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§ 9. Schiffer, welche im Tschicherziger Hafen überwintern wollen, haben
dem Hafenmeister (Strommeister in Tschicherzig) hiervon so zeitig Mitteilung
zu wachen, daß er ihnen noch bei offenem Wasser einen dem Tiefgang ihrer
Fahrzeuge entsprechenden Liegeplatz anweisen kann. Der einmal eingenommene
Liegeplatz darf ohne Erlaubnis der Hafenpolizei nicht gewechselt werden.
Leere Fahrzeuge find längs der Ufer unterzubringen; in der Mitte des
Hafens muß eine 9 m breite Fahrstraße frei bleiben.
§ 10. Während der winterlichen Schiffahrtssperre ist es den Schiffern
nach vorhergegangener Anmeldung bei dem Hafenmeister gestattet, mehrere
Schiffe und zwar bis zu 8 leere und bis zu 4 beladene je einem Aufseher zu
übertragen. Es find jedoch auf Anordnung der Hafenpolizei jederzeit die Be-
satzungsmannschaften zu verstärken.
§ 11. Das Aufstellen von Schiffen zwischen den Buhnen in der Nähe des
Tschicherziger Hafens kurz vor Eintritt des Winters ist verboten.
§. 12. Schiffer, welche in dem bereits zugefrorenen Hafen Zuflucht suchen,
haben ihr Schiff einzeln oder gemeinsam bis zu den ihnen angewiesenen Plätzen
durchzueisen.
Bei Frostwetter hat die Bemannung das Schiff eisfrei und flott zu halten
und nach Anforderung der Hafenpolizei beim Aufeisen einer Fahrstraße unent-
geltlich Hilfe zu leisten.
Im Weigerungsfalle, oder wenn die Arbeiten nach Ansicht der Hafen-
polizei zu lässig betrieben werden, ist der Hafenmeister befugt, die Arbeiten auf
Kosten der Beteiligten ausführen zu lassen.
Strafbestimmungen.
§ 13. Die Uebertretung der vorstehenden Bestimmungen wird mit Geld-
buße bis zu 60 Mark oder verhältnismäßiger Haft bestraft, sofern nicht nach
anderen gesetzlichen Bestimmungen höhere Strafe eintritt.
Der Anspruch auf Schadenersatz gegen den Uebertreter wird durch die
zuerkannte Geldstrafe oder Haft nicht ausgeschlossen.
§ 14. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem 1. November 1898 in Kraft.
Breslau, den 4. Oktober 1898.
Der Chef der Oderstrombauverwaltung.
Oberpräsident von Schlesien.
Za. Dolizeiverordnung, betr. das Anlegen von Fahrzeugen am rechten
Oderufer unterhalb der Tschicherziger Brücke, vom 10. März 1808.
(Amtsbl. S. 114.)
Auf Grund des § 138 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883 wird nachstehendes verordnet:
§ 1. Vor den Güterablagen am rechten Oderufer unterhalb der Tschicher-
ziger Brücke dürfen Fahrzeuge während der Sommerzeit zum Laden und
Löschen nur falls die Wasserstände und der Raum es gestatten und auch dann
nicht länger als einen Tag anlegen.
§ 2. Zuwiderhandlungen ziehen Geldstrafen bis zum Betrage von 60 Mark,
im Unvermögensfalle entsprechende Haft nach sich.
§ 3. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem 1. Mai 1898 in Kraft.
Breslau, den 19. März 1898.
Der Chef der Oderstrombauverwaltung.
Oberpräsident der Provinz Schlesien.