Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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§ 9. Betreten des Treideldammes. 
Die Krone des Treideldammes darf in ihrer ganzen Ansdehnung von den 
Mannschaften der stromab= bzw. stromaufwärts zu bringenden Fahrzeuge, dem 
obwaltenden Bedürfnis gemäß, betreten werden. 
Das Betreten der Böschungen des Treideldammes ist nur auf den vor- 
handenen Treppen gestattet. Das Betreten der am Treideldamm bestehenden 
Faschinenpackwerke und Pflanzung, sowie jede Beschädigung des Treideldammes, 
sei es durch Ausbringen von Schiffsankern oder auf sonstige Weise, find 
untersagt. 
§ 10. Verbot des Betretens des Fortifikationsgebiets. 
Das Fortifikationsgebiet am linksseitigen Oderufer vom Anfange der 
Sternschanze bis zur Flußbadeanstalt, auf dem rechtsseitigen Ufer von der 
städtischen Güterablage abwärts bis zur Ausmündung der alten Oder darf mit 
Ausnahme des bestehenden Leinpfades von den Schiffern nicht betreten, noch 
zur Befestigung der Schiffsgefäße oder zum Verladen benutzt werden. 
§ 11. Strafbestimmungen. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizeiverordnung werden 
mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, oder mit verhältnismäßiger Haft bestraft, so- 
fern nicht nach den bestehenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften höhere oder 
andere Strafen verwirkt sind. 
§ 12. Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Juli 1906 in Kraft. 
§ 13. Aufhebung früherer Verordnungen. 
Die Polizeiverordnungen vom 1. November 1890 (Amtsbl. der Kfgl. 
Regierung zu Liegnitz Nr. 47) 
vom 25. April 1894 (Amtsbl. der Kgl. Regierung zu Liegnitz Nr. 19), 
vom 5. Oktober 1880 (Amtsbl. der Kgl. Regierung zu Liegnitz Nr. 44) und 
vom 17. Juli 1886 (Amtsbl. der Kgl. Regierung zu Breslau Nr. 31) 
werden hierdurch aufgehoben. 
Breslau, den 17. Mai 1906. 
Der Oberpräsident von Schlesien. 
Chef der Oderstrombauverwaltung. 
0. Dolizeiverordnung, betr. das Uebersetzen über öffentliche Ströme, 
vom 8. Januar 1848. (Amtsbl. S. 32.) 
§ 1. Im allgemeinen hat der Inhaber einer Fährgerechtigkeit die Ver- 
pflichtung, die Passage an dem bestimmten öffentlichen Uebergangspunkte, fort- 
dauernd und zu allen Jahreszeiten, mit polizeilich anerkannter Sicherheit zu 
erhalten. Es bleibt ihm zwar unbenommen, soweit ihn die Natur dabei, z. B. 
mittelst teilweiser oder gänzlicher Eisbedeckung, unterstützt, dies zu benutzen, 
jedoch ist er verbunden, jederzeit solche Vorrichtungen zu treffen, wie sie den 
jedesmaligen Umständen und dem Zwecke der Sicherheit angemessen sind. 
§ 2. Der unmittelbare Vorsteher einer Fähranstalt, Pächter oder Setz- 
schiffer sowohl, als auch dessen Leute, müssen der Stromfahrt kundige Leute 
sein, und darf niemand dazu angenommen werden, der seine Qualifikation vor- 
her nicht genügend nachgewiesen hat. 
§ 3. Die Belastungsfähigkeit einer jeden öffentlichen Fähre, Prahms oder 
Uebersatzboots muß unter Leitung des Kreisbaubedienten, mit Zuziehung eines
	        
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