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g 10. Die in den 88 4, 6, 7, 8 zur näheren Festsetzung verwiesenen Ver-
gütungssätze und Befreiungen finden in den Fällen keine Anwendung, wo durch
bestehende, mit dem Staate geschlofsene oder von demselben bestätigte Kontrakte,
und so lange diese bestehen, andere Tarifsätze ausdrücklich vorgeschrieben sind.
§ 11. Jeder Inhaber einer Fährgerechtigkeit ist verpflichtet, in soweit dies
bis jetzt noch nicht geschehen ist, den bestätigten Tarif auf dem Uebersatzgefäße
selbst, oder am Ufer an einer schicklichen Stelle auf einer gemalten Tafel zu
jedermanns Einsicht aufzustellen, und zwar in der Art, wie es durch die land-
rätliche Behörde seines Kreises, die denselben zu redigieren hat, angeordnet wird.
§ 12. Es soll mindestens in jedem Jahre von Amts wegen eine zweimalige
Revision einer jeden Fähranstalt durch den Kreisbaubedienten, unter Zuziehung
der Ortspolizeibehörde und zwar einmal im Sommer stattfinden, und dieselbe
insbesondere strenge auf die bauliche Beschaffenheit der Uebersatzgefäße und auf
die Güte des dazu gehörigen Geschirres gerichtet werden.
Die Ortspolizeibehörde hat darauf zu halten, daß der Anweisung der
Baubeamten zur Abhilfe vorgefundener Mängel unweigerlich Folge geleistet
werde. Sollte sich bei der folgenden Revifion wider Verhoffen ergeben, daß
dies nicht geschehen, so hat der Baubeamte, wenn Gefahr im Verzuge obwaltet,
das Erforderliche auf Kosten des Verpflichteten sofort anzuordnen und solches
uns zur etwa nötigen exekutivischen Beitreibung der Kosten anzuzeigen.
Ueber bemerkte Vernachlässigungen und Versäumnisse, deren Abhilfe minder
eilig ist, hat der Baubeamte nur an uns zu berichten, damit die Polizeibehörde
zu weiteren Maßregeln veranlaßt werden könne.
Jedes durch Zufall oder Benutzung untauglich gewordene Gefäß muß so
lange außer Gebrauch gesetzt werden, bis es völlig wiederhergestellt und bei
der Revision als tüchtig anerkannt ist. Wenn dergleichen Gefäße durch die
vorgenommenen Reparaturen und etwaigen Veränderungen auch eine Ver-
änderung ihrer Belastungsfähigkeit erlitten haben, so muß die Tiefe der Ein-
senkung nach § 3 anderweit festgesetzt werden.
— — Uebertretung dieser Vorschriften wird mit den in den speziellen
Kontrakten, und wo solche nicht vorhanden find, mit den schon bestimmten
Lehenrrafen oder in deren Ermangelung mit 5 bis 20 Talern Geldbuße
geahndet.
Dergleichen Geldstrafen werden von dem unmittelbaren Nutznießer der
Fährgerechtigkeit eingezogen.
Ist aber durch die Unterlassung der vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln
ein Schaden am Leben oder Leib eines Menschen entstanden, so ist noch außer-
dem die Einleitung einer Kriminaluntersuchung gegen den Uebertreter dieser
Polizeiverordnung — — in Antrag zu bringen.
Liegnitz, den 8. Januar 1848.
Königliche Regierung.
9a. Ergänzungsverordnung zur Holizeiverordnung vom 8. Januar 1848,
betr. das Uebersetzen über öffentliche Ströme, vom 5. März 1840.
(Amtsbl. S. 84.)
Wur finden uns veranlaßt, zur Ergänzung der unter dem 8. Januar v. Is.
wiederholt veröffentlichten polizeilichen Vorschriften in betreff des Gebrauches der
Fähranstalten hiermit anzuordnen, daß jeder Reiter vor der Fähre absteigen
und sein Pferd am Zügel führen, resp. während der Fahrt halten und jeder
Wagenführer die Zugstrände und Aufhalten der Pferde lösen und vorn bei den-