Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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§ 11. Bei den zur Durchführung dieses Gesetzes ergehenden Anordnungen 
des Regierungspräsidenten findet gegen die Androhung, Festsetzung und Aus- 
führung eines Zwangsmittels lediglich die Beschwerde im Aufsichtswege statt. 
Die Beschwerdefrift beträgt zwei Wochen. 
§ 12. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft wird bestraft, wer 
ohne die nach § 3 erforderliche Genehmigung eine Holzung rodet oder den auf 
Grund des § 7 getroffenen Anordnungen zuwider ein Grundstück entwässert, 
beackert oder beweidet. 
Urkundlich usw. 
2. Gesetz, betr. Maßnahmen zur Derhütung von hochwassergefahren 
in der Drovinz Schlesien, vom 3. Juli 1000. (Ges.-S. S. 171.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen mi 
Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie für die Provin 
Schlesien, was folgt: 
§ 1. Die Lausitzer Neiße, der Bober, die Katzbach, die Weistritz, die 
Glatzer Neiße und die Hotzenplotz sind, soweit sie zur Provinz Schlesien gehören 
und nicht schiffbar sind, mit denjenigen Zuflüssen, welche in dem Plane für den 
erstmaligen Ausbau (8 3) Berücksichtigung finden, zur Verhütung von Hoch- 
wassergefahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes auszubauen und zu unter- 
halten. 
Erster Abschnitt. 
Ausbau. 
§ 2. Unter Ausbau find vorzugsweise zu verstehen Maßnahmen zur ord- 
nungsmäßigen Herstellung des Bettes und der Ufer des Wasserlaufes, soweit 
sie zur regelmäßigen Hochwasserabführung sowie zur Verhinderung der Geschiebe- 
bildung erforderlich find, sowie zur notwendigen Freilegung des für den regel- 
mäßigen Hochwasserabfluß wesentlichen Gebietes (des Hochwasserabflußgebietes), 
und geeigneten Falles die Errichtung von Anlagen zur Zurückhallung des 
Wassers. 
§ 3. Der erstmalige Ausbau erfolgt durch den Provinzialverband nach 
einem zwischen ihm und dem Staate für jeden Flußlauf zu vereinbarenden 
Plane. In dem Plane ist auch über den Beginn, das Fortschreiten und die 
Beendigung des Ausbaues Bestimmung zu treffen. 
Zu einem weiteren Ausbau ist der Provinzialverband befugt, aber nicht 
verpflichtet. 
§ 4. Die Sonderpläne für den Ausbau sind von dem Provinzialverbande 
aufzustellen und vor ihrer Ausführung dem Oberpräsidenten zur Genehmigung 
vorzulegen. 
§ 5. Der Oberpräfsident hat die Sonderpläne (8 4) durch die Kreisblätter 
derjenigen Kreise sowie in ortsüblicher Weise in denjenigen Gemeinden und 
Gutsbezirken öffentlich bekannt zu machen, in deren Bezirk der Ausbau geplant 
ist oder eine Aenderung des gewöhnlichen Wasserstandes oder Wasserablaufes 
zur Folge hat. Darüber, ob die letztere Voraussetzung zutrifft, entscheidet auf 
Grund der Sonderpläne der Oberpräfident. 
§ 6. Die Bekanntmachung muß unter Hinweis auf den Ort, wo von den 
Erläuterungen und Zeichnungen Einsicht genommen werden kann, den Zeitpunkt 
bezeichnen, bis zu welchem Einwendungen gegen den Plan bei der in der Be- 
kanntmachung zu bezeichnenden Behörde angebracht werden können. Für die
	        
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