Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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14. Dolizeiverordnung zum Schutze der Kleinbahn von Bunzlau nach 
Teudorf a. Gröditzb., vom I7. Mai 1006. (Amtsbl. S. 138.) 
15. Dolizeiverordnung, betr. das Derbot des Signalisierens mit der 
Dampfpfeife in der Tähe von Eisenbahnen, vom 24. Oktober 1871. 
(Amtsbl. S. 279.) 
Da durch das Signalisieren mittelst der Dampfpfeife die im Bahndienst 
befindlichen Lokomotioführer und Streckenbeamten getäuscht und infolgedessen, 
namentlich bei trüber Witterung, leicht Unglücksfälle herbeigeführt werden 
können, so verordnen wir auf Grund der §#§ 11 und 12 des Gesetzes vom 
11. März 1850 hierdurch folgendes: 
1. Das Signalifieren mit der Dampfpfeife wird innerhalb des auf 750. 
Meter (— 200 Ruten) Entfernung die Eisenbahnen begrenzenden Terrains für 
den Umfang unseres Verwaltungsbezirks untersagt. 
2. Zuwiderhandlungen werden mit einer Strafe bis zu zehn Talern ge- 
ahndet. 
Liegnitz, den 24. Oktober 1871. 
Königliche Regierung. 
D. Post- und Telegraphenwesen. 
1. Bekanntmachung, betr. die Warnung vor Beschädigung von 
Telegraphenanlagen, vom 8. Februar 1004. (Amtsbl. S. 45.) 
2. Telegraphenordnung für das Deutsche Reich, vom 16. Juni 1004. 
(Sonderbeilage zu Nr. 50 des Amtsbl.) 
 
	        
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