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C. Eisenbahnpolizei.
1. Betriebsvorschrift für Drivatanschlußbahnen, vom 25. Februar 1005.
(Sonderbeilage zu Stück 10 des Amtsblattes.)
Auszug.
§ 45. Unfallmeldungen.
1. Alle beim Betriebe auf der Anschlußbahn vorkommenden Unfälle sind
von dem Anschlußinhaber oder dessen Vertreter sofort — wenn angängig tele-
graphisch oder telephonisch — der Anschlußstation anzuzeigen.
2. Der Staatsanwaltschaft und der Ortspolizeibehörde ist von denjenigen
im Hetriebe der Anschlußbahn sich ereignenden Unfällen Anzeige zu machen, bei
welchen,
a) entweder Menschen getötet oder lebensgefährlich verletzt worden, oder
b) der Verdacht vorliegt, daß sie — sei es von Eisenbahnbedienfteten, sei es
von anderen Personen — vorsätzlich herbeigeführt sind (§ 315 R.-Str.-G.-B.).
In allen wichtigeren Fällen dieser Art ist auch der zuständigen Kreispolizei-
behörde (Landrat usw.) Anzeige zu erstatten.
3. Der Ortspolizeibehörde ist auch dann Mitteilung zu machen, wenn ihr
Einschreiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Fürsorge für
verletzte Personen oder aus anderen Gründen erforderlich erscheint.
Ia. Machtrag zur Betriebsvorschrift für Drivatanschlußbahnen, vom
5. Mai 1005. (Amtsbl. S. 135.)
2. Dolizeiverordnung für DOrivatanschlußbahnen, vom 18. Juli 1002.
(Amtsbl. S. 107.)
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883, der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850, sowie des Gesetzes über Kleinbahnen und Privatanschluß-
bahnen vom 28. Juli 1892 wird unter Zustimmung des Bezirksausschusses zu
Liegnitz im Einvernehmen mit den zuständigen Königlichen Eisenbahnbehörden
für sämtliche, nicht als Zubehör eines Bergwerks (§ 51 des vorbezeichneten
Sesetzes vom 28. Juli 1892) anzusehenden Privatanschlußbahnen (8 43 a. a. O.)
des Regierungsbezirks Liegnitz, insofern fü einzelne nicht besondere Polizeiver-
ordnungen oder abändernde bzw. ergänzende Bestimmungen noch erlassen werden,
folgende Polizeiverordnung erlassen:
§ 1. Jede Beschädigung einer Privatanschlußbahn und der dazu gehörigen
Anlagen mit Einschluß etwaiger Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst
Zubehör, desgleichen das Auflegen fester Gegenstände auf die Fahrbahn oder
das Anbringen sonstiger Fahrthindernisse, die Nachahmung sowie das unbefugte
Geben von Signalen, die Verstellung oder Versperrung der Ausweichevor-
richtungen, überhaupt jede Vornahme einer den Bahnbetrieb störenden oder
gefährdenden Handlung ist verboten.
§ 2. Das Betreten einer Privatanschlußbahn, soweit fie nicht zugleich als
Weg dient, sowie das Betreten der zur Bahn gehörigen Böschungen, Dämme,
Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne Erlaubniskarte nur den Auf-
sichtsbehörden und deren Vertretern oder Beauftragten, den in der Ausübung
ihres Dienstes befindlichen Beamten der Staatsanwaltschaft, den Forstschutz-