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8. Dolizeiverordnung zur Regelung des Schiffahrtsverkehrs an den
Glogauer Oderbrücken, vom I7. Mai 1006. (Amtsbl. S. 164.)
Zur Regelung des Schiffahrtsverkehrs an den Glogauer Brücken wird
auf Grund des § 138 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom
30. Juli 1883 — Ges.-S. S. 231 — nachfolgendes verordnet:
§ 1. Geltungsbereich der Polizeiverordnung.
Die Vorschriften dieser Polizeiverordnung gelten für die Stromstrecke
km 391 (Schwarzwassermündung) bis km 394 (Einmündung der alten Oder).
§ 2. Allgemeine Bestimmungen.
Das Befahren der im § 1 genannten Oderstrecke mit Schiffsfahrzeugen
und Flößen ist nur unter genauer Beobachtung der folgenden Vorschriften, so-
wie unter unweigerlicher Befolgung der Anweisungen der mit der Beauf-
sichtigung der Oderufer, des Treideldammes und des Fahrwassers beauf-
tragten Personen und des von dem Magistrat für die Brücke bestellten Auf-
sehers gestattet.
§ 3. Ankern und Anlegen von Schleppzügen und einzelnen Fahr-
zeugen. Teilung von Schleppzügen.
Auf der in § 1 genannten Stromstrecke ist das Ankern oder Anlegen von
Schleppzügen verboten. Einzelnen Fahrzeugen ist das Anlegen oder Ankern
nur dann gestattet, wenn sie gänzlich außerhalb des Fahrwassers liegen. Da-
bei darf an einem Haltepfahle gleichzeitig nicht mehr als ein Schiff befestigt
werden. Auch ist es verboten ein Schiff an dem andern zu befestigen.
In Schleppzügen besindliche Fahrzeuge, welche in dem städtischen Hafen
oder an der städtischen Ablage am Schießhause laden oder löschen wollen, find
höchstens zu zweien an die betreffende Stelle zu schleppen. Die übrigen Kähne
des Schleppzuges haben währenddem unterhalb der Einmündung der alten
Oder liegen zu bleiben. Zur Wiedereinstellung in den Schleppzug müssen die
Fahrzeuge stromab sacken.
Ist eine Teilung eines Schleppzuges erforderlich, um die im § 1 genannte
Strecke durchfahren zu können, so hat diese Teilung unterhalb der Einmündung
der alten Oder (km 394) zu erfolgen.
§ 4. Talfahrt.
Bis zu einer Wasserhöhe von 2,20 m am Pegel der Straßenbrücke ist
den Talfahrzeugen erlaubt, stäbig — ohne umzugeben — durch die im § 1
genannte Strecke zu fahren und dabei die weiteste Oeffnung der Straßenbrücke
zu benutzen.
Beträgt die Wasserhöhe mehr als 2,20 m am Pegel, was sowohl durch
eine bei km 390,8 aufgestellte Tafel mit der Inschrift „Dampfer und Kähne
umgeben“ als auch durch eine am oberen Anfange des Treideldammes und eine
neben dem Aufzuge der Straßenbrücke aufgestellte weiße Fahne bemerkbar ge-
macht wird, so muß der Schiffer sein Fahrzeug an der durch die Tafel kenntlich
gemachten Stelle umgeben und durch die im § 1 genannte Strecke mit größter
Vorsicht über Steuer führen. Dabei ist ihm gestattet, unter Benutzung halt-
baren Leinzeuges sich der vorhandenen Haltepfähle zu bedienen.
Der Eintritt einer Wasserhöhe der Oder von mehr als 2,90 m am Pegel
Glogau wird durch Fahnen von roter Farbe, die über den in Abs. 2 dieses
Paragraphen erwähnten weißen Fahnen, sowohl am Anfange des Treidel-
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