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8 20. Ueber Streitigkeiten in den Fällen der §§ 16, 18 und 19 beschließt
der Bezirksausschuß. Gegen den Beschluß steht, soweit es sich um die Höhe
der Entschädigung handelt, binnen 90 Tagen nach der Zustellung den Be-
teiligten die Beschreitung des Rechtsweges zu. Falls gegen den sonstigen Inhalt
des Beschlusses Beschwerde eingelegt ist, läuft die Frist erft vom Tage der Zu-
stellung der auf die Beschwerde ergehenden Verfügung.
§ 21. Für die in Erfüllung der Unterhaltungspflicht unternommenen
Arbeiten finden die Bestimmungen der §§ 10 und 11 entsprechende Anwendung.
§ 22. Wenn durch Eisgang, Ueberschwemmung, Einsturz von Baulich-
keiten oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse Wassergefahr entsteht, zu deren
Beseitigung augenblickliche Vorkehrungen erforderlich sind, so find, sofern es
ohne erhebliche eigene Nachteile geschehen kann, alle benachbarten Gemeinden
und Gutsbezirke, auch wenn sie nicht bedroht sind, verpflichtet, auf Anordnung
der Ortspolizeibehörden oder der Wasserpolizeibehörden (§ 26) die erforderliche
Hilfe durch Hand- und Spanndienste sowie durch Lieferung von Materialien
und Gespannen zu leisten. Dabei find die Anordnungen der technischen Auf-
sichtsbeamten des Provinzialverbandes zu befolgen.
Den nicht bedrohten Gemeinden und Gutsbezirken ist für die Lieferung.
von Materialien und Gespannen, auf Ansuchen auch für die Leistung von Hand-
und Spanndiensten, nach billigem Ermessen Vergütung seitens des Unter-
haltungspflichtigen zu gewähren. Im Streitfalle beschließt der Bezirksausschuß,
ob und gegebenen Falles in welcher Höhe Entschädigung zu leisten ist. Gegen
den Beschluß steht hinsichtlich der Höhe der Entschädigung für die Lieferung
von Materialien und Gespannen binnen 90 Tagen nach der Zustellung den
Beteiligten die Beschreitung des Rechtsweges zu.
Dritter Abschnitt.
Anfsicht.
§ 28. Der Ausbau und die Unterhaltung ist der Aufsicht des Staates.
unterworfen. Die allgemeine Aufsicht führt der Oberpräsident. Er ist befugt,
die Regierungspräsidenten mit Anweisung zu versehen.
§ 24. Der Oberpräfident ist befugt, sich jederzeit in der ihm geeignet er-
scheinenden Weise von dem Stande und Fortgange des Ausbaues sowie von
dem Unterhaltungszustande Kenntnis zu verschaffen, auch nach Anhörung der
Interessentenvertretung (§ 40) und des Provinzialausschusses Anordnungen über
regelmäßige Stauung der Wasserläufe und über die Abgrenzung des Hochwasser-
abflußgebietes (§ 2) zu treffen.
Er ist befugt zum Zwecke der Verhütung von Hochwassergefahren nach
Anhörung der Interessentenvertretung (§ 40) mit Zustimmung des Provinzial-
rats Polizeiverordnungen für die Flußläufe, für deren Quell- und Hochwasser-
abflußgebiet und für gefährdete Ufergrundstücke zu erlassen, insbesondere Bauten
und Pflanzungen auf letzteren sowie erforderlichen Falles auch Bauten im
Ueberschwemmungsgebiete von der Genehmigung der Wasserpolizeibehörde ab-
hängig zu machen.
§ 25. Der Provinzialverband hat nach Anhörung der Interessenten-
vertretung (§ 40) einen einheitlichen Unterhaltungsplan aufzustellen, welcher der
Feststellung durch den Oberpräfidenten bedarf.
§ 26. Wasserpolizeibehörde ist bei den den Vorschriften dieses Gesetzes
unterliegenden Wasserläufen der Landrat, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde.
Der Landrat ist befugt, als Wasserpolizeibehörde auch für einzelne Teile
des Kreises Polizeiverordnungen zu erlassen.