— 207 —
§ 11. Bei den zur Durchführung dieses Gesetzes ergehenden Anordnungen
des Regierungspräsidenten findet gegen die Androhung, Festsetzung und Aus-
führung eines Zwangsmittels lediglich die Beschwerde im Aufsichtswege statt.
Die Beschwerdefrift beträgt zwei Wochen.
§ 12. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft wird bestraft, wer
ohne die nach § 3 erforderliche Genehmigung eine Holzung rodet oder den auf
Grund des § 7 getroffenen Anordnungen zuwider ein Grundstück entwässert,
beackert oder beweidet.
Urkundlich usw.
2. Gesetz, betr. Maßnahmen zur Derhütung von hochwassergefahren
in der Drovinz Schlesien, vom 3. Juli 1000. (Ges.-S. S. 171.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen mi
Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie für die Provin
Schlesien, was folgt:
§ 1. Die Lausitzer Neiße, der Bober, die Katzbach, die Weistritz, die
Glatzer Neiße und die Hotzenplotz sind, soweit sie zur Provinz Schlesien gehören
und nicht schiffbar sind, mit denjenigen Zuflüssen, welche in dem Plane für den
erstmaligen Ausbau (8 3) Berücksichtigung finden, zur Verhütung von Hoch-
wassergefahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes auszubauen und zu unter-
halten.
Erster Abschnitt.
Ausbau.
§ 2. Unter Ausbau find vorzugsweise zu verstehen Maßnahmen zur ord-
nungsmäßigen Herstellung des Bettes und der Ufer des Wasserlaufes, soweit
sie zur regelmäßigen Hochwasserabführung sowie zur Verhinderung der Geschiebe-
bildung erforderlich find, sowie zur notwendigen Freilegung des für den regel-
mäßigen Hochwasserabfluß wesentlichen Gebietes (des Hochwasserabflußgebietes),
und geeigneten Falles die Errichtung von Anlagen zur Zurückhallung des
Wassers.
§ 3. Der erstmalige Ausbau erfolgt durch den Provinzialverband nach
einem zwischen ihm und dem Staate für jeden Flußlauf zu vereinbarenden
Plane. In dem Plane ist auch über den Beginn, das Fortschreiten und die
Beendigung des Ausbaues Bestimmung zu treffen.
Zu einem weiteren Ausbau ist der Provinzialverband befugt, aber nicht
verpflichtet.
§ 4. Die Sonderpläne für den Ausbau sind von dem Provinzialverbande
aufzustellen und vor ihrer Ausführung dem Oberpräsidenten zur Genehmigung
vorzulegen.
§ 5. Der Oberpräfsident hat die Sonderpläne (8 4) durch die Kreisblätter
derjenigen Kreise sowie in ortsüblicher Weise in denjenigen Gemeinden und
Gutsbezirken öffentlich bekannt zu machen, in deren Bezirk der Ausbau geplant
ist oder eine Aenderung des gewöhnlichen Wasserstandes oder Wasserablaufes
zur Folge hat. Darüber, ob die letztere Voraussetzung zutrifft, entscheidet auf
Grund der Sonderpläne der Oberpräfident.
§ 6. Die Bekanntmachung muß unter Hinweis auf den Ort, wo von den
Erläuterungen und Zeichnungen Einsicht genommen werden kann, den Zeitpunkt
bezeichnen, bis zu welchem Einwendungen gegen den Plan bei der in der Be-
kanntmachung zu bezeichnenden Behörde angebracht werden können. Für die