Ruderstaaken und dgl. gegen Mauerwerk, 
ebenso gegen die Pfeiler der Hafenbrücke ist verboten. 
§ 5. Liegende Schiffe find an den an dem Ufer befindlichen Pfählen zu 
befestigen. 
Das Befestigen an der Hafenbrücke, an Eisenbahnschienen, Laternenpfählen, 
Kränen, anderen Lademitteln und dgl. ist verboten. 
Die Schiffe sind vorn und hinten so festzulegen, daß fie bei steigendem 
Wasser nicht abtreiben, bei fallendem nicht auf die Böschungen geraten können. 
Wenn die Schiffe nebeneinander liegen, so haben die Schiffer das Ueber- 
legen von Gängen und Haltetauen, sowie das Hinüberschaffen der Ladung ein- 
ander zu gestatten. Hintereinander liegende Schiffe find der Länge nach so zu 
verschieben, daß überall die möglichste Ausnutzung der Anlagen erreicht wird: 
abgesehen von einem Notfall ist jedoch niemand befugt, ohne Anweisung der 
Hafenpolizei die Haltetaue eines anderen Schiffes zu lösen oder umzulegen. Das 
Ueberladen von Frachten aus einem Schiff in das andere darf am Ufer nur 
dann, wenn der Platz nicht von anderen Schiffen in Anspruch genommen wird, 
im übrigen nur an der von der Hafenpolizei zu bestimmenden Stelle erfolgen. 
§ 6. Verboten im Hafen ist: 
a) das Baden und das unbefugte Fischen und Krebsen; 
b) das Kochen und Schmelzen von Teer, Oel, Harz, Pech und anderen 
leicht entzündlichen Stoffen; 
J) die Benutzung offener Lichter ohne Laternen, offener Feuer oder Feuer 
auf offenen Herden; 
) die Benutzung von Feuer auf Schiffen, die mit Stroh, Heu oder mit 
anderen leicht entzündlichen Gegenständen beladen find; 
8) — Schießen und das Abbrennen von Feuerwerk, sowie nächtliche Ruhe- 
örung; 
f) die Verunreinigung der Hafenanlagen durch Exkremente, Kadaver, Kehr- 
richt, Ballast, Steine, Sand, Kohlen, Asche und sonstige Abfälle: 
8) das Versenken von Fliegern (kleinen Handkähnen), Bau= und Nutzhölzern; 
h) das Betreten der Böschungen und des Hafengeländes außerhalb der 
Treppen und Wege.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.