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Ebenso hat auch die Anlage von Stichgräben zur seitlichen Ableitung des
in Einfaltungen der Gebirgshänge abfließenden Wassers zu erfolgen.
hacbie Stichgräben und Gruben sind von dem Grundbefitzer jederzeit offen
zu halten.
8§ 7. Soweit die Zurückhaltung des Niederschlagwassers oder die Ver-
hütung der Entstehung von Wasserrissen, Bodenabschwemmungen, Hangrut-
schungen, Geröll= oder Geschiebebildungen es erfordert, kann der Regierungs-
präfident
1. die Entwässerung von Moorflächen,
2. die Beackerung und die Beweidung von Grundstücken auf Hochlagen
oder an Gebirgshängen untersagen oder einschränken,
3. die Verlegung oder Beseitigung vorhandener Gräben anordnen.
Für die den Grundbesitzern oder Nutzungsberechtigten hieraus entstehenden
Nachteile und Kosten haben zu ½ die Gemeinde (Gutsbezirk), zu 1/# die Provinz,
zu / der Staat Entschädigung zu leisten.
Soweit eine Gemeinde (Gutsbezirk) leistungsunfähig ist, treten an ihre
Stelle der Staat und die Provinz zu gleichen Teilen. Ueber das Maß der
Leistungsfähigkeit entscheidet mangels Verständigung zwischen Provinz und
Staat endgültig der Bezirksausschuß.
§ 8. Mangels gütlicher Vereinbarung wird die Entschädigung durch den
Regierungspräfidenten festgesetzt.
Für Nachteile dauernder Art kann die Entschädigung nach Wahl der zur
Entschädigung Verpflichteten durch Zahlung von Jahresbeiträgen oder eines
Kapitals zum fünfundzwanzigfachen Jahresbetrag erfolgen.
Für ein erforderlich werdendes Verwendungsverfahren sind die Vorschriften
des § 49 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni
1874 (Ges.-S. S. 221 f.) maßgebend.
§ 9. Die zu den Quellgebieten zu rechnenden Gemarkungen und Ge-
markungsteile, die darin vorhandenen Holzungen und diejenigen Grundstücke,
auf welche die Vorschriften der §§ 5 bis 8 Anwendung finden, werden durch
eine von dem Regierungspräsidenten zu berufende Kommission ermittelt. Die
Kommission besteht aus einem Vertreter des Regierungspräsidenten als Vor-
fitzenden, einem Forstsachverständigen, einem Landwirte, dem Meliorationsbau-
beamten und einem vom Provinzialausschusse zu wählenden Vertreter der
Provinz. Außerdem tritt für jeden beteiligten Kreis je ein vom Kreisausschusse
zu wählender Vertreter der beteiligten Gemeinden und Gutsbezirke hinzu.
Das Ergebnis der Ermittelung wird in den beteiligten Gemeinden und Guts-
bezirken mindestens vier Wochen lang ausgelegt. Der Ort und die Dauer der
Auslegung sind in ortsüblicher Weise in den beteiligten Gemeinden und Guts-
bezirken, sowie durch das Kreisblatt bekannt zu machen. In der Bekannt-
machung ist eine mindestens auf vier Wochen zu bemessende Frist anzugeben,
in der etwaige Einwendungen bei dem Regierungspräsidenten geltend zu
machen sind.
Ueber das Ergebnis der Ermittelung und die erhobenen Einwendungen
entscheidet der Oberpräsident endgültig. Die Entscheidung wird im R.-A.-Bl.
veröffentlicht.
§ 10. Vor dem Erlaß einer auf Grund der §8§ 2 bis 8 zu treffenden An-
ordnung find die Beteiligten zu hören.
Die ergehenden Verfügungen sind den Beteiligten zuzustellen. Diesen steht
binnen vier Wochen die Beschwerde an den Oberpräsidenten zu. Die Ent-
scheidung des Oberpräsidenten ist endgültig.
Bezüglich der Höhe der zu leistenden Entschädigung (§§ 7 und 8) bleibt
den Beteiligten binnen vier Wochen der Rechtsweg offen.