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8 5. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, ab-
gesehen von unter Umständen strafrechtlicher Verfolgung, mit Geldstrafe bis zu
30 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
Breslau, den 20. Oktober 1884.
Der Oberpräsident.
4. Bedingungen für die Aufnahme von Schülerinnen bei den Drovinzial-
hebammenlehranstalten zu Breslau und Oppeln, vom 15. Juni 1005.
(Amtsbl. S. 1690.)
§ 1. Die Lehrkurse beginnen am 1. Oktober d. Is. und dauern 7 Monate.
§ 2. Zur Teilnahme werden nur Personen zugelassen, welche nicht jünger
als 20 und nicht älter als 30 Jahre, für den Hebammenberuf körperlich und
geistig befähigt, des Lesens und Schreibens kundig und von unbescholtenem Rufe
sind, insbesondere nicht außerehelich geboren haben.
Schwangere find von der Teilnahme ausgeschlossen.
§ 3. An Ausbildungskosten sind von Schülerinnen aus der Provinz
Schlesien 400 Mark, von Schülerinnen aus anderen Provinzen 500 Mark bei
der Aufnahme einzuzahlen, wofür in der Anstalt Wohnung, Kost und Unterricht
gewährt wird. Stundungen und Teilzahlungen werden nicht bewilligt.
Kostenfrei ausgebildet werden nur solche Personen, welche durch den Herrn
Landrat des Kreises zur Ausbildung als Bezirkshebammen in Vorschlag gebracht
werden.
§ 4. Die Aufnahmegesuche find in der Zeit vom 20. Juli bis 20. August
„an den Landeshauptmann von Schlesien, Breslau II, Landeshaus“ einzureichen.
Den Gesuchen ist beizufügen:
a) der Geburtsschein;
b) Zeugnisse der Ortspolizeibehörden des letzten und der früheren Aufent-
haltsorte über die sittliche Führung seit dem Jahre 1896;
) ein Attest des Kreisarztes, welches sich namentlich über die in § 2 be-
zeichneten Erfordernisse auszusprechen hat (die Kreisärzte sollen nach
höherer Bestimmung durch Befragen der Hebammenkandidaten feststellen,
ob diese außerehelich geboren haben und dies in den Fähigkeitsattesten
ausdrücklich angeben);
d) eine Bescheinigung über die erfolgte Wiederimpfung (zweite Impfung):
e) die Einwilligung des Vaters bzw. der Mutter, des Vormundes oder
Ehemannes:
Bei Personen, welche zur Ausbildung als Bezirkshebammen vorge-
schlagen werden, außerdem:
f) die Wahlatteste sämtlicher zu dem betreffenden Bezirk gehörigen Ge-
meinden usw.
In den Wahlattesten muß zum Ausdruck gebracht sein, daß die Kandidatin
als Bezirkshebamme gewählt worden ist und die Wahl in vorschriftsmäßiger
Weise stattgefunden hat.
« DieFührungsattesteunddasAttestdesKteisarztesmüsseninnerhalbder
letzten vier Wochen vor Einreichung des Gesuches ausgestellt sein.
Nach dem 20. August eingehende Gesuche können nicht berücksichtigt werden.
Die Herren Landräte werden ersucht, diese Bedingungen auch in den Kreis-
blättern bekannt zu machen. '
Breslau, den 13. Juni 1905.
Der Landeshauptmann von Schlesien.
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