Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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dammes, als zur Seite des Aufzuges der Straßenbrücke aufgezogen werden 
sowie durch eine auf der Eisenbahnbrücke gehißte rote Fahne angezeigt. Diese 
Zeichen haben den Zweck, die Schiffer zu gesteigerter Vorsicht und Sorgfalt bei 
dem Durchfahren der in Rede stehenden Stromstrecke zu veranlassen. Bei 
einem solchen Wasserstande hat der Schiffer mindestens zwei haltbare Taue zu 
Lande zu bringen und sein Fahrzeug unter Verlegung der Taue an zwei ver- 
schiedene, einander benachbarte Haltepfähle in langsamster Bewegung stromab- 
wärts treiben (sacken) zu lassen. 
Die Fahrt durch die im § 1 genannte Stromstrecke ist, abgesehen von 
den Vorschriften der §§ 7 und 8 für Talschiffe gesperrt, so lange am oberen 
srod vess breldelhames und auf der Straßenbrücke ein weißer Ball gezogen 
i ehe 8 5). 
85. Bergfahrt. 
Auf der Bergfahrt befindliche Schleppzüge müssen unterhalb der städtischen 
Ablage am Schießhause halten, bis die Fahrt innerhalb der Festung Glogau 
durch Aufziehen eines weißen Balles auf der Eisenbahnbrücke freigegeben wird. 
Ein gleichzeitig am oberen Ende des Treideldammes und auf der Straßen- 
brücke aufgezogener weißer Ball zeigt den zu Tal gehenden Fahrzeugen das 
Einfahren von Schleppzügen an und verbietet diesen die Einfahrt in die jetzt für 
die Talfahrt geschlossene Strecke (siehe Schlußsatz des § 4). 
§ 6. Nachtfahrt. 
Nachtfahrten zu Tal sind auf der im § 1 genannten Strecke nuri Dampfern 
ohne Anhang gestattet. 
§ 7. Einstellung der Fahrt. 
Solange das Wasser 4,5 m und darüber am Pegel der Straßenbrücke 
steht, was durch zwei schwarze Fahnen angezeigt wird, von denen die eine bei 
der Fortifikationsziegelei und die andere bei dem Schießhause aufgestellt wird, 
ist die Durchfahrt durch die im § 1 genannte Strecke verboten. 
Für die Dauer dieses Wasserstandes müssen die Talfahrzeuge und Flöße 
oberhalb der Einmündung des Schwarzwassers, und die Bergfahrzeuge, soweit 
sie nicht die städtischen Ladestellen aufsuchen, unterhalb der Einmündung der 
alten Oder vor Anker bleiben. 
§ 8. Benutzung der Aufzugsöffnung der Straßenbrücke. 
Im Interesse des Personen= und Wagenverkehrs wird der Schiffsdurchlaß 
der Straßenbrücke nicht geöffnet in der Zeit von 
5½ Uhr bis 6 Uhr vormittags 
6% 4 P"„ 7 71 5 4 "¾vr 
7 %/ 4 » 8 n n 
12 „ „ 1 , nachmittags 
13% 4 P r 2 n n 
Während der übrigen Tageszeit wird den Schiffern die Durchfahrt durch 
die Klappen der Straßenbrücke nach Bedürfnis gestattet mit der Maßgabe, daß 
bei Talverkehr jedesmal nach drei Fahrzeugen die Klappen geschlossen werden. 
Schleppzüge zu Berg dürfen, sobald der Wasserstand + 2,90 m am Pegel 
Glogau überschritten ist (siehe § 4), aus höchstens 4 beladenen oder 8 leeren 
Kähnen bestehen. In allen Fällen soll der Brückenwärter darauf sehen, daß der 
Verkehr auf der Brücke niemals länger als 20 Minuten unterbrochen wird.
	        
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